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Steuertipps zum Jahreswechsel

Betrieb
15.11.2022

Von: Redaktion Handwerk + Bau
Wie lassen sich zum Jahresende noch Steuern sparen? Welche Fristen sind zu beachten? Wir haben die wichtigsten Steuertipps für Unternehmer*innen.
Das Jahresende naht. Alle Jahre wieder gibt es hier steuerlich einiges zu beachten.

Für alle Unternehmer*innen

  • Pauschalierungsmöglichkeiten (und deren "Nutzen") überprüfen.
  • An eine mögliche Forschungsprämie denken.
  • Der Grundfreibetrag beträgt für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre 15 Prozent (somit max. 4.500 Euro), Anschaffungen (insbesondere auch Wertpapiere), für die der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, müssen rechtzeitig getätigt (beauftragt) werden.
  • Für Zugänge ab dem 1. Juli 2020 kann die degressive AfA (auch außerbetrieblich) in Anspruch genommen werden. Die "Halbjahresregel" ist aber zu beachten.
  • Ebenfalls auch außerbetrieblich und ohne "Halbjahresregel" kann für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude die beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Die GWG-Grenze beträgt 800 Euro.
  • An dieser Stelle sei auch nochmals an die Möglichkeiten erinnert, den Arbeitnehmer*innen Gutes zu tun: Öffi-Ticket, steuerfreie Gewinnbeteiligung bzw. Teuerungsprämie.
  • Spenden an begünstigte Institutionen aus dem Betriebsvermögen stellen bis max. zehn Prozent des laufenden Gewinnes Betriebsausgaben dar und werden dem Finanzamt nicht gemeldet.

Speziell für Bilanzierer*innen

Nicht auf die (körperliche) Inventur vergessen! Vorräte, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie Teilleistungen (noch nicht abrechenbar) sind höchstens mit den Herstellkosten zu bewerten. Der Gewinn wird erst verwirklicht (und damit verbucht), wenn die Ware verkauft bzw. die Leistung vollständig erbracht ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, sind wieder sowohl der Ansatz von pauschalen Wertberichtigungen zu Forderungen als auch der Ansatz von Pauschalrückstellungen möglich. Die Ansätze müssen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und orientieren sich an den diesbezüglichen Vorschriften des UGB.
Nicht vergessen werden sollte auch auf die verpflichtende Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen.

Speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner*innen/Überschussermittler*innen

Für diese gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip, ausgenommen davon sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Mieten, Löhne, Versicherungen): Für diese gilt eine 15-tägige "Zurechnungsfrist".

Für alle Steuerpflichtigen

Unter Umständen können auch Verluste aus Spekulation/Kapitalvermögen oder Vermietung/Verpachtung ausgeglichen bzw. in besonderen Fällen trotz besonderen Steuersätzen eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber Zeit und Beratung – daher bitte rechtzeitig überprüfen.
Denken Sie an Ihre Werbungskosten! Insbesondere im Bereich Homeoffice gibt es mittlerweile auch zu diesem Thema einen ziemlichen Wildwuchs an Bestimmungen. Sichten Sie daher rechtzeitig Ihre Unterlagen, vielleicht tätigen Sie auch noch die eine oder andere Ausgabe.
Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2017 endet mit Jahresende.

"Privates"

Die anzugebenden Sonderausgabentatbestände beschränken sich nunmehr auf bestimmte Rentenzahlungen und Steuerberaterhonorare (soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten). Erinnert sei noch an den neuen Sonderausgabentatbestände "thermische Sanierungen/Heizkesseltausch". Aber auch diese Sonderausgaben werden dem Finanzamt gemeldet und von diesem automatisch berücksichtigt.
Kaum Neuerungen gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen. Zur Erinnerung: Wegen des einkommens- und familienstandsabhängigen Selbstbehalts empfiehlt es sich, möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen zu lassen und nicht auf mehre Jahre zu verteilen.
Sowohl bei den Sonderausgaben wie auch bei den außergewöhnlichen Belastungen (nach Abzug allfälliger Kostensätze) gilt das Abflussprinzip.
(bt)

Voraussichtliche Versicherungswerte 2023

Die voraussichtlichen Werte für 2023 betragen (in Euro):

Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 500,91

Höchstbeitragsgrundlage für Dienstnehmer monatlich: 5.850,00

Höchstbeitragsgrundlage für freie DN/Gewerbetreibende monatlich: 6.825,00

Autor und weitere Informationen:
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, unter T: 01/892 00 55, E: info@kowarik.at, gerne zur Verfügung.
kowarik-waidhofer.at