Wenn man Glück hat, gibt’s nur Scherben

Baupraxis
13.08.2018

 
Seit gut einem Jahrzehnt pflegen Baurecht und anerkannte Regeln der Technik (Norm) in Österreich eine gedeihliche Koexistenz. Die OIB-Richtlinie gibt Schutzziele als Rahmenbedingung vor. Die Beweisführung, ob eine gebaute Konstruktion geeignet ist, wird an die ÖNORM delegiert. Anwendungsempfehlungen für Sicherheitsglas.

An den Beginn dieser Betrachtung sei das ganz unterschiedliche semantische Empfinden des Menschen beim Begriff Sicherheitsglas gestellt. Während der eine etwas eigentlich Bruchsicheres erwartet, hat der andere erkannt, dass etwas zu Sicherheitsglas vergütet wurde, um im Versagensfall kontrolliert bis annähernd „sicher“ zu kollabieren. Für die gefahrlose Nutzung im üblichen Gebrauch der Sache hat der Gesetzgeber mit eindeutiger Sprache in der harmonisierten bautechnischen Verordnung (siehe OIB Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) das Schutzziel und die Rahmenbedingungen definiert. Gleichwertiges Abweichen ist nicht zuletzt im Hinblick auf den Ensembleschutz zulässig. Die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen Normen oder auch Sorgfaltsanforderungen, spiegeln den rechtlichen Grundsatz und vertiefen die geeignete Ausführung.

Harmonisiertes Baurecht in Österreich

Bautechnische Verordnungen der Länder gelten in Gestalt der OIB-Richtlinien (aktuell gilt nach der zweiten Novelle die Ausgabe 2015, Ausnahme ist Niederösterreich), vor allem Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ (siehe Tabelle oben).

Die Begriffe „Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen“ einerseits und der „Schutz vor Absturzunfällen“ machen die eindeutigen Unterscheidungsmerkmale aus. 

Detaillierter drücken dann noch die Begriffe der ÖNORM die Glasanwendung aus. Zwischen Vertikalverglasung und Horizontalverglasung liegen einfach gesagt 15 Grad Neigungswinkel, aber tatsächlich ein noch viel größeres Potential an praktischen Anwendungsmöglichkeiten. Der unmissverständliche Begriff „Verglasung mit absturzsichernder Funktion“ etabliert sich langsam aber sicher im täglichen Sprachgebrauch.

Schutz vor Aufprall

Endlich sind Auffassungsunterschiede hinsichtlich der verpflichtenden Verwendung von Sicherheitsglas entlang begehbarer Flächen bereinigt. Vorbei die Zeit, da in der Planung das scheinbar unerschütterliche Sicherheitsglas-Höhenmaß von 1,25 Meter (seinerzeit in NÖ) inflationär sowohl die Höhe eines Konstruktionsriegels von der Standfläche gemessen bestimmte, und im Handumdrehen auch gleich als Mindesthöhe einer Absturzsicherung (aus Glas) gefordert wurde. Ausgenommen bei Gebäudeflächen mit zu erwartendem Menschengedränge (z. B. öffentlichen Veranstaltungen wie Konzertsäle, Sporthallen mit Tribünen, Vorplätze und Zugangsbereiche sowie Bahnsteige) sieht das Baurecht aktuell lediglich bis 0,85 Meter über der Standfläche die Notwendigkeit für Sicherheitsglas in Glaswänden und Fixverglasungen. 

Türen aus Glas und Verglasungen in Türen sind hingegen bis zu einer Höhe von 1,50 Meter von der Standfläche aus Sicherheitsglas herzustellen.

Hinweis: Das Bundesland Oberösterreich macht eine Ausnahme bei wohnaffiner Nutzung für Verglasungen in Türen, die ins Freie führen (Warnung: verschuldensunabhängige Haftung!).

Meiner Meinung nach ist es denkunmöglich – durchgehend linienförmige Lagerung und richtige Dickendimensionierung vorausgesetzt – bei bloß unbeabsichtigter Kollision mit vertikalen Verglasungen (Glaswände, Fixverglasungen) aus z. B. Einscheiben-Sicherheitsglas in üblichem Gebrauch Glasbruch mit verursachtem Totalschaden auszulösen. Beispielhaft verhält sich zehn Millimeter ESG als Monolith bei 2.000 Millimeter Länge derart elastisch, dass der dynamische Pendelanprall einer 4,3 Kilogramm schweren geschmiedeten Eisenkugel in der Fläche schadlos abgetragen wird. Erst Kantenschläge haben Bruchauslösung und fortlaufende Bruchteilung zur Folge.

Schutz vor herabstürzenden Gegenständen

Ohne Unterschied der Nutzung eines Gebäudes anerkennt der Gesetzgeber für sonstige Horizontalverglasungen ausnahmslos geeignetes Verbund-Sicherheitsglas. Das Wort „geeignet“ birgt den Hinweis in sich, dass die statische Eignung in der Verantwortung des Anwenders liegt. 

Resttragfähigkeit

Resttragfähigkeit oder auch Sicherheit im Bruchfall fordert der Gesetzgeber in der OIB-Richtlinie 4. Die Verwendung von VSG aus ESG (alle Scheiben) wird in den Erläuterungen konkret untersagt. 

Schutz vor Absturzunfällen

Während bei Wohnungstreppen die Höhe der Absturzsicherung mit 90 Zentimeter ausreicht, ist die in Betracht kommende Absturzhöhe bei allen Nichtwohngebäuden das Kriterium für die Mindesthöhe von einem Meter. Fensterparapete und sonstige Brüstungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 Zentimeter genießen ausnahmsweise die geringere Mindesthöhe von 85 Zentimeter.

Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Die OIB-Richtlinie 4 konkretisiert, dass zur Beurteilung die ÖNORM B 3716 Teil 3 heranzuziehen ist. Wobei unter anderem auf die geplante Lagerung des Glases (z. B. punkt- oder linienförmig, ein- oder mehrseitig), Dicke der Glasscheibe(n), auf die Fläche der Glasscheibe sowie die Verankerung der Tragkonstruktion Bedacht zu nehmen sei.

Tipp: Ganzheitliche Betrachtung der auszuführenden Glaskonstruktion. Das Entscheidungskriterium schlechthin ist der geplante Zweck und/oder die Nutzungskategorie des 
jeweiligen Gebäudes.

In dieser Hinsicht wird die Norm von der Bauordnung nicht nur gestärkt, sondern als maßgebende Instanz delegiert. Nach ÖNORM B 3716-3 ist für alle Verglasungen mit absturzsichernder Funktion der experimentelle Nachweis zu erbringen. Rechnerische Nachweise werden anerkannt, jedoch nur wenn der Pendelstoß (weicher Stoß) numerisch abgebildet wird. Erfahrungsgemäß stellt diese nachzuweisende dynamische Einwirkung die maßgeblich stärkste Last (im Vergleich mit Wind und/oder Streckenlast) dar und ist deshalb Dicken- und Glasart bestimmend.

Nachweis der Tragsicherheit

In der Praxis ist VSG widerstandsfähiger als in der theoretischen Modellation. Gäbe es da nicht die normgemäß zulässige Teilbeschädigung beim praktischen Versuch (jede einzelne beschädigte Scheibe muss dann auf Kosten des Übergebers ersetzt werden) im Einzelfall, hätte der Weg – das vorerst Gebaute im Nachhinein zu beweisen – leichteres und kostengünstigeres Glas zum Ergebnis. 

Die dritte und ökonomischste Möglichkeit – falls zwischen den Parteien beschlussfähig – der vereinfachte Nachweis über Tabellen mit Scheibenaufbauten anhand Ergebnissen aus Reihenprüfungen, genießt Zuspruch, ist jedoch (an den Zügeln der täglichen Gestaltungsvielfalt) begrenzt anwendbar. Letztlich bleibt der übliche rechnerische statische Nachweis für die praktisch errichtete Glaskonstruktion durch einen 
Zivilingenieur für Bauwesen die probateste Methode.

Tipp: Für punktförmig gelagerte Geländerausfachungen erkennt die Norm bei Verwendung von VSG kalt alleine Einzelscheibendicken von sechs Millimeter als ausreichend an.

Zusammenfassung und These

Empirische Versuche im Zusammenhang mit dynamischem Aufprall an Sicherheitsglas zeigten, dass ein Mensch bei absoluter Kraftanstrengung in drei Versuchen vergleichsweise nur die halbe Materialdehnung einer Versuchsapparatur schaffen kann. Bei diesem Vergleich wurde das Kriterium des simulierten Körperstoßes (weicher Stoß) aus einer Fallhöhe von 450 Millimeter systematisch untersucht. 

Fazit: Jede nachweislich normgemäß errichtete Verglasung mit absturzsichernder Funktion weist Nutzungssicherheit mit erheblicher praktischer Reserve auf. In dieser Hinsicht sei bei aller Wertschätzung für einheitliche Regeln auf Basis eines schlüssigen Sicherheitsniveaus die Anmerkung gestattet, dass Glaskonstruktionen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit gerahmten eingefassten Kanten von einem Menschen unbeabsichtigt weder zum Totalschaden gebracht, noch mit dem Körper durchdrungen werden könnten.

An diesem Punkt läge Potenzial zur viel besprochenen Deregulierung, wie auch für künftige Bemühungen die Baukosten weiter zu optimieren. Und zwar konkret, ohne Kompromisse das Sicherheitsvermögen des Widerstands (des Glases) betreffend, aber dafür mit Neuordnung oder praktikabler Festlegung der Masse und Größe der Einwirkung. 

Das umfassende Wissen um die Werkstoffeigenschaften ermöglicht atemberaubende Lösungen. 

Zukunftsfähig und sicher gebaut sind Bauwerke mit Glas nach Meinung des Verfassers jedenfalls dann, wenn Vernunft und Augenmaß mitentscheidend waren.

Branchen
Glas