Neue Norm: Glas für Wände von Aufzugsschächten

Aufzugsicherheit
26.03.2018

 
Die neue ÖNorm B 2459 „Glas für Wände von Aufzugsschächten“ ersetzt die Ausgabe 2014 „Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten“ und ist am 15. März 2018 erschienen. Normenexper te Ing. Gerhard Peutl hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Die Überarbeitung der ÖNorm B 2459 wurde wegen der im Jahr 2015 neu erschienen europäischen Norm EN 81-20 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen-und Lastenaufzüge“ notwendig. Die wesentlichsten Änderungen in dieser Norm waren:

a) keine Unterscheidung mehr ob „im Verkehrsbereich“ oder anderen Bereichen, und

b) die vormalige Punktlast wurde als Einzellast neu definiert bzw. die Anforderungen wesentlich erhöht.

ÄNDERUNGEN/NEUERUNGEN IN DER ÖNORM B 2459

Im Vorwort sind die wesentlichen Änderungen angeführt.

1. Anwendungsbereich: Ist im Prinzip unverändert, außer, dass auf die ÖNorm EN 81-20 verwiesen wird. Bemessungsgrundlagen: (ursprünglich: Einwirkungen und Bemessungsgrundlagen)
Dieser Abschnitt wurde neu gestaltet.

2. Normative Verweisungen: Diese ergeben sich zwangsläufig aus dem Text bzw. wurden aktualisiert.

3 Begriffe: Die Erläuterung für den Begriff „Verkehrsbereich“ entfällt.

4 Bemessungsgrundlagen: (ursprünglich: Einwirkungen und Bemessungsgrundlagen) Dieser Abschnitt wurde neu gestaltet.

4.1 Allgemeines: Wichtig! Der Hinweis im ersten Absatz, dass Schachtwände aus Verglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) bestehen müssen. Die Hinweise auf die Kombinationsregeln sowie eventuelle Überlagerungen und Beständigkeit bei Soglasten sind unverändert. Neu aufgenommen wurde der Satz mit der Anwendung des Schubverbundes (ursprünglich im Abschnitt 5.3). Der Absatz über die Werte der Tabellen, welche nur für „Glasscheiben ohne Lochbohrungen, und/oder Ausnehmungen, ohne jegliche Oberflächenbehandlung, wie zum Beispiel Sandstrahlen, Ätzen usw. gelten“, wurde umformuliert und in den Abschnitt 5.1 Allgemeines verschoben.

4.2 Einwirkungen

4.2.1 Horizontallast: Im Prinzip unverändert, jedoch Hinweis auf die im Februar 2017 neu erschienen ÖNorm B 1991-1-1. Neu ist auch der Hinweis, dass lastabtragende Querriegel oder Handläufe keine Absturzsicherung gemäß 3.3 dar stellen.

4.2.2 Stoßartige Belastung: Im Prinzip unverändert. Neu ist der Hinweis: „Um das Hineinstürzen von Personen in den Schacht zu verhindern, sind unabhängig von der Absturzhöhe Absturzsicherungen oder Verglasungen mit absturzsichernder Funktion vorzusehen.“

4.2.3 Einzellast (ursprünglich: Punktlast): Wesentliche Änderung! „Eine auf eine Fläche von 0,30 m × 0,30 m an beliebiger Stelle sowohl vom Schachtinneren als auch vom Schachtäußeren her wirkende horizontale statische Kraft von 1.000 N darf eine ebene oder gebogene Verglasung“ nicht verformen. Der Zusatz „auch die Befestigungen der Verglasungen müssen diese Kraft aufnehmen können“ ist ebenfalls neu.

4.2.4 Windlast: ist unverändert.

4.3 Glasarten (ursprünglich: Bemessungsgrundlagen): Neu ist der einleitende Satz, dass nachfolgende Glasarten nur in Verbindung mit VSG oder MIG zulässig sind. Ergänzt wurde die Aufzählung mit „Ornamentglas gemäß ÖNorm EN 572-5“. Der Punkt Mehrscheiben-Isolierglas wurde zu einem neuen Abschnitt (4.4).

4.4 Mehrscheiben-Isolierglas (ursprünglich: Abschnitt 7): Etwas umformuliert, aber inhaltlich unverändert.

5 Ausführungen und Ermittlung der Nenndicken: (ursprünglich: Ausführungen in Verkehrsbereichen = entfällt)

5.1 Allgemeines: Hier wird auf die Ausführungen des Verbund-Sicherheitsglases (VSG) sowie auf die berücksichtigten Einwirkungen der Tabellenwerte hingewiesen. In den folgenden Abschnitten wird nur mehr zwischen vertikalen Verglasungen mit oder ohne absturzsichernde Funktion unterschieden.

5.2 Vertikale Verglasungen ohne absturzsichernder Funktion

5.2.1 Nenndicken der einzelnen Glasscheiben für VSG bei vierseitiger linienförmiger Lagerung: Die Werte der Nenndicken in den Tabellen 1 bis 4 sind gegenüber den ursprünglichen unverändert.

5.2.2 Nenndicken der einzelnen Glasscheiben für VSG bei zweiseitiger linienförmiger Lagerung: Die Werte der Nenndicken in den Tabellen 5 und 6 sind gegenüber den ursprünglichen wesentlich größer (bedingt durch die neue Einzellast und der Angriffsfläche)! Die Werte der Nenndicken in den Tabellen 7 und 8 sind gegenüber den ursprünglichen unverändert.

5.3 Vertikale Verglasungen mit absturzsichernder Funktion: Neu gestaltet, aber im Prinzip unverändert. Die Werte der Nenndicken in den Tabellen 9 bis 11 sind gegenüber den ursprünglichen unverändert.

Der ursprüngliche Abschnitt „6 Ausführungen außerhalb von Verkehrsbereichen“ inklusive der Tabellen 12 bis 14 (mit ESG und ESG-HST) entfällt ersatzlos.

Der ursprüngliche Abschnitt 7 Mehrscheiben-Isolierglas (MIG) wurde neu gestaltet und ist jetzt Abschnitt 4.4 Mehrscheiben-Isolierglas (MIG).

Anhang A (informativ): Enthält jetzt eine Tabelle als Übersicht über die im Abschnitt 5 angeführten Tabellen = der schnelle Weg zur richtigen Tabelle. Der Inhalt des ursprünglichen Anhang A (informativ) „Beispiele für Aufzugschächte in Verkehrsbereichen“ entfällt ersatzlos.

Literaturhinweise: wurden aktualisiert.

ACHTUNG: bei geplanten oder in Planung befindlichen Projekten besteht die Behörde, allen voran der TÜV, auf die Einhaltung der Bestimmungen der ÖNorm EN 81-20:2015 und somit auf die beschriebene neue ÖNorm B 2459.

Abschließend möchte ich die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Experten des Komitees 017 (Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige) erwähnen und mich für die Unterstützung der Herren DI Dr. Michael Fiedler (statische Berechnungen), SV Michael Marte (Vorsitzender des Komitees 071 Glas im Bauwesen) und SV Manfred Beham (stellvertretender Vorsitzender des vorgenannten Komitees) bedanken.

»Bei geplanten oder in Planung befindlichen Projekten besteht die Behörde, allen voran der TÜV, auf die Einhaltung der Bestimmungen der ÖNorm EN 81-20:2015 und somit auf die neue ÖNorm B 2459.«

Autor:
Ing. Gerhard Peutil

Branchen
Glas