Die Überwachungspflicht

Rechtstipps
21.09.2020

Organisatorische Fehler bei der sicherheitstechnischen Abwicklung der Baustelle haben schnell schwerwiegende Folgen. Das BauKG soll das Risiko für Arbeitsunfälle senken. Eine Schlüssel­position hat dabei der Baustellenkoordinator.

In der Entscheidung 7 Ob 218/19p vom 27. 5. 2020 setzte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinander, wie weit die Überwachungspflicht des Baustellenkoordinators reicht. Im konkreten Fall verletzte sich ein Arbeiter beim Sturz vom Dach, weil das Dachfanggerüst nicht korrekt nach der Aufbauanleitung des Herstellers montiert gewesen war. Dem Koordinator wurde vorgeworfen, dass er seine Pflichten missachtet und somit für sämtliche Folgen aus dem Arbeitsunfall zu haften hat.

Die Überwachungspflicht

Durch die Vorschriften des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund gleichzeitiger bzw. aufeinanderfolgender Tätigkeiten von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen können. Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, dieser muss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen bzw. veranlassen. Die Verantwortung für den Schutz der Arbeitnehmer trägt allerdings weiterhin der Arbeitgeber. Der Bauherr ist aber verpflichtet, einen Baustellenkoordinator zu bestellen, den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 5 BauKG Koordinierungs-, Überwachungs- und Organisationspflichten treffen. Im Sinne der Überwachungspflichten hat er insbesondere darauf zu achten, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und ­Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden. Wenn der Baustellenkoordinator bei Besichtigung der Baustelle Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit feststellt, muss er unverzüglich den Bauherrn sowie den Arbeitgeber und die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen informieren. Der Koordinator kann sich zur Durchsetzung der Beseitigung der festgestellten Gefahrenstellen auch an das Arbeitsinspektorat wenden. Zur Haftung des Koordinators ist grundsätzlich zu sagen, dass er mangels besonderer Regeln nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB haftet. Der Baustellenkoordinator schuldet jedoch einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab im Sinne eines Sachverständigen, und aufgrund des Koordinationsvertrages haftet er nicht nur deliktisch, sondern auch vertraglich. Er muss sich auch das Verhalten seiner Gehilfen anrechnen lassen.

Die Intensität der Überwachung

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden. Der Koordinator hat aber keine Weisungsbefugnis gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen. Daher ist die Wendung „darauf zu achten“ als „hat zu beobachten“ auszulegen. Die Pflichten im Verhältnis zu den Arbeitnehmern auf der Baustelle sind also keine Erfolgsverbindlichkeiten in dem Sinn, dass der ­Koordinator für jedes Risiko, das sich auf der Baustelle verwirklicht, haftet. Der OGH kommt in der konkreten Entscheidung 7 Ob 218/19p zu dem Ergebnis, dass der Baustellenkoordinator Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen hat. Diese Überwachungspflicht darf laut OGH jedoch nicht überspannt werden. Der Unfall ereignete sich im konkreten Fall zwei Tage, nachdem der Koordinator zuletzt die Baustelle besichtigt hatte. Die zu diesem Zeitpunkt montierten Steher des Dachfanggerüsts waren ordnungsgemäß aufgestellt. Die Steher mit den unfallursächlich zu großen Abständen wurden erst nach diesem Zeitpunkt montiert. Zum Zeitpunkt der letztmaligen Besichtigung lag somit für den Baustellenkoordinator kein Anhaltspunkt eines all­fälligen Montagemangels vor. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt ­erklären noch ihn beaufsichtigen.

Fazit

Im Allgemeinen kommt der Baustellenkoordinator seiner Überwachungspflicht ausreichend nach, wenn er den für einen Sicherheitsmangel Verantwort­lichen bzw. den Arbeitgeber selbst im Zuge regel­mäßiger Besichtigungen auf einen Missstand hinweist und ihn zur Beseitigung auffordert. Eine laufende ständige Kontrolle ist nicht notwendig. Er darf darauf vertrauen, dass sich die stets vor Ort anwesenden ­Sicherheitsfachkräfte der bauausführenden Unternehmen um die Erfüllung der Sicherheits­vorschriften kümmern. Bei Fragen nach dem konkreten Umfang der Überwachungspflicht eines Baustellenkoordinators handelt es sich jedoch immer um eine Frage des Einzelfalls.

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