Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

14.05.2015

Dienstverhältnis – oder doch nicht? 

Mit 01.01.2015 gibt es eine Klarstellung zur Vorgangsweise beim Thema „familienhafte Mitarbeit“ in Betrieben, die zwischen WKO, BMF und Sozialversicherung abgesprochen ist. Achtung, es handelt sich dabei aber um keine Gesetzesgrundlage, sondern nur eine interne Absprache zur Orientierungshilfe!
Eine Grundannahme für familienhafte Mitarbeit und damit den Entfall der Verpflichtung, ein Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten melden zu müssen, ist die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit; es dürfen keinerlei Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.

Ehegatten/Eingetragene Partner:  Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt auf Grund der ehelichen Beistandspflicht als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Für ein Dienstverhältnis müssen daher extra (fremdübliche) Vereinbarungen vorliegen und die Tätigkeit über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen.

Lebensgefährten: Hier gibt es keine Beistandspflicht, trotzdem wird im Regelfall von einer unentgeltlichen Mithilfe ausgegangen.

Kinder: Für Kinder gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen im elterlichen Betrieb mitarbeiten, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist (siehe Ehegatten). Achtung, hier gibt es eine Versicherungspflicht für regelmäßig mitarbeitende Kinder/Enkel, Schwiegerkinder haben keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht.

Eltern/Großeltern: Hier wird eher von einem Dienstverhältnis ausgegangen, es sei denn, der Betrieb kann auch ohne die Eltern/ Großeltern aufrechterhalten werden.

Geschwister und sonstige Verwandte: Haben keine familienrechtlichen Beitragspflichten, daher wird eher von einem Dienstverhältnis ausgegangen. Eine kurzfristige, unentgeltliche Tätigkeit ist unschädlich.

Achtung, diese Darstellungen gelten nur für Einzelunternehmen und in OGs sowie KGs, wenn das arbeitende Familienmitglied nicht auch Gesellschafter der OG/KG ist – ansonsten kann sich eine Versicherungspflicht aus der Gesellschafterstellung ergeben!

Vergleichszahlungen & Co
 Mit 1. März 2014 sind steuerliche Begünstigungen für Zahlungen anlässlich des Ausscheidens von Dienstnehmern massiv gekürzt worden.  

Grundsätzlich ist zwischen Nachzahlungen, Aufwandsersätzen, Abfertigungen (gesetzliche und freiwillige), Vergleichszahlungen und Abgangsentschädigungen zu unterscheiden. Diese werden sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich – teilweise auch abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und dem Abfertigungssystem – völlig unterschiedlich behandelt!
Daher ist es sicher ratsam eine Vergleichszahlung entsprechend aufzuschlüsseln, was leider oft nicht passiert. Sprechen Sie mit uns bitte vorher!

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter ­unter T 01/278 12 95, office@jupiter.co.at, und Dr. Michael Kowarik unter T 01/892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. www.ratundtat.at

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