Corona Hilfs-Fonds: FAQ zur Hilfe für Betriebe

(Update 25.06.2020)  Der Corona Hilfs-Fonds soll zur raschen Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen dienen, die aufgrund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Er beinhaltet neben Garantien der Republik auch Zuschüsse für betriebliche Fixkosten, die seit 20. Mai beantragt werden können. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hilfs-Fonds.  

Wenn Sie inzwischen den Überblick über die möglichen Unterstützungen für Unternehmer verloren haben, hier eine kurze Zusammenfassung. Das Paket der österreichischen Bundesregierung für Betriebe beinhaltet folgende Hilfsmaßnahmen:

Corona Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigten zu halten. In Kurzarbeit verringern die Beschäftigten ihre Arbeitszeit um bis zu 90 Prozent und erhalten den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter. Der Arbeitgeber erhält vom AMS, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die sogenannte Kurzarbeitsbeihilfe.
Weitere Informationen:
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html#heading_allgemein

Corona Härtefall-Fonds
Der Corona Härtefall-Fonds soll zur Verbesserung der persönlichen Lebenshaltung von Kleinstunternehmern bis zehn Mitarbeiter und EPU dienen. Er schüttet in zwei Phasen aus. Phase 1 ist am 17.04.2020 ausgelaufen. Für Phase 2 können seit 20.04.2020 Anträge bei der WKO gestellt werden. Mit einem Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Monat soll für maximal sechs Monate der Verdienstentgang – gesamt also bis zu 12.000 Euro – abgefedert werden.
Weitere Informationen:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Corona Hilfs-Fonds
Der Corona Hilfs-Fonds dient zur Absicherung des Unternehmens. Er soll jenen Unternehmen rasch finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die unter den Maßnahmen der Corona-Krise leiden. Der Corona Hilfs-Fonds wird von der neugegründeten COFAG, der Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB über die eigene Hausbank abgewickelt. Neben Garantien der Republik umfasst der Corona Hilfs-Fonds direkte Zuschüsse für Unternehmen.
Weitere Informationen:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Corona-Hilfsfonds
https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM CORONA HILFS-FONDS

Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit?
Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus soll der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen unterstützen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab?
Für die Abwicklung sorgen die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB. Den Antrag stellt man bei der eigenen Hausbank.

Wie unterstützt der Corona Hilfs-Fonds?
Der Liquiditätsbedarf von Unternehmen soll mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen abgedeckt werden.

GARANTIEN

Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?
Bis zur Höhe von 500.000 Euro können Banken Betriebsmittelkredite auf Basis einer 100-Prozent-Garantie der Republik vergeben.
Über einen Finanzierungsbedarf von 500.000 Euro deckt die Garantie der Republik 90 Prozent der Kreditsumme ab. Die Kredithöhe orientiert sich dabei am tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens. 

Was sind die Voraussetzungen für die Garantien?
Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Darüber hinaus muss das Unternehmen vor Ausbruch der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.

Wie kommt man zur Garantie?
Ansprechpartner ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Die Vergabe der Garantie erfolgt in einem Schnellverfahren. Je nach Unternehmen wird der Antrag von der Hausbank an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen) oder an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) weitergeleitet. Über diese Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.
Infos der Förderstellen:
Austria Wirtschaftsservice GmbH: www.aws.at
Oesterreichische Kontrollbank: www.oekb.at

FIXKOSTENZUSCHUSS

Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?
Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise gewährt.

Welche Unternehmen bekommen diese Zuschüsse?

  • Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.03.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens bis 15.09.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40 Prozent, der durch die Ausbreitung von Covid-19 verursacht ist.

Was sind „Fixkosten“?
Geschäftsraummieten, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.
Auch ein angemessener Unternehmerlohn kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Teil der Fixkosten berücksichtigt werden, abzüglich der Nebeneinkünfte.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen drei Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80 – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Wie werden die Fixkosten berechnet?
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020.

Für welchen Zeitraum gilt der Fixkostenzuschuss?
Für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 15. März bis 15. September 2020 kann ein Zuschuss beantragt werden. 
Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020

Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss?
Die COFAG prüft den Antrag, genehmigt ihn und beauftragt die Auszahlung. 

Wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag ist über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens einzubringen.

Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?
Der Antrag für die erste Tranche des Fixkostenzuschusses (50 Prozent des voraussichtlichen Zuschusses) ist seit 20. Mai 2020 möglich.

Was ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen?
Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen.

Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen:

  • 50 Prozent des voraussichtlichen Zuschusses (erste Tranche) können seit 20. Mai 2020 beantragt werden.
  • Weitere 25 Prozent können ab 19. August 2020 beantragt werden (zweite Tranche).
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Unternehmen, die schon bei der Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen übermitteln und auch den Wertverlust saisonaler Waren nachweisen können, können bereits ab 19. August 2020 die restlichen 50 Prozent beantragen.
Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge. Laut Finanzministerium ist bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen zu rechnen.

Unterliegt der Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?
Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?
Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

Quellen: Bundesministerium für Finanzen, WKO
Stand: 20.05.2020

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