Überstundenabgeltung – Die Tücken der All-in-Verträge

Vertragsrecht
15.11.2013

Die Zahlen der Statistik Austria sprechen eine klare Sprache: Mehr als 500.000 Österreicher sind inzwischen mittels All-in-Vereinbarung beschäftigt.

Jede zweite Führungskraft, jeder fünfte Vollzeitbeschäftigte und jeder zehnte Hilfsarbeiter bekommen auf diese Art Überstunden bezahlt. Doch das Modell hält einige Fallstricke bereit … auch für Arbeitgeber!
All-in-Vereinbarungen: ein arbeitsrechtliches Thema, das heftig polarisiert! Arbeitgebervertretungen sehen in solchen Verträgen Vorteile – Gewerkschaften und AK wollen sie hingegen nur bei Führungskräften dulden.

Bei leitenden Angestellten gibt es wenig Probleme mit „All-ins“: AG-Vorstände, GmbH-Geschäftsführer und Prokuristen einer Personengesellschaft sind vom Arbeitszeitgesetz (und häufig auch vom Kollektivvertrag) nicht erfasst. Anders verhält es sich hingegen bei „kleinen“ Angestellten und Arbeitern. Immer wieder stellen sich daher Fragen zu Inklusiv-Verträgen. Die wichtigsten Antworten finden Sie im Folgenden zusammengefasst.

All-in-Vereinbarung versus Überstundenpauschale

Im Gegensatz zur Pauschale, bei der eine konkrete Überstundenleistung vereinbart ist, dient bei einer All-in-Vereinbarung die Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn zur Abdeckung einer unbestimmten Mehrleistung.

Was ist im Dienstvertrag zu berücksichtigen?

Vor Gericht haben All-in-Klauseln nur dann Bestand, wenn der Arbeitnehmer klar erkennen kann: Diesen Teil vom Gehalt bekomme ich für die Normalarbeitszeit, jenen für meine Überstunden. Im Dienstvertrag muss daher nicht nur das Gehalt ersichtlich sein, sondern auch die kollektivvertragliche Einstufung und der dafür gebührende Mindestlohn.

Ist eine jährliche Deckungsprüfung durchzuführen?

Ja! Als Dienstgeber haben Sie zu prüfen, ob mit der KV-Überzahlung auch tatsächlich alle geleisteten Überstunden abgegolten sind. Denn mit einem „All-in“ darf der Dienstnehmer nicht schlechter aussteigen als mit einer Abrechnung seiner Überstunden. Ergibt der Vergleich, dass dies der Fall war, ist dem Arbeitnehmer die Differenz nachzuzahlen! Wenn die Deckungsprüfung unterbleibt, gilt der Anspruch auf Abgeltung allfälliger Überstunden als vom Arbeitnehmer gestundet. Er kann sich sein Geld also später zurückholen, selbst wenn eine Verfallsklausel vereinbart wurde. 

Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden?

Ja! Weder Überstundenpauschale noch All-in-Klausel ändern etwas an der gesetzlichen Pflicht, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.

Steuerfreie Überstundenzuschläge berücksichtigen?

Ja! Seit 2006 gestattet es die Finanz, steuerfreie Zuschläge bei All-in-Verträgen zu berücksichtigen. Für deren Berechnung ist eine monatliche Leistung von 20 Stunden anzunehmen. Um die zehn steuerfreien Überstundenzuschläge herauszuschälen, schreibt das Gesetz einen Stundenteiler von 203 verbindlich vor – im Gegensatz zur Deckungsprüfung, bei der es den Überstundenteiler laut KV sowie allfällige höhere Zuschlagssätze zwingend zu berücksichtigen gilt. 

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