Vergleich oder Prozess?

Recht
20.05.2015

Von: Stephan Trautmann
Der prätorische Vergleich ist vor Gericht abzuschließen und hat den Sinn, eine Einigung zu erzielen, ohne einen aufwändigen Prozess führen zu müssen. 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Trautmann führt eine Kanzlei in Wien und ist auf die Rechtsberatung von Klein- und Mittelbetrieben spezialisiert.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Trautmann führt eine Kanzlei in Wien und ist auf die Rechtsberatung von Klein- und Mittelbetrieben spezialisiert.

Wenn sich die Parteien auf die vergleichsweise Einigung einer strittigen Sache verständigen wollen, kann das Gericht bemüht werden. Der Abschluss eines Vergleichs vor dem Richter bietet die Möglichkeit, ohne Einleitung eines Zivilverfahrens einen Exekutionstitel zu erhalten, der dieselben Rechtswirkungen hat wie ein Urteil. So ist eine Schuld, die ohne ein Urteil (Vergleich) in drei Jahren verjähren würde, nunmehr auf Basis des rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs 30 Jahre lang durchsetzbar; die Verjährung tritt erst nach Ablauf dieser langen Zeitspanne ein.
Es empfiehlt sich, einen prätorischen Vergleich etwa dann abzuschließen, wenn ein Schuldner eine Ratenvereinbarung abschließen möchte. Der Vorteil ist, dass bei Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung gleich ein Exekutionstitel zur zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche vorliegt, während sonst bei einer außergerichtlichen Ratenvereinbarung erst der mühsame Weg über die Einbringung einer Klage gewählt werden muss.
Die Kosten eines derartigen Vergleichs sind überschaubar: Sie betragen die Hälfte der Pauschalgebühren, die sonst für ein Gerichtsverfahren aufgewendet werden müssten. 

Mahnung und Verjährung. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung schiebt eine Mahnung den Eintritt der Verjährung nicht hinaus. Die Verjährung beginnt üblicherweise mit Fertigstellung der Leistung, oder spätestens bei Rechnungslegung. Wenn die Rechnungslegung nicht in einem zeitlichen engen Zusammenhang mit der Leistungserbringung steht, wird auch hier nicht auf das Datum der Rechnungslegung abgestellt, sondern auf das Datum der Leistungserbringung (z. B. Übernahme oder Abnahme). Dies kann im Einzelfall gefährlich werden, da der Eintritt der Verjährung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf dem Rechtsweg verhindert. Prinzipiell beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. 
Wer in einen Rechtsstreit eintreten muss, wird immer ein Kostenrisiko haben – auch bei vermeintlich sicheren Aussichten auf den Prozessgewinn. Es empfiehlt sich daher, auch aus kaufmännischer Vorsicht, eine entsprechende Rückstellung zu bilden, wobei Ihnen Ihr Rechtsanwalt die ungefähren Kosten mitteilen kann, mit denen schlimmstenfalls zu rechnen wäre.
Fristen. Wer einen Prozess (aktiv oder passiv) führt, ist immer an Fristen gebunden – auch im Prozess selbst. Bei einem Zahlungsbefehl zum Beispiel ist (in diesem Fall als Beklagter) binnen vier Wochen ein Einspruch bei Gericht einzubringen. Widrigenfalls ist der Beklagte automatisch verurteilt, die im Zahlungsbefehl genannte Summe samt Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung muss ein Einspruch immer gemacht werden, auch wenn die Klage vollkommen aus der Luft gegriffen ist, weil die Rechtskraft des Zahlungsbefehls tatsächlich bewirkt, dass die Schuld gezahlt werden muss.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Klagebetrag schulden, aber nicht in der Lage sind, den eingeklagten Betrag samt Zinsen und Kosten auf einmal zu bezahlen, sollten Sie so rasch wie möglich Kontakt mit dem Anwalt der Gegenseite aufnehmen, um mit diesem allenfalls eine Ratenvereinbarung zu treffen. Vergessen Sie dabei nicht auf die Schriftlichkeit und auch darauf, dass der Anwalt Ihnen zusichert, allenfalls vom Zahlungsbefehl keinen Gebrauch im Sinne einer Exekution zu machen, solange Sie ordentlich zahlen und die Ratenvereinbarung einhalten.
Bedenken Sie auch, dass die Zustellung von Schriftstücken, wie zum Beispiel einem Zahlungsbefehl oder einer Klage, mit der Aufforderung zur Erstattung einer Klagebeantwortung genau überprüft werden muss, weil hier üblicherweise Fristen zu beachten sind.
Wenn Sie als berechtigte Person ein hinterlegtes Schriftstück bei der Post abholen und sehen, dass Ihnen in dem Schriftstück eine Frist zur Erstattung eines entsprechenden Vorbringens eingeräumt worden ist, beachten Sie: Die Frist beginnt nicht ab Abholung des Schriftstücks, sondern schon mit dessen Hinterlegung. 

Verhandlung und Verhinderung. Wer zu einer Verhandlung nicht erscheinen kann – sei es als Partei oder als Zeuge – muss sich auf jeden Fall zeitgerecht bei Gericht (allenfalls mit erforderlichen Nachweisen) entschuldigen. 
Wenn Sie dies nicht machen, kann es sehr teuer zu stehen kommen, da Sie dann nicht nur eine Geldstrafe vom Gericht aufgebrummt erhalten, sondern unter Umständen auch alle Kosten tragen müssten, die entstanden sind, weil etwa eine Verhandlung nicht durchgeführt werden konnte. 

Kontakt 
Dr. Stephan Trautmann
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