Begrenzung von Pönalen

Recht
21.10.2020

Gemäß § 1336 Abs 3 S 1 ABGB kann zusätzlich zu einer Vertragsstrafe ein Schaden geltend gemacht werden.

Die Pönale – auch Vertragsstrafe oder Konventionalstrafe – ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder der Schlechterfüllung, insbesondere des Verzugs. Die Pönale ist in § 1336 ABGB Abs 1 ABGB geregelt, auch die ÖNorm B 2110 enthält in Pkt 6.3.5 eine Regelung zur Pönale. Die Pönale gleicht Nachteile aus, die dem AG aus der Vertragsverletzung des AN entstehen können. Weiters dient die Vereinbarung einer Pönale der Verstärkung der vom AN übernommenen Verpflichtung, da mit ihr auf den AN zusätzlicher Erfüllungsdruck ausgeübt wird. Der Vorteil für den AG bei Vereinbarung einer Pönale liegt darin, dass sie aufwendige Beweis­führungen hinfällig macht, da aufgrund der Pauschalierung des Schaden­ersatzes nicht festgestellt werden muss, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist. Der Inhalt einer Pönalregelung ist durch Vertragsauslegung zu klären, richtet sich also nach dem Wortlaut und der Parteienabsicht, subsidiär der Übung des Verkehrs.

Höhere Schadenersatzforderung

Der Gläubiger kann gemäß § 1336 Abs 3 ABGB ­neben der Pönale den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. Diese ­Regelung stellt aber dispositives Recht dar. Die Vertrags­parteien ­können die Möglichkeit, einen die Konven­tionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen, auch beschränken bzw ausschließen. Die Beurteilung, ob und unter welchen ­Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab.

OGH 24.01.2020, 8 Ob 119/19m

Der OGH setzte sich in der Entscheidung 8 Ob 119/19m mit der Frage auseinander, ob eine Beschränkung der Pönale einen darüber hinausgehenden Schadenersatz ausschließt. In der konkreten Entscheidung wurde ein Unternehmen als GU mit der Errichtung einer Wohnhausanlage betraut. Der GU beauftragte ein weiteres Unternehmen als Subunternehmen (SUB) mit der Anfertigung und Montage der Türen beim BVH. Als pönalisierter Fertigstellungstermin war zwischen GU und SUB der 16.02.2015 vereinbart. Die Auftragssumme des Werkvertrags zwischen GU und SUB belief sich auf rund EUR 120.000,00. Es war ein voraussichtlicher Leistungszeitraum von September 2014 bis November 2014 vereinbart, sowie eine Pönale für „Zwischentermine und Endtermin“ von 0,5 Prozent der Vertragssumme je Kalender­tag, maximal jedoch fünf Prozent der Auftragssumme. Der SUB hat die Leistung erst am 25.03.2015 abgeschlossen und deswegen konnte der GU das Bauvorhaben erst am 23.04.2015 übergeben. Der Bauherr zog dem GU folglich die vereinbarte Pönale von EUR 180.000,00 von seiner Schlussrechnungssumme ab. Der GU zog seinerseits dem SUB die vereinbarte Pönale ab und forderte weitere EUR 180.000,00 als Schadenersatz für den Pönalabzug, den der GU von Seiten des Bauherrn hinzunehmen hatte.

Der OGH entschied, dass im konkreten Fall die Streitteile einerseits einen Pauschalbetrag pro Tag des Leistungsverzugs des SUB, andererseits einen Höchstbetrag der Pönale im Ausmaß von fünf Prozent  der Auftragssumme vereinbart haben. Eine solche Begrenzung dient offenkundig dazu, für den Leistungspflichtigen Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der allenfalls drohenden Vertragsstrafe zu schaffen. Die über die vereinbarte Pönale geforderte Schadenersatzfor­derung wurde im konkreten Fall sohin abgewiesen, da als Grenze des allfälligen Schadenersatzes fünf Prozent der Auftragssumme vereinbart war.

Fazit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Gläubiger einen die Pönale übersteigenden Schaden geltend machen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab. Im konkreten Fall wurde der zu ersetzende Schaden mit fünf Prozent der Auftragssumme begrenzt. Es ist sohin ratsam allfällige Pönalabsprachen stets genau zu besprechen um allfällige Streitigkeiten vorab aus dem Weg zu räumen. Zusätzlich ist wichtig, Pönaleregelungen der unterschiedlichen Verträge aufeinander abzustimmen.

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