KV-Abschluss der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter
08.04.2021

Von: Redaktion Tischler Journal
Aktualisiert am 05.05.2021
Am 31. März 2021 wurden die diesjährigen KV-Verhandlungen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter und der Gewerkschaft Bau-Holz erfolgreich abgeschlossen.

Es wurde hart verhandelt, denn die Forderungen der Gewerkschaft orientierten sich an der bisher recht guten Auftragslage der Branche und an den hohen Abschlüssen in anderen Bereichen. Die Ziele der Gewerkschaft waren daher entsprechend hoch gesteckt. Durch großes Verhandlungsgeschick und einer fairen Verhandlungskultur konnten sich die beiden Sozialpartner auf ein für beide Seiten akzeptables Verhandlungsergebnis einigen. Der KV-Abschluss im Detail:

Die Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter hat sich für einen zeitgemäßen Abschluss eingesetzt und mit den Löhnen und Preisen ein kräftiges Signal für den Nachwuchs gesetzt. Entgegen der öffentlichen Meinung zeigen wir, dass der Beruf des Tischlers sehr wohl finanzielle Anreize und eine erfolgreiche Karriere zu bieten hat. In Zukunft werden wir uns weiterhin auch für praxisgerechte Löhnabschlüsse einsetzen. Herausforderungen werden flexible Arbeitszeiten und die verstärkte Nachfrage der Mitarbeiter nach Teilzeit-Lösungen sein.

BIM KommR Gerhard Spitzbart

Löhne

Aufgrund der für die Tischler und Holzgestalter (noch) guten wirtschaftlichen Lage und des Aufholbedarfs gegenüber den anderen Holz- bzw. Baunebenbranchen wie z.B. Holzbau war ein entsprechend hoher Abschluss bei den Löhnen für die Jahre 2021 und 2022 notwendig.

• 2021: Lohnerhöhung bei den Tischlern und Holzgestaltern um 2,10 % ab 1.5.2021.

• 2022: Lohnerhöhung bei den Tischlern und Holzgestaltern um 0,50 % zuzüglich VPI-Durchschnitt (März 18 – Feb. 19) ab 1.5.2022.
Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht. Dabei ist die betragsmäßige Erhöhung in Euro (centgenau) der jeweiligen Lohngruppe zu berechnen und dem tatsächlichen Ist-Lohn des Arbeiternehmers zuzurechnen.

Lehrlingseinkommen

Die stärkere Erhöhung des Lehrlingseinkommens im ersten Lehrjahr soll die Attraktivität des Berufs steigern und die Suche nach neuen Lehrlingen, die die Betriebe derzeit vor große Schwierigkeiten stellt, erleichtern. Die Erhöhung des Lehrlingseinkommen für Lehrling über 18 Jahre, soll den Umstand Rechnung tragen, dass diese Personen bereits an allen Maschinen eingesetzt werden können und soll die Lehrberufe für Schulabbrecher und Quereinsteiger attraktiver machen.

• 2021: Grundsätzliche Erhöhung mit dem Prozentsatz wie die Löhne. Das Lehrlingseinkommen des ersten Lehr-jahres wird jedoch stärker erhöht und beträgt ab 1.5.2021 € 700,00 für Tischler und Tischlereitechniker und € 666,00 für Holzgestalter.

• 2022: Erhöhung mit dem Prozentsatz wie die Löhne.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw.4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Dienstreisevergütungen

Die Regelung betreffend die Dienstreisevergütungen ist inhaltlich gleichgeblieben, das Taggeld wird jedoch erhöht. Die Erhöhung befindet sich im steuerfreien Bereich und stellt daher nur eine geringe Belastung für die Mitgliedsbetriebe dar.

• 2021: Von € 1,50 auf € 1,65 innerhalb von 10 km (Luftlinie) bzw. Stadtgrenze in Wien, Graz und Linz ab 1.5.2021.

• 2022: Von € 1,65 auf € 1,80 innerhalb von 10 km (Luftlinie) bzw. Stadtgrenze in Wien, Graz und Linz ab 1.5.2021.

Die anderen Taggeldsätze bleiben vorerst unverändert.

Sonderzahlungen

Es wird die Möglichkeit geschaffen, alternative Fälligkeitszeitpunkte für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration festzulegen. Die Auszahlung des UZ hat dann jedoch spätestens mit der Junilohnauszahlung (UR) bzw. der WR mit der Novemberlohnauszahlung, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, zu erfolgen. Dies bringt mehr Flexibilität in der Praxis für die Betriebe. Weiters wird die Regelung einer zeitanteiligen Mischberechnung bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt aufgenommen. Dies stellt eine faire und sachgerechte Lösung für beide Seiten dar. Der Urlaubszuschuss beträgt auch im 1. Jahr künftig 4,33 statt wie bisher 3,5 Wochenlöhne.

24. und 31.12.

Der 24.12. und der 31.12. sind künftig arbeitsfrei.

Der Abschluss gilt für 24 Monate.

Die verbindliche Textierung ist der Endfassung des Kollektivvertrags 2021 zu entnehmen.

Branchen
Tischlerei