Überprüfung der Coronahilfen: Vergehen sind kein Kavaliersdelikt

Covid-19
20.07.2020

 
Die beträchtlichen Hilfsmaßnahmen aus Steuermitteln, die derzeit zur Verfügung stehen, sollen natürlich nur in Anspruch genommen werden, wenn man auch die Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. sich an die Bedingungen hält. Stand: 28.07.2020

Die Regierung verabschiedet gerade ein Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz, in dem die nachträgliche Überprüfung der staatlichen Förderungen geregelt wird. Diese Prüfungen sollen im Rahmen und der Form von Außenprüfungen durch das Finanzamt stattfinden, die Prüfer arbeiten in diesem Fall als Gutachter für die Förderstellen. Geprüft werden sollen insbesondere Zuschüsse und Haftungen, die über die Agentur des Bundes abgerechnet werden, sowie Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds und Kurzarbeitsbeihilfen. Bei letzteren wird es besonders wichtig sein, mittels ordentlicher Arbeitsaufzeichnungen die Ausfallsstunden, Urlaube etc., für die man Beihilfe beantragt hat, belegen zu können.

Achtung: Die missbräuchliche Verwendung von Zuschüssen, Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfen stellt einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (nicht nach Finanzstrafrecht!) dar, der mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Man kann eine solche Strafe dadurch abwenden, in dem man den Schaden wieder gut macht. Das geht aber nur, solange die Tat nicht entdeckt ist. Wenn sich also eine derartige Außenprüfung ankündigt, muss in  im Falle des Falles sofort reagiert werden und vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet und gleichzeitig die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Hilfen getätigt werden.

Besprechen Sie offene Fragen im Zusammenhang mit Coronahilfen bitte rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater, um negative Folgen zu vermeiden.

Steuerfreie Covid-Bonuszahlungen 2020

Erfreulicherweise wurden mit dem 3. Covid-19-Gesetz Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Krise zusätzliche Leistungen erbracht haben, im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei (und SV-frei) gestellt.
Nun hat das BMF bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen nicht nur in Form eines Geldbetrages, sondern auch in Form von Gutscheinen erfolgen können ohne die Steuerfreiheit gefährden.
Die gesetzliche Formulierung ist sehr vage – es muss sich um Bonuszahlungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern in Bereichen, die das System während der Coronakrise aufrechterhalten, handeln.
Da man nicht davon ausgehen kann, dass jede Prämie in 2020 begünstigt ist, und man bei Prüfungen in zwei oder drei Jahren Nachzahlungen aufgebrummt bekommt, raten die Steuerprofis, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Bonuszahlung und der Coronakrise herzustellen und zu dokumentieren.

Für weitere Auskünfte steht Rat & Tat-Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter T: 01/892 00 55, E: info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. www.kowarik-waidhofer.at

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