Gewährleistung

Der "Händlerregress" – kein Allheilmittel

Recht
28.05.2019

Bei der Geltendmachung des "Händlerregresses" ist Vorsicht geboten. Einerseits kann dieser Sonderrückgriff vertraglich ausgeschlossen werden, andererseits ist ein Rückgriff nur eingeschränkt möglich.

Gemäß § 933b Abs 1 ABGB kann ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, von seinem Vormann, wenn dieser ebenfalls Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Vormann. Für gewährleistungspflichtige Unternehmer besteht folglich eine Regressmöglichkeit entlang der Vertragskette. Das Über­springen eines Glieds in der Kette ist nicht zulässig (kein „Sprungregress“).

Der Anspruch enthält drei Einschränkungen: (i) Der Rückgriffsanspruch kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden. (ii) Die Rückgriffsansprüche sind jedenfalls verjährt, wenn die Leistungserbringung durch den Vormann mehr als fünf Jahre zurückliegt und (iii) der Rückgriffsberechtigte kann niemals mehr als den Aufwand ersetzt verlangen, den er selbst zur Befriedigung seines Nachmanns tätigen musste. Dies gilt auch dann, wenn ihm nach Gewährleistungsrecht an sich ein höherer Betrag zustünde.

Zur aktuellen Judikatur des OGH 

In der Entscheidung des OGH zu 3 Ob 243/18h vom 20.03.2019 erwarb der klagende Dachdecker von der beklagten (Zwischen-)Händlerin für die Eindeckung eines Dachs Tonziegel eines bestimmten Modells. Im Gewährleistungsprozess zwischen ihm und dem Werkbesteller (einem Verbraucher) stellte sich heraus, dass dieses ­Ziegelmodell zwar der einschlägigen Norm entsprach, aber dennoch „relativ ungünstig“ war: Trotz ordnungsgemäßer Verlegung der Dachziegel kam es nämlich insbesondere bei Wind zum Wasser­eintritt auf das Unterdach in einem nicht mehr zu tolerierendem Ausmaß. Aufgrund dieses – weder für die klagende Partei noch für die Beklagte ohne nähere Untersuchung erkennbaren – Mangels begehrte der Werkbesteller vom Kläger Verbesserung durch Neuein­deckung des Dachs mit einem geeigneten Ziegelmodell.

Der Kläger machte von der ihm im stattgebenden Urteil eingeräumten Lösungsbefugnis Gebrauch und zahlte dem Bauherrn den gesamten Werklohn (11.000,00 Euro) samt Zinsen zurück. In der Folge forderte er von der Verkäuferin der Ziegel, gestützt auf „Händlerregress“ und Schadenersatz, insgesamt 31.979,00 Euro sA. Dieser Betrag setzt sich im Wesentlichen aus „Mängelbehebungskosten“ (dh dem von ihm samt Zinsen zurückgezahlten Werklohn) sowie die eigenen und gegnerischen Kosten des Vorprozesses zusammen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte die Klageabweisung im Umfang von 27.444,21 Euro und trug dem Erstgericht hinsichtlich der restlichen Forderung von 4.534,79 Euro (= vom Dachdecker geleisteter Kaufpreis der Ziegel) die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der OGH stellte klar, dass ein Schadenersatzanspruch mangels Erkennbarkeit des Mangels (auch für die Beklagte) von vornherein ausscheidet, und dass der Gewährleistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls mit der Höhe des Kaufpreises für die Ziegel limitiert ist.

Fazit

Die Ansicht, § 933b ABGB räume dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, einen alle seine in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch gegenüber seinem Vormann ein, ist falsch. § 933b ABGB wahrt nur (unter bestimmten Voraussetzungen) den eigenen Gewährleistungsanspruch des Unternehmers gegen seinen Vormann trotz Frist­ablaufs. Auch wenn in diesem Zusammenhang von einem „Regressanspruch“ die Rede ist, gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB.

Gegenständlich konnte sich der Gewährleistungsanspruch des klagenden Dachdeckers gegenüber dem Händler nur auf die gelieferten Ziegel an sich beziehen. Der Anspruch ist deshalb mit dem von ihm geleisteten Kaufpreis der Ziegel (4.534,79 Euro) limitiert. Der darüber hinausgehende Aufwand der Klägerin (jener Teil des von ihr zurückgezahlten Werklohns, der auf die Verlegung der Ziegel entfiel; der im Werklohn wohl auch enthaltene Aufschlag auf den Einkaufspreis der Ziegel; Kosten des Vorprozesses) könnte – wie der OGH treffend ausführte - nur einen Mangelfolgeschaden darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber ein Verschulden des Händlers nachzu­weisen. Dieser Beweis gelingt aber nicht, wenn der Mangel weder für den Ausführenden noch für den Händler erkennbar war.

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