Falle Verarbeitungstemperatur und Bauvertrag

Bauwerksabdichtung
06.02.2013

Von: Redaktion Dach Wand
Heute darf ich meinen für das Jahr 2012 letzten Artikel mit einem Hinweis an die Kollegen Bauwerksabdichter und alle jene, die Flachdach- und Bauwerksabdichtungen jedweder Art anbieten und ausführen, beginnen.

Text: Gerhard Freisinger

Auftraggeber bzw. deren Erfüllungsgehilfen, also Planer und die ÖBA, haben es sich teilweise angewöhnt, in Werkverträgen oftmals Bedingungen für die Ausführung von Leistungen zu definieren und mit hohen Vertragsstrafen zu belegen, die nach Jahreszeit und herrschender Witterung nicht einhaltbar sind.

Es wird ein Werkvertrag für eine Flachdachkonstruktion im Sommer zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen und ein Ausführungszeitraum vereinbart.

Keiner der Vertragspartner weiß zu diesem Zeitpunkt, welches Wetter während des vereinbarten Leistungszeitraums herrschen wird. Trotzdem wird so manches Mal von Auftraggeberseite mit Pönalen für Teilerfüllungsfristen, gerade bei größeren Objekten oder gegliederten Wohnbauten, operiert, und der Handwerker unterschreibt bedenkenlos. Der Auftragnehmer nimmt positiv denkend an, dass zur vereinbarten und geplanten Ausführungszeit eine Witterung herrscht, bei der problemlos gearbeitet werden kann.

Kritisch wird es, wenn die Ausführungstermine beginnend mit dem vierten Quartal eines Jahres und endend am Ende des ersten Quartals des Folgejahres vereinbart werden. Das ist in Österreich, egal an welchem Ort man sich befindet, die kalte Jahreszeit: der Winter.

Der Auftragnehmer wird nun angehalten, seine vertraglich eingegangenen Vereinbarungen einzuhalten, fühlt sich ja auch für die Erfüllung verantwortlich und hat, ich meine dies behaupten zu können, ein schlechtes Gewissen, wenn er das Vereinbarte nicht erfüllt. Die ÖBA tut das Erforderliche dazu und verlangt so manches Mal unter Androhung einer Pönale die Erfüllung des Vereinbarten, und sie meint fälschlich im Sinne des AG zu handeln, wenn Warnungen des AN mit Bezug auf die Witterungsverhältnisse als „Verschleppungstaktik” abgetan werden. Aber der Auftragnehmer, also der Bauwerksabdichter oder der Dachdecker-/Spengler, weiß um die Probleme bei feuchter Witterung, kaltem Wind und/oder Frost in der Nacht.

In der ÖNorm sind die mindestens erforderlichen Witterungsbedingungen, bei welchen der AN seine Leistungen, abhängig von der zu verwendenden Materialtype, hochpolymere Folien oder Elastomer-Bitumenbahnen, erbringen sollte, beschrieben. Bei entsprechender Sorgfalt kann mit einigermaßen großer Sicherheit der Mindestqualitätsstandard für eine dauerhaft dichte Abdichtung erreicht werden. Unterschreitungen der Anwendungstemperaturen der Stoffe, wie diese von den Produzenten angegeben werden, und/oder Witterungsbedingungen, die nicht den in der ÖNorm festgelegten Mindesterfordernissen entsprechen, führen unweigerlich zu einem allmählichen Versagen der Abdichtung.

Wenn man die beiden Bilder betrachtet, so zeige ich bei einem Bild die Schweißnaht einer hochpolymeren Dachbahn, die bei einer Temperatur, die nach Bautagesbericht und Wettererhebungen bei –5 °C lag, verarbeitet worden ist. Das Öffnen der Schweißnaht an der Nahtkante zeigt, dass die Schweißtemperatur an dieser Stelle mit dem Schweißfenster nicht übereingestimmt hat. Wir alle wissen aus Erfahrung: Zuerst merkt man von der zu kalten Schweißtemperatur nichts, nach mehreren Temperaturwechseln lösen sich die beiden Folien dann plötzlich voneinander. Der Mangel ist da, bei T-Stößen kommt es zu einem Wassereintritt, da ein Haarröhrchen entsteht.

Das zweite Bild zeigt einen Schnitt durch eine zweilagige Abdichtung mit Elastomer-Bitumenbahnen. Auf den ersten Blick könnte der Betrachter meinen, da ist das Gas ausgegangen, daher zu kalt geflämmt. Bei näherer Betrachtung während des Ausbaus war auch ein Wassertropfen vorzufinden. Das heißt, die Oberfläche der Bahn war feucht und vermutlich auch unter der erlaubten Temperatur. Beim Flämmen konnte nicht so viel Temperatur aufgebracht werden, dass das Wasser komplett verdunstete. Der verbleibende Rest sorgte für eine Blasenbildung, der AG meinte, das habe er nicht bestellt.

Mein Tipp an die Kollegen: Kommen Sie der Warn- und Hinweispflicht nach, dokumentieren Sie die Witterung ganz genau und führen Sie, wenn die ÖBA unter Pönaledrohung Leistungen verlangt, diese nur „unter Protest” aus. Nur wenn ausreichend dokumentiert ist, besteht die Möglichkeit, bei einer Mangelbehauptung – diese kommt ja erst nach Jahren – den Anspruch abwehren zu können.

Den Auftraggebern und deren Vertretern darf ich zurufen, dass bei Leistungsforderungen für Ausführungen bei einer die Erfüllung des Auftrags abträglichen Witterung die Qualität leiden muss. Die Nachhaltigkeit und Langlebigkeit der Flachdachabdichtung wird dann nicht gegeben sein.
Für 2012 darf ich mich verabschieden, meinen Fachlesern ein geruhsames, besinnliches Weihnachtfest und einen gesunden, guten Rutsch ins Jahr 2013 wünschen. 

Branchen
Dach + Wand