Baurecht

Werklohn trotz Auftragsrückzug

Bernhard Kall, Christoph Lintsche
14.01.2026

Wenn ein Auftrag durch den Kunden zurückgezogen wird, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Werklohn dennoch fällig ist. Der Oberste Gerichtshof hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 30. September 2025 mit der Frage befasst, unter welchen Umständen einem Unternehmen ein (eingeschränkter) Werklohnanspruch nach § 1168 Absatz 1 ABGB zusteht, wenn die Ausführung eines Werks aus Gründen unterbleibt, die in der Sphäre des Auftraggebers – im konkreten Fall ein Verbraucher – liegen.
Grundsätzlich normiert § 1168 Absatz 1 erster Satz ABGB, dass der zur Leistung bereite Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch behält, wenn die Ausführung des Werks durch Umstände in der Sphäre des Bestellers unterbleibt. Allerdings muss sich der Unternehmer das anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat, durch anderweitige Verwendung erworben hat oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Der OGH stellt klar: Diese Bestimmung ist nicht nur für den Fall anzuwenden, dass der Unternehmer an der Ausführung des Werks überhaupt gehindert war, sondern auch dann, wenn die geforderte Verbesserung durch den Besteller verhindert oder nicht zugelassen wurde.

Beweislast liegt beim Besteller

Den leistungsbereiten Unternehmer, der seinen Werklohnanspruch geltend macht, trifft nicht die Behauptungs- und Beweislast. Diese obliegt vielmehr dem Besteller. Es ist also nicht Sache des Unternehmers darzulegen, dass er sich durch das Unterbleiben der Arbeiten nichts erspart oder erworben hat. Vielmehr hat der Besteller entsprechende Einwendungen vorzubringen.
Nach § 27a Konsumentenschutzgesetz hat der Unternehmer, der trotz nicht erbrachter Werkleistung das vereinbarte Entgelt nach § 1168 ABGB fordert, dem Verbraucher darzulegen, warum ihm durch das Unterbleiben der Arbeiten weder Ersparnisse entstanden noch alternative Erwerbsmöglichkeiten zugekommen sind beziehungsweise von ihm absichtlich ungenutzt geblieben sind. Diese Information durch den Unternehmer ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Absatz 1 erster Satz ABGB.

Kein später Einwand möglich

Durch das Höchstgericht wurde bereits klargestellt, dass sich aus § 27a Konsumentenschutzgesetz keine vollständige Umkehr der Behauptungs- und Beweislast zu Lasten des Unternehmers ableiten lässt. Auf eine entsprechende prozessuale Behauptung des Verbrauchers hin hat der Unternehmer darzulegen, weshalb er weiterhin am vereinbarten Werklohn festhält.
Daraus folgt, dass der Verbraucher als Werkbesteller die mangelnde Erfüllung der Informationspflicht spätestens im Verfahren erster Instanz behaupten muss, um sich erfolgreich auf die mangelnde Fälligkeit des Werklohns stützen zu können. Ein allfällig später im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhobener Einwand, dass der Unternehmer seine Informationspflicht verletzt hätte, führt nicht dazu, dass die Fälligkeit des Werklohns nachträglich entfällt. Der OGH lehnt damit nachvollziehbar eine verspätet geltend gemachte Fälligkeitsrüge ab.

Fazit

Verhindert der Besteller die Ausführung oder eine Verbesserung eines Werks, bleibt der (eingeschränkte) Werklohnanspruch des Unternehmers nach § 1168 Absatz 1 ABGB bestehen. Die Behauptungs- und Beweislast für Ersparnisse trifft grundsätzlich den Besteller. Handelt es sich beim Besteller um einen Verbraucher, hat ihn der Unternehmer aufgrund seiner Informationspflicht nach § 27a Konsumentenschutzgesetz darüber zu informieren, dass er sich aufgrund des Unterbleibens nichts erspart oder erworben hat, noch verabsäumt hat, dies zu tun. Diese Informationspflicht ist zwingend für den Fälligkeitseintritt des Werklohns.
Der Verbraucher muss bereits im Verfahren erster Instanz vorbringen, dass der Werklohn nicht fällig ist, weil der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

Praxistipp

Werkunternehmer sollten im Verbrauchergeschäft unbedingt auf die Besonderheiten, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes, achten. Die Besonderheiten betreffen nicht nur die Informationspflicht des § 27a, sondern es ist auch etwa bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhöhte Vorsicht geboten, da nicht alle Bedingungen mit Verbrauchern vereinbart werden können.