Corona-Krise: Auswirkungen auf Verträge

Covid-19
19.03.2020

 
Was tun bei Verzug oder wenn man die vereinbarte Leistung nicht erfüllen kann? Welche Auswirkungen hat die aktuelle Ausnahmesituation auf die Handhabung von Verträgen? Rechtsexperten der WKO haben die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.
Wie wirkt sich die aktuelle Ausnahmesituation auf das Vertragsrecht aus?
Wie wirkt sich die aktuelle Ausnahmesituation auf das Vertragsrecht aus?

Wie ist vorzugehen?

  • Zunächst ist zu prüfen, ob für solche Ausnahmesituationen einzelvertraglich vorgesorgt wurde: Klausel im Vertrag.
  • Mit dem Vertragspartner nach einer einvernehmlichen Lösung suchen: Auftrag auf später verschieben; einen Teil des Auftrages jetzt, einen Teil später erledigen; einvernehmliche Auflösung des Vertrags.
  • Wenn das alles nicht geht – es gilt das gesetzliche Leistungsstörungsrecht:

- Auftrag später erfüllen: Regelungen zum Verzug.
- Fixgeschäft: Leistung für einen speziellen Anlassfall (z. B. Beschriftung für ein spezielles Ereignis …): die Vertragsabwicklung stellt sich nachträglich als unmöglich heraus. Rechtsfolge hiervon ist zumeist, dass der Vertrag zerfällt und bereits erfolgte (An-)Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es vorkommen, dass der Vertrag nicht insgesamt aufzuheben ist, sondern in seinem bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Ausmaß fortbesteht.

Schadenersatzansprüche bestehen in den geschilderten Konstellationen grundsätzlich nicht.
Der Schuldner (das Unternehmen) gerät in Verzug, wenn er den Vertrag nicht am gehörigen Ort, nicht zur gehörigen Zeit oder nicht auf die bedungene Weise erfüllt.
Unter Verzug versteht man also das gänzliche Unterbleiben der Leistung oder ein nicht vertragsgemäßes Leistungsanbot.

Hat der Gläubiger (Auftraggeber) Rechte, wenn der Schuldner (Auftragnehmer) den Verzug nicht verschuldet hat?
Ja, hier kommt dem Gläubiger (Auftraggeber) ein Wahlrecht zu: Er kann entweder auf der Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.„Angemessen“ bedeutet, dass der Schuldner (Auftragnehmer) die Möglichkeit haben muss, innerhalb der Frist seiner Leistungsverpflichtung nachzukommen. Die Länge der Nachfrist hängt also von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem Art und Umfang der Leistung und wie dringend sie der Gläubiger (Auftraggeber) benötigt. Die Nachfrist muss jedenfalls nicht so lange sein, dass sie es dem Schuldner ermöglicht, mit den Leistungsvorbereitungen erst zu beginnen, sondern nur so lange, dass bereits gesetzte Vorbereitungshandlungen zu Ende geführt werden können.
Anmerkung: Da wir hier juristisches Neuland betreten, kann nicht gesagt werden, wie lange eine angemessene Nachfrist in diesem Fall sein muss.

Zum Thema Pönale

Grundsätzlich bleiben die Verträge inklusive Pönalen erhalten. Allerdings besteht ein richterliches Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs. 2 ABGB), das voraussichtlich aufgrund der besonderen Umstände zur Anwendung kommen würde. Ob hier eine höhere Gewalt vorliegt, kann derzeit mangels Rechtsprechung nicht beurteilt werden. Es ist auch durchaus möglich, dass es durch eine neue Rechtsprechung aufgrund dieses Ausnahmezustands zu Vertragspassungen kommen wird, wodurch die Erfüllung eines Werks nicht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgen muss, sondern zeitlich verzögert – im Zusammenhang mit der Dauer der behördlichen und gesetzlichen Verbote zur Hintanhaltung eines breiten Ausbruchs der Seuche.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Stand 18. 03. 2020

Branchen
Tischlerei