Steuertipps

Abgabenfreie Teuerungsprämie für Dienstnehmer*innen

Steuern
20.03.2023

Angesichts der hohen Inflationsraten und der damit steigenden Lebenshaltungskosten hat der Gesetzgeber letztes Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber*innen ihren Dienstnehmer*innen bis zu 3.000 Euro pro Jahr begünstigt auszahlen können. Die Teuerungsprämie ist auch 2023 auszahlbar.
Mit der abgabenfreien Teuerungsprämie können Arbeitgeber*innen ihren Dienstnehmer*innen in den Jahren 2022 und 2023 bis zu 3.000 Euro pro Jahr be­günstigt auszahlen.
Mit der abgabenfreien Teuerungsprämie können Arbeitgeber*innen ihren Dienstnehmer*innen in den Jahren 2022 und 2023 bis zu 3.000 Euro pro Jahr be­günstigt auszahlen.

Für die Jahre 2022 und 2023 besteht für Arbeitgeber*innen in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeiter*innen eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als Sonderzahlung zu bezahlen. Arbeitnehmer*innen haben aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Teuerungs­prämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie ausbezahlt wird, liegt alleine beim Arbeitgeber. Aus rechtlicher Sicht ist es nicht notwendig, die Gewährung einer Teuerungsprämie in eine schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift beider Seiten zu kleiden.

Abgabenfreier Höchstbetrag

Die Abgabenfrei­heit der Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversi­cherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer), die Dienstnehmer*innen erhal­ten diese Teuerungsprämien also Brutto für Netto.

Die maximale Teuerungsprämie von 3.000 Euro pro Jahr gliedert sich in zwei Teile:

Die ersten 2.000 Euro sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 pro Arbeitneh­mer*in abgabenfrei. Der/die Arbeitgeber*in kann weitgehend frei entscheiden, ob er/sie die Teuerungsprämie nur einzelnen Dienstnehmer*innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt.
Die Unterscheidungen dürfen aber nicht unsachlich sein und ar­beitsrechtliche Diskriminierungsverbote sind zu beachten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich geringfü­gig Beschäftigte) nicht generell ausgeklam­mert werden. Es ist aber möglich, dass Teilzeitbeschäftigte eine Teuerungsprämie nur aliquot erhalten.

Die Abgabenfreiheit für die restlichen 1.000 Euro setzt voraus, dass die Zahlung auf­grund einer lohngestaltenden Vorschrift er­folgt. Als lohngestaltende Vorschrift zählt insbesondere, wenn die Teuerungsprämie durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder an alle Arbeitnehmer*innen gewährt wird, oder an eine objektiv abgrenzbare Arbeit­nehmer*innengruppe (z. B. alle Angestellten, alle Ar­beiter*innen, alle Außendienstmitarbeiter*innen, alle Büromitarbeiter*innen, alle Beschäftigten, die bereits eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig sind etc.) gewährt wird.
Möchte man Teuerungs­prämien nur an ausgewählte einzelne Ar­beitnehmer*innen auszahlen, gilt nur der niedrigere abgabenfreie Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Jahr.

Der abgabenfreie Maximalbetrag von 3.000 Euro pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen.

Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)

Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Bezugsumwandlung, wäre für die Abgabenfreiheit schädlich.
Die Umwandlung einer in 2022 bereits ge­währten Gewinnbeteiligung (die lohnsteu­erfrei, aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig ist) in eine abga­benfreie Teuerungsprämie ist hingegen möglich. Hierfür ist aber eine Vereinbarung mit dem Dienstnehmer erforderlich.

Auszahlungsmodus

Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann in einem einmaligen Betrag oder beispiels­weise quartalsweise oder sogar monatlich er­folgen. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Teuerungsprämie) nachvollziehbar doku­mentiert wird. Eine schriftliche Dokumen­tation, z. B. durch eine Arbeitgeberzusage oder schriftliche Vereinbarung (die Unter­schrift des Dienstnehmers ist wie erwähnt nicht unbedingt nötig), ist empfehlenswert.

Es wäre möglich, dass die Sozialpartner in manchen Branchen eine im Kollektivvertrag festgelegte Teuerungsprämie ausverhandeln, die dann verpflichtend zu zahlen ist. Um nicht "doppelt" zahlen zu müssen, sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprä­mie ein Anrechnungsvorbehalt gegenüber den Dienstnehmer*innen erklärt werden.
(bt)

Weitere Auskünfte: kowarik-waidhofer.at