SV-Praxis - Spanische Dörfer

ÖNorm B 2110
17.12.2015

 
Manchmal weiß ich nicht wirklich, ob ich mich ärgern oder verwundert oder gar erfreut sein soll, dass es wieder einen Auftrag mehr für mich gibt. Die Fehler und Mängel, die ich sehe, wenn ich ein Flachdach betrete, sind oft so haarsträubend, dass man meinen könnte, die Fachliteratur und eine Norm, insbesondere die Werkvertragsnorm B 2110 und die Fachnormen B 2220 und B 3691, sind „spanische Dörfer“ und unlesbar.
Eine Wasserlache, wo keine hingehört. Entstanden durch fehlerhaftes, schlampiges Verlegen der Gefälledämmung.
Eine Wasserlache, wo keine hingehört. Entstanden durch fehlerhaftes, schlampiges Verlegen der Gefälledämmung.
Landesinnungsmeister-Stv. Gerhard Freisinger ist Bundes­sprecher der ­Berufsgruppen Schwarzdecker und Abdichter gegen Druckwasser und Feuchtigkeit in der Bundes­innung der Bauhilfs­gewerbe sowie allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für bau­gewerbliche Tätigkeiten. Außerdem ist Gerhard Freisinger ständig akkreditiertes, stimmberechtigtes Mitglied des ON-Instituts in zahlreichen Ausschüssen.

Was war geschehen: Der Projektleiter eines Investors hatte in einer Generalunternehmerausschreibung unter anderem auch die Flachdachabdichtung an das Bauunternehmen, das als Generalunternehmer (GU) das Objekt errichten sollte, vergeben. Die Flachdachabdichtung war als Warmdach auf bauseitigen Gefälleestrich vom Planer geplant, ausgeschrieben und letztendlich auch an den GU vergeben worden. Die Dachabdichtung sollte aus einer Folie bestehen, die diesbezüglichen Detailausbildungen waren dem Leistungsverzeichnis beigefügt und wurden auch zum Inhalt des GU-Vertrags. 

Der GU schreibt seinerseits die Subleistungen für das Flachdach in zwei Varianten aus. Ein Kollege bietet beide Varianten an und bekommt zirka zwei Monate vor dem terminisierten Leistungsbeginn den Auftrag für die Flachdachabdichtung. Im Zuge der Auftragsgespräche kommen die beiden Firmen, da die Baufirma den Gefälleestrich einsparen wollte und die Leistungen im Herbst auszuführen waren, zum Schluss, ein bituminöses Flachdach mit Gefälledämmung herstellen zu wollen. So hat man dem Investor diesen Flachdachaufbau vorschlagen. Die ÖBA und der Architekt teilen per E-Mail mit, dass eine Abdichtung auf bituminöser Basis bei Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Folienabdichtung auch zulässig wäre. Die Gleichwertigkeit sei nachzuweisen und die Werkdetails müsste der AN, also der GU, vorlegen. 

Zwischen diesem Schriftverkehr und dem Ausführungsbeginn waren noch rund fünf Wochen Zeit, in denen die Details, der Flachdachaufbau und die Lagen mit der Produktbeschreibung und den technischen Datenblättern hätten vorgelegt werden können. Ja, Sie lesen richtig: fünf Wochen zur Vorlage einiger Details und der Beschreibung des Lagenaufbaus mit der Vorlage der Produktdatenblätter. Geschehen ist in dieser Zeit nichts dergleichen. Die ÖBA und der Projektleiter meinten schon, es wird der ausgeschriebene Flachdachaufbau hergestellt werden. Ganz plötzlich war da auf der Rohdecke statt eines Gefälleestrichs ein schwarzer Anstrich an einem Freitagnachmittag aufgebracht worden. Am Montag erfolgte die Dampfsperre mit den Wand- und Attikahochzügen. Diese war am Dienstag zur Baubesprechung fertiggestellt. Auf Nachfrage beim Facharbeiter des Bauwerksabdichters erfuhr die ÖBA, dass eine Gefälledämmung aus EPS-W20 im Laufe der Woche und die zweilagige Dachhaut hergestellt werden wird. Die ÖBA reagierte sofort, allerdings wurde der falsche Gesprächspartner gewählt. Dem tätigen Facharbeiter des Kollegen teilte man mit, die Leistungen seien bis zur Klärung einzustellen. Dieser erzählt mir, er habe seinen Bauleiter angerufen und gefragt, was er machen solle. Die Antwort war klar: „Die ÖBA geht dich nichts an, der GU hat den Flachdachaufbau, so wie du begonnen hast, bei uns bestellt, also weitermachen, und am Freitag musst du fertig sein, am Montag kommt der Kies, dieser wird geblasen werden.“ – Der Facharbeiter macht also weiter. 

Wie es so ist, im Wege des Baubesprechungsprotokolls erfährt auch der Projektleiter von der Situation. Reagiert ebenfalls, zwar erst am Freitag der Woche, und teilt dem GU per Mail noch am Freitag, Einschreiben nachgesendet, mit, dass das Flachdach abzuräumen wäre und binnen Wochenfrist der bestellte Flachdachaufbau mit Gefällebeton und Folienabdichtung herzustellen sei. Natürlich wurde auch die Ersatzvornahme angedroht.

Am Montag darauf werde ich vom Projektleiter kontaktiert und über die Gleichwertigkeit von Flachdachaufbauten „vorsichtig“ befragt. Klarerweise will ich wissen, welche Produkte im Spiel sind, und erhalte per Mail die Datenblätter und auch eine Schilderung der Dachaufbauten. Kurz und knapp dargestellt, eine Woche müssen die Herrschaften warten, bis ich einen Termin einschieben und die Leistungen besichtigen kann. Der GU hat behauptet, die Gefälledämmung sei nur zusätzlich als Gegengefälle hergestellt worden, und der Untergrund sei ohnedies der ÖNorm B 3691 entsprechend glatt hergestellt worden. Sie sehen am Bild des geöffneten Flachdachaufbaus, dass es so nicht war. Die Rauigkeit war bis zu fünf Millimeter festzustellen, aber der Flachdachaufbau war trocken, also die Befürchtung der ÖBA, dass Wasser eingebaut worden ist, hat sich nicht bewahrheitet.

Festzustellen war allerdings, dass die Attika, zu sehen am Bild mit der Wasserlache ohne Wärmedämmung, im vertikalen Bereich hergestellt worden ist. Die Fassade wird als WDV-System ausgebildet. Also muss auch vom Flachdach her eine vertikale Wärmedämmung hergestellt werden. Die Folge war, die geklebten Hochzüge der Dachhaut waren abzutragen, die obere Lage im horizontalen Bereich zehn Zentimeter breit von der unteren Lage zu trennen, um eine sichere Klebeverbindung herstellen zu können.

Der Kollege war natürlich sehr bemüht, die Leistungen fachgerecht herzustellen und das Versäumte nachzuholen. Der GU wiederum versuchte kontraproduktiv mit dem Projektleiter über Mehrkosten für die Ausführung der vertikalen Wärmedämmung und der neuerlichen Hochzüge zu diskutieren und hat eine Forderung mit erheblichen Mehrkosten gestellt. Auch behauptet er, die Ausführung ohne vertikale Wärmedämmung wäre in Ordnung gewesen, er hätte eben das WDV-System bis auf die Dachhaut über die Hochzugsbahnen hergestellt.

Die Gemüter, das kann man sich vorstellen, gingen hoch, die Anwälte waren bei der zweiten Besprechung im Büro des Investors bereits anwesend und haben gegenseitig Klagedrohungen ausgesprochen. Irgendwie gelang es doch, mit dem Hinweis auf den Schriftverkehr nach der Auftragserteilung im Zuge der vom GU einseitig vorgeschlagenen Systemänderung des Flachdachaufbaus in Bezug auf die Bestimmungen der ÖNorm B 2110 ein wenig Ruhe in die Diskussion zu bringen.

Schlussendlich kam heraus, dass die Auftragssumme des GUs ohne Berücksichtigung der Mehrkosten für die einseitig, ohne Nachweis und einvernehmliche Auftragsänderung geänderte Flachdachausbildung zur seinerzeit vereinbarten Auftragspauschale abzüglich der nicht ausgeführten Position Gefällebeton bezahlt wird. Für den Bauwerksabdichter bedeutete das vorerst, dass er auf die Mehrkosten der Attikaausbildung, der Flachdachabdichtung (zwei Lagen Polymerbitumen 9 Millimeter dick anstatt 1,8 Millimeter PVC-P Folie) vorerst verzichten sollte.

Klar ist darauf hinzuweisen, und dies mache ich nicht zum ersten Mal, dass eine einseitige Änderung des Flachdachaufbaus, ja sogar des zu verwendenden Produkts, gemäß ÖNorm B 2110:2013 ohne Zustimmung des AG ein Abweichen vom Vertrag, also ein Vertragsbruch, ist. In diesem Fall bleibt der Ball beim GU. Dieser hat den Bauwerksabdichter mit einem durch den Investor nicht genehmigten Flachdachaufbau beauftragt, also wird der GU wohl die zu verrechnenden Leistungen des Bauwerksabdichters zu bezahlen haben.

Branchen
Dach + Wand