Kosten der Covid-19-Schutzausrüstung

Rechtstipps
29.04.2020

Der Sicherheitsabstand von einem Meter ist auf der Baustelle häufig nicht realisierbar. Wird Schutzausrüstung getragen, darf gebaut werden. Doch wer trägt die Kosten für die Ausrüstung?

Am 20. 3. 2020 ist die Novelle der bisher geltenden Verordnung gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, Verordnung BGBl II 2020/107, in Kraft getreten. Mit dieser wurde die Bestimmung bezüglich der Pflicht, am Ort der beruflichen Tätigkeit einen Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten, abgeändert. So sieht die Verordnung jetzt vor, dass die Pflicht, einen Meter Sicherheitsabstand einzuhalten, unterschritten werden kann, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. So wurden auch Arbeiten in beengten Räumen ermöglicht. Die Folge davon ist auch, dass ein Einstellen der Baustellen nicht mehr mit der unmöglichen Einhaltung des Sicherheitsabstandes begründet werden kann.

Schutzausrüstung

Gemäß der Handlungsanleitung der Sozialpartner für den Umgang mit Baustellen aufgrund von Covid-19 vom 26. 3. 2020 müssen, sofern Arbeiten im Freien bzw. in nichtgeschlossenen Räumen (Rohbau) mit entsprechender Luftbewegung durchgeführt werden und der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, die betreffenden Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz oder ein Vollvisier (Schutzschild, von der Stirn bis unter das Kinn) tragen. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn Atemschutzmasken der Klasse FFP 1 verfügbar sind, so sind diese als Atemschutz zu verwenden. Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, sind nur mit Atemschutzmasken, die zumindest der Klasse FFP 2 entsprechen, oder mit motorunterstütztem Atemschutz (z. B. Turbohut oder Turbomaske) durchzuführen. Zu überprüfen ist gemäß den Sozialpartnern vorrangig, ob diese Arbeiten derzeit unbedingt durchgeführt werden müssen. Werden diese zusätzlichen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten, dürfen Arbeiten mit Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden.

Sphärenzuordnung

Es besteht gemäß § 69 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Pflicht jedes Unternehmers, die ArbeitnehmerInnen mit entsprechender Persönlicher Schutzausrüstung wie z. B. Fuß- und Beinschutz, Gehörschutz, Kopf und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Atemschutz auszustatten. Die Kosten für Schutzausrüstung sind jedenfalls bei Angebotslegung kalkulierbar und daher vom angebotenen und beauftragten Preis umfasst. Dies betrifft „alltägliche“ Schutzausrüstung. Doch wie verhält es sich mit der nun aufgrund der Covid-19-Pandemie vorgeschriebenen zusätzlichen Schutzausrüstung, mithilfe derer der Sicherheits­abstand unterschritten werden kann? Grundsätzlich schuldet der AN nach dem Werkvertrag die Errichtung des vereinbarten Werkes unter den objektiv aus dem Vertrag abzuleitenden Umständen der Leistungserbringung. Davon sind auch Nebenleistungen wie die Beistellung von Schutzausrüstungen umfasst, in der ÖNorm B 2210 wird das ausdrücklich unter Pkt 6.2.3 geregelt. Die Covid-19-Krise und die damit verbundenen geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen bewirken primär eine Veränderung der Umstände der Leistungserbringung, hier konkret durch die Notwendigkeit der Verwendung zusätzlicher Schutzausrüstung. Pkt 7.2.1 Abs 2 der ÖNorm B 2110 ordnet unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse der Sphäre des AG zu. Da diese Veränderung der Umstände der Leistungserbringung (u. a. zusätzliche Schutzausrüstung) durch ein unvorhersehbares und unabwend­bares Ereignis entstanden ist, fällt der Bedarf dadurch notwendiger Schutzausrüstung in die Sphäre des AG. Er hat die entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

Dies gilt jedoch nur für Bauwerkverträge, auf die die ÖNorm B 2110 anzuwenden ist. Bei Verträgen, auf die die ÖNorm B 2110 nicht anwendbar ist, ist die Sphärenzuordnung anders geregelt.

Fazit

Bei Einhaltung der Maßnahmen der Sozialpartner vom 26. 3. 2020 kann auf Baustellen auch bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gearbeitet werden. Anders als die „alltägliche“ Persönliche Schutz­ausrüstung hat bei Verträgen, auf die die ÖNorm B 2210 anzuwenden ist, die Kosten der Covid-19-Schutzausrüstung der AG zu tragen.

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