Novelle

Kleine Novelle der Wiener Bauordnung

Wiener Bauordnung
31.08.2021

 
Mit einer kleinen Novelle der Wiener Bauordnung soll aktuellen Missständen entgegengewirkt werden.

Mit einer kleinen Novelle der Wiener Bauordnung will die Wiener Stadtregierung laut eigenen Angaben "kleineren Missständen" entgegenwirken. In den letzten Jahren haben ihrer Meinung nach Unternehmen zunehmend Einfamilienhaus- und Gartensiedlungsgebiete als Geschäftsfelder entdeckt und dort Neubauten errichtet. Dabei wurde in einigen Fällen die Wohnnutzfläche bis zum gesetzlichen Maximum ausgereizt – mit dem Ergebnis von überproportionalen Bauten, die das gewohnte Stadtbild veränderten.

"Künftig wird es sowohl bei der bebauten Fläche als auch der Höhe und dem Volumen des Dachs spürbare Einschränkungen geben", erklärt Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal. "Außerdem werden die Abstandsvorschriften zum Nachbargrundstück strenger geregelt." Ziel des vorliegenden Begutachtungsentwurfs sei es, den Charakter von Einfamilienhaus- und Gartensiedlungsgebieten zu erhalten und zu schützen.

Flächenbeschränkung

Im Sinne einer aufgelockerten Bebauung und zwecks Erhaltung eines einheitlichen Stadtbildes darf grundsätzlich maximal ein Drittel eines Bauplatzes bebaut werden. Um überdimensionalen Gebäuden entgegen zu treten bzw. kleinere Baukörper zu erreichen, soll die bebaute Fläche pro Gebäude künftig mit 350 Quadratmetern beschränkt werden.

Ebenso verschärft sollen die Mindestabstände werden, wenn in den Bebauungsplänen eine offene Bauweise vorgesehen ist  Grundsätzlich beträgt dabei der Mindestabstand von der Nachbargrenze in der Bauklasse I sechs Meter, wobei mit einem Teil des Gebäudes auf bis zu drei Meter an die Nachbargrenze herangerückt werden kann. Künftig soll diese Möglichkeit, sich der Nachbargrenze weiter anzunähern, von der tatsächlichen Gebäudehöhe abhängig gemacht werden: je höher das Gebäude, desto größer der Mindestabstand bzw. umgekehrt. Konkret soll man in der Bauklasse I bis auf maximal die Hälfte der Gebäudehöhe heranrücken können, wobei der absolute Mindestabstand von drei Metern erhalten bleiben soll. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die gekuppelte Bauweise.

Eine Frage der Höhen

Auch bei der Gebäudehöhe soll nachgebessert werden. Zwar zählen Giebelflächen grundsätzlich zur Gebäudehöhe dazu, allerdings bleiben Giebelflächen, die nicht zur Straßenfront gerichtet sind, bis zu einem gewissen Ausmaß außer Betracht und sind nicht anzurechnen. Damit auf diese Weise nicht übermäßige Kubaturen entstehen, soll diese Ausnahme reduziert werden. Künftig soll in der Bauklasse I die Ausnahme auf 25 Quadratmetern pro Giebelfläche bzw. 50 Quadratmetern pro Gebäude halbiert werden.

Im Sinne einer Wien-weiten Lösung und um überdimensionale Dachbauten zu verhindern, ist auch angedacht, die Firsthöhe in der Bauklasse I generell auf 4,5 Meter zu beschränken. Im Bebauungsplan können im begründeten Einzelfall weiterhin abweichende Festlegungen getroffen werden.

Verschärfte Strafen und Fahrplan

Ein Abbruch von vor 1945 errichteten Gebäuden ist seit der letzten Novelle nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse am Erhalt des Gebäudes besteht. Bei vorsätzlicher Widerhandlung, soll in jedem Fall eine Strafe von mindestens 20.000 Euro fällig werden. Das neue Strafmaß gilt auch für Übertretungen, durch die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eintritt. (ch)

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Bau Dach + Wand