Nachtragsliquidation gelöschter Baufirmen

Insolvenz
21.06.2013

In der Praxis sind Bauherren häufig damit konfrontiert, dass Baufirmen, die ihnen gegenüber haftpflichtig wurden, infolge Vermögenslosigkeit gelöscht werden. 

Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn zu wenig Vermögen für ein Konkursverfahren vorhanden ist und der Konkurs daher mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Dieser Zustand ist für den Geschädigten extrem unbefriedigend, weil er in diesem Fall auch nicht auf die Haftpflichtversicherung der gelöschten Baufirma greifen kann. Ein direkter Klagsanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung besteht bekanntlich nur im Kraftfahrzeug-Haftpflichtbereich sowie seit kurzem im Ärzterecht.

Dennoch sollten Haftpflichtansprüche nicht voreilig abgeschrieben werden. Das Gesetz sieht nämlich die Möglichkeit vor, eine gelöschte Firma im Wege der Nachtragsliquidation quasi wieder zum Leben zu erwecken. Voraussetzung dafür ist, dass nachträglich Vermögen hervorkommt. Als Vermögen ist auch der Deckungsanspruch gegenüber einer Haftpflichtversicherung anzusehen.

Auf entsprechendem Antrag beim Firmenbuchgericht, in dem die Haftung selbst sowie das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrags nachzuweisen ist, hat das Firmenbuchgericht eine Nachtragsliquidation einzuleiten und einen Nachtragsliquidator zu bestellen.

Schadenersatzansprüche einklagen

In weiterer Folge kann der geschädigte Bauherr seine Schadenersatzansprüche klagsweise geltend machen. Er hat dabei allerdings kein Wahlrecht, ob er die wieder aufgelebte Baufirma klagt oder deren Haftpflichtversicherung, sondern kann direkt nur gegen die in Nachtragsliquidation befindliche Baufirma vorgehen.

Wenn das Gericht mit Urteil ausspricht, dass die Baufirma Schadenersatz zu leisten hat, so ist im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Deckungsanspruch der Baufirma gegenüber der Haftpflichtversicherung zu greifen.
Es besteht alternativ dazu die – wohl jedenfalls vorzuziehende – Möglichkeit, sich mit dem Nachtragsliquidator ins Einvernehmen zu setzen und eine Abtretung sämtlicher Ansprüche der Baufirma gegen die Haftpflichtversicherung zu erreichen. Unter Vorlage einer derartigen Abtretungserklärung kann der geschädigte Bauherr unmittelbar Klage gegen die Haftpflichtversicherung führen.

Der Umweg über die Klagsführung gegen die Baufirma und nachfolgende Zwangsvollstreckung ist dabei nicht erforderlich. Dies spart Zeit und Kosten. Der Nachtragsliquidator kann zur Abgabe der Abtretungserklärung allerdings nicht gezwungen werden, weil ein direkter Anspruch nur gegenüber der Baufirma besteht. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.

Problematisch kann es auch sein, dass sich der Prozess gegen die Baufirma in die Länge zieht und währenddessen die Ansprüche der Baufirma gegen die Versicherung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag verjähren (Verjährungszeitraum für versicherungsrechtliche Ansprüche: drei Jahre).

Hier besteht ja die Gefahr, dass zwar der Prozess gegen die sonst vermögenslose Baufirma gewonnen wird, in weiterer Folge aber wegen Verjährung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in der Zwangsvollstreckung nicht mehr auf die Haftpflichtversicherung gegriffen werden kann. Ein unbefriedigendes Ergebnis, das letztlich den Prozess gegen die Baufirma wirtschaftlich sinnlos macht.

Aus diesem Grund sieht die Rechtsprechung vor, dass zur Vermeidung derartiger Verjährungen ausnahmsweise eine Feststellungsklage gegen die Versicherung zulässig ist, auch wenn zwischen Geschädigtem und Versicherung sonst kein direkter Anspruch besteht. Der geschädigte Bauherr hat diesfalls zwei Prozesse zu führen: einmal auf Leistung gegen die Baufirma, einmal auf Feststellung gegen die Versicherung.

Insgesamt ist also auch bei bereits erfolgter Löschung des Schädigers eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durchaus nicht ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Schadenszeitpunkt eine aufrechte Haftpflichtversicherung bestand.

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