SV-Praxis

Bauwerksabdichtung
18.08.2015

 
  Lehrgeld Bezahlt In der Gier nach Umsatz – von Gewinn möchte ich nicht reden – kann ein Gewerbe dem anderen (vielleicht auch aus Unwissenheit) Schaden zufügen – und tut das auch fallweise. Ich meine, dass es jedem Unternehmen am Bau, das auf ein anderes Gewerk aufbaut, zumutbar ist, die ÖNormen jenes Gewerkes zumindest zu lesen und die wesentlichen Bestimmungen zu kennen.
Landesinnungsmeister-Stv. Gerhard Freisinger ist Bundes­sprecher der ­Berufsgruppen Schwarzdecker und Abdichter gegen Druckwasser und Feuchtigkeit in der Bundes­innung der Bauhilfs­gewerbe sowie allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für bau­gewerbliche Tätigkeiten. Außerdem ist Gerhard Freisinger ständig akkreditiertes, stimmberechtigtes Mitglied des ON-Instituts in zahlreichen Ausschüssen.
Landesinnungsmeister-Stv. Gerhard Freisinger ist Bundes­sprecher der ­Berufsgruppen Schwarzdecker und Abdichter gegen Druckwasser und Feuchtigkeit in der Bundes­innung der Bauhilfs­gewerbe sowie allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für bau­gewerbliche Tätigkeiten. Außerdem ist Gerhard Freisinger ständig akkreditiertes, stimmberechtigtes Mitglied des ON-Instituts in zahlreichen Ausschüssen.

Neulich kam mir Folgendes unter: Ein Objekteigentümer hat Ende des Jahres 2001 eine kalte Industriehalle errichten lassen mit einem Flachdach auf Trapezblech, einer Dampfbremse aus geprüfter PE-Folie, zehn Zentimeter Wärmedämmung aus EPS-W20, zweilagig verlegt, einem weißen ca. zwei Millimeter dicken Trennvlies und einer Dachhaut aus 1,5 Millimeter dicker PVC-P-Folie. Im Laufe der Nutzungsdauer sind Nutzungsänderungen erfolgt. So wurden im Obergeschoß Büroräume und Nassräume eingebaut. Die Büroräume wurden mit Klimaanlagen versehen und die Lüftungen der Nassräume über Dach geführt. Also doch wesentlich geändert. Für diese neuen Ansprüche war die Hallenkonstruktion nicht errichtet und gebaut, vor allem der Flachdachaufbau nicht.

Im Jahr 2014 entstand der Wunsch, auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage errichten zu lassen. Im Zuge der Besprechungen und der Nachfragen über die Nutzungsdauer der Anlage scheint auch die Nutzungsdauer der Flachdachkonstruktion besprochen worden zu sein. Es wird wohl auch zur Sprache gekommen sein, dass zehn Zentimeter EPS-W20-Wärmedämmung für heutige Verhältnisse nur ca. die Hälfte von dem bieten, was die Wärmedämmverordnung fordert. Das die Photovoltaikanlage anbietende Unternehmen behauptete nebenbei, dass die Dachhaut aus PVC-P-Folie mit der vorhandenen Dicke nicht der ÖNorm entspräche.

Fazit: Der Eigentümer sucht jetzt, rund 13 Jahre nach der Errichtung, nach Fehlern, die dazu führen sollten, die erforderliche Anpassung der Flachdachkonstruktion an die Nutzungsdauer der PV-Anlage so kostengünstig wie möglich zu gestalten. Es sollten also Zahler gefunden werden, die sich an den nichtbudgetierten Kosten der Flachdacherneuerung beteiligen könnten.

Um zu einem neuen Flachdach zu kommen, lässt er durch ein Unternehmen das Flachdach an mehreren Stellen öffnen. Ergebnis: An den Übergangsbereichen zur Attika, einer nicht gedämmten aus Leichtbeton bestehenden Aufmauerung, war leichte Feuchtigkeit unter der Wärmedämmung im marginalen Bereich vorhanden. In der Fläche gab es keine derartigen Feststellungen, aber die Wärmedämmung war zweilagig, Fug auf Fug, also nicht gegen­einander versetzt verlegt, wie man auf dem Bild sehen kann. Auch wurden bis zu zwölf Millimeter breite Fugen zwischen den Wärmedämmplatten festgestellt. Dass die Fugen aus dem zulässigen Schwinden der Dämmplatten kommen könnten, war nicht hinterfragt worden. Natürlich war der Hochzug am Leichtbetonmauerwerk nicht mehr vollflächig am Untergrund verklebt, und die Folie hat eine Abspannung von der Vertikalen gezeigt.

Und der Eigentümer hatte, seiner Meinung nach, schon einen Zahler für seine Renovierung und Erneuerung der Flachdachkonstruktion gefunden: den Bauwerksabdichter, denn bei seiner Leistung gab es offensichtlich einen Mangel. Die neue Dachhaut aus 1,8 Millimeter dicker Folie sollte die Montage der Potovoltaikanlage wirtschaftlicher machen. Als Eigentümer, so war seine Vorstellung, würde er das Anbringen einer neuen zusätzlichen Wärmedämmung in der Dicke von zehn Zentimetern und die Mehrkosten für die dickere Folie bezahlen.

Das Schreiben seines Rechtsvertreters an den Bauwerksabdichter, der das Flachdach im Jahr 2001 errichtet hatte, war demnach alles andere als freundlich. Die Behauptung einer untauglichen Dachkonstruktion mit dem erhöhten Wärmeverlust durch die Fugen und dem dadurch verursachten frühen Versagen der Dachhaut aus 1,5 Millimeter dicker PVC-P-Folie waren das zentrale Thema. Die Anmerkung, dass die Flachdachabdichtung 40 Jahre Lebensdauer haben müsse, hat der Rechtsanwalt aus dem Nutzungsdauerkatalog für Bauteile des SV-Hauptverbands entnommen. Übersehen wurde dabei, dass sich die Ziffer auf gewartete, mit Bitumenbahnen gedeckte Dachflächen bezogen auf die Nutzungsdauer des Gesamt­objekts bezieht.

Bei korrekter Betrachtung durch den Sachverständigen ist darzulegen, dass wohl ein als Mangel zu bezeichnender Fehler bei der Verlegung der Wärmedämmung dem die Flachdachkonstruktion errichtenden Unternehmen passiert ist. Das lagenweise Versetzen bei der mehrlagigen Verlegungen der Wärmedämmung war auch seinerzeit bereits Normeninhalt. Dass die Folie aus der Senkrechten vom Untergrund abgezogen war und spannte, war wohl in der bereits begonnenen Weichmacherwanderung zu suchen und nicht in einem Verarbeitungsmangel begründet.

Die PVC-P-Folie als Dachhaut mit einer Dicke von 1,5 Millimeter war seinerzeit, vor dem Jahre 2002, zulässig und Stand der Technik. Dass PVC-P-Folien mit einer Dicke von 1,5 Millimetern eine Nutzungsdauer von 15 Jahren haben und dass jedes Jahr mehr bereits eine Überschreitung der gewöhnlichen Gebrauchstauglichkeit bedeutet, wollte man vorerst nicht einsehen. Es sei angemerkt, dass die Nutzungsdauer respektive Gebrauchstauglichkeit – besonders bei PVC-P-Folien – auch von den Umwelteinflüssen abhängig ist.

Nachdem die Kontrahenten bemüht waren, eine außergerichtliche Bereinigung herbeizuführen, wurde ich von den beiden Rechtsvertretern gebeten, einen Vorschlag auszuarbeiten und die Kostentragung vorzuschlagen. Die Gesamtkosten für das Erneuern der Flachdachkonstruktion inklusive der Änderung der Dampfbremse in eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Dampfsperre waren rasch ermittelt. Die Wärmedämmung konnte bis auf marginale Ergänzungsstücke wiederverwendet werden, und eine neue Wärmedämmung sollte zusätzlich verlegt werden. Als Dachhaut wurde letztendlich eine 1,8 Millimeter dicke FPO-Bahn verwendet.

Leider hat den Kollegen der Mangel an der seinerzeitigen Verlegung der Wärmedämmung Geld gekostet. Der Ausbau der Bestandsdämmung und das neuerliche Verlegen derselben sowie die drei Jahre nicht verbrauchte Nutzungsdauer für die Dachhaut waren das Lehrgeld für einen vor rund 13 Jahren gemachten Verlegefehler. Die Mehrkosten für die technisch erforderlichen Änderungen mit Dampfsperre und zusätzlicher Wärmedämmung sowie die anteiligen Kosten für die neue Dachhaut wurden vom Auftraggeber bezahlt.

Eine aufwendige streitige Auseinandersetzung konnte mit der Einigung auf die Kostenteilung vermieden werden.

Branchen
Dach + Wand