Welche Planungsleistungen schulden Auftraggeber und Auftragnehmer?

Recht
15.11.2013

Insbesondere bei großen Bauvorhaben, bei denen der Auftraggeber typischerweise auch Planungsleistungen für die einzelnen Gewerke vergibt, stellt sich in der Ausführungsphase vielfach die Frage, welchen Inhalt bzw. welche Qualität die vom Auftraggeber als Vorleistung für die Montage-/Werkstattsplanung geschuldete Planung aufweisen muss.   

Regelmäßig findet sich in Verträgen ein Passus, wonach die Ausführungsplanung des Auftragnehmers auf die Führungsplanung/Ausführungsplanung des Auftraggebers aufbauend zu erstellen ist. Häufig wird auch die Geltung von Planerstellungsrichtlinien wie z. B. die ÖCAD-Richtlinien vereinbart. 

Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, welchen Inhalt die vom jeweiligen Vertragspartner geschuldete Planung aufweisen muss. Aus bauvertraglicher Sicht ist es von entscheidender Bedeutung, welche Planungsleistungen bzw. welche Detailgenauigkeit der Pläne der Auftragnehmer vom Auftraggeber erwarten kann. Je detaillierter die vom Auftraggeber übergebenen Pläne sind, desto weniger Planungsaufwand muss der Auftragnehmer kalkulieren und schlussendlich erbringen. 

In vielen Fällen fehlt dazu eine konkrete Regelung im Vertrag. Dies wird insbesondere dann problematisch, wenn die vom Auftraggeber beigestellte Ausführungsplanung aus Sicht des Auftragnehmers mangelhaft oder unvollständig ist, zum Beispiel weil die Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken nicht hinreichend definiert sind. Wer die Kosten der weiterführenden Planung schlussendlich zu tragen hat, ist meist strittig, wenn sich aus dem Vertrag keine klare Definition der zu übergebenden Pläne findet.

Falsche Erwartungen?

Zur Beantwortung dieser Frage muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden, was der jeweilige Vertragspartner von seinem Gegenüber an Planungsleistungen erwarten durfte. Eine der in der Praxis bedeutendsten Normen zur Planung ist die ÖNorm H 6010 („Dokumente der Gebäudetechnik; Pläne und Planinhalte in den einzelnen Projektphasen“). Die Norm ist für die Ausführung von Plänen der Gebäudetechnik – somit von Plänen, wo auf geringem Raum verschiedenste Gewerke Platz finden müssen und die daher einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen – anzuwenden. 

Sie legt den Inhalt der einzelnen Pläne während der Entwicklung eines Projektes bis zu dessen Fertigstellung und Übergabe fest. Dazu unterteilt die ÖNorm H 6010 ein Projekt in verschiedene Stufen der Fertigstellung: das Stadium der Vorentwurfspläne, die Entwurfspläne und die Einreichpläne sowie die Projektpläne als Planungsleistungen des Auftraggebers einerseits und die vom Auftragnehmer zu erstellenden Montagepläne und Bestandpläne andererseits. Sie beschreibt im Detail, welchen Inhalt der jeweilige Plan haben muss. Daraus ergibt sich in der Folge, wie genau die Pläne ausgeführt sein müssen. 

Im Anwendungsbereich der einzelnen ÖNormen ist also klar definiert, welchen Anforderungen die Planung des Auftraggebers entsprechen muss. Aus den ÖNormen ergibt sich insbesondere, dass der Auftraggeber in der Regel eine sehr detaillierte Planung schuldet, bei der vom Auftragnehmer nur noch geringe Anpassungen vorgenommen werden müssen. Aber auch außerhalb eines ÖNorm-Vertrages wird der Auftragnehmer – mangels anderslautender Vereinbarung – eine derartige Planqualität erwarten dürfen und im Zuge seiner Kalkulation berücksichtigen.

Qualität der Pläne ausschlaggebend

In der Praxis ist vielfach strittig, ob die vom Auftraggeber beizustellenden Projektpläne die vertraglich geschuldete Qualität aufweisen. Diese sind – als letzte Planungsstufe, für die der Auftraggeber in der Regel verantwortlich ist – der Grundstein für die Montageplanung des Auftragnehmers. Versäumnisse des Auftraggebers führen zu einer notwendigen, intensiven Bearbeitung der Projektpläne durch den Auftragnehmer.

Die obwohl – zumindest im Anwendungsbereich der zitierten ÖNorm – lediglich einer Vervollständigung der Projektpläne zur Erstellung der Montagepläne entsprechend, den tatsächlichen vorzufindenden Gegebenheiten erforderlich sein sollte.

Anspruch auf Bauzeitverlängerung

Wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber Pläne nicht in der vertraglich geschuldeten Qualität geliefert hat, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abgeltung der von ihm zusätzlich erbrachten Planungsleistungen und allenfalls auf Bauzeitverlängerung. Auftraggeber wie auch Auftragnehmer sind daher gut beraten, die Qualität der vom Auftraggeber beizustellenden Planung vertraglich – zum Beispiel durch Verweis auf diesbezügliche ÖNormen – festzulegen. Für den Auftraggeber ist es ratsam, bereits im Planungsstadium ausreichen Geld und Know-how in die Planung zu investieren. 

Dadurch ist einerseits eine konkretere Vergabe der einzelnen Gewerke und bessere Koordination derselben möglich, andererseits minimiert sich das Risiko aus Mehrkostenforderungen wegen Koordinationsfehlern in der Planung und von Auftragnehmern geltend gemachten erhöhten Planungsaufwendungen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenn der Auftraggeber die von ihm geschuldete Planung nicht entsprechend vollständig bzw. in einer entsprechenden Qualität erstellt, dies zwangsläufig zu Mehraufwendungen und Problemen in der Abwicklung führt. Der Auftragnehmer hat – die Einhaltung der Anmelde- und Mitteilungserfordernisse vorausgesetzt – Anspruch auf Abgeltung dieser Mehrkosten. 

Es liegt daher im Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer, die jeweils geschuldeten Planungsleistungen vor Vertragsabschluss hinreichend zu definieren. 

Branchen
Bau