Die Entlassung

Rechtstipp
28.06.2018

Von: Stephan Trautmann
Im Gegensatz zur Kündigung ist eine Entlassung die wesentlich strengere Form der Beendigung ­eines Dienstverhältnisses. Dr. Stephan Trautmann informiert über die wichtigsten Details.

Entlassung bedeutet die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Entlassung hat sofort (strenger Maßstab) nach Kenntnis des Entlassungsgrundes ausgesprochen zu werden, ansonsten ist sie unwirksam. Der Dienstnehmer hat seinen Arbeitsplatz zu räumen. Es stehen ihm auch bei der Entlassung entsprechende Zahlungen zu. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Entlassung auch angefochten werden.

Es können sowohl Angestellte als auch Arbeiter entlassen werden. Auch behinderte Personen können prinzipiell entlassen werden, doch werden hier im Einzelfall durchaus strengere Maßstäbe an den Ausspruch einer Entlassung gesetzt werden, da behinderte Menschen als schutzwürdig gelten. Die Entlassung selbst muss prompt erfolgen und kann in jeder möglichen Form ausgesprochen werden. Es muss nicht unbedingt die Schriftform eingehalten werden (außer bei Lehrlingen). Die Entlassung muss eindeutig als solche definiert sein und kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Grund muss vorliegen, aber nicht unbedingt mitgeteilt werden.

Tipp: Eine mündliche Entlassung ist möglich, eine schriftliche Entlassung ist jedoch im Sinne der besseren Beweisbarkeit zu empfehlen. Zu bedenken ist, dass die schriftliche Entlassung dem Dienstnehmer gegenüber erst dann Wirkung entfaltet, wenn sie zugestellt wurde. Eine Entlassung mit der Post zu schicken, ist also immer risikoreicher als die direkte Übergabe – sei es persönlich im Unternehmen oder durch Boten.

Rechtzeitigkeit

Wenn der Dienstnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, muss die Entlassung – und dies ist fast wörtlich zu nehmen – sofort erfolgen. Das heißt, sobald der Dienstgeber vom Entlassungsgrund erfahren hat, ist die Entlassung auszusprechen. Man kann – entgegen einer verbreiteten Meinung – Entlassungsgründe nicht „aufheben“. Die Judikatur zur Rechtzeitigkeit der Entlassung ist streng. Als Faustregel kann gelten, dass man eine Entlassung innerhalb eines Tages aussprechen sollte – es sei denn, dem stehen gewichtige Gründe entgegen. Wird die Entlassung nicht bzw. nicht rechtzeitig ausgesprochen, gilt sie als verfristet.

Üblicherweise ist eine Entlassung auch eindeutig auszusprechen, ein Entlassungsvorbehalt ist (ausgenommen in ganz speziellen Fällen) nicht möglich. Der Ausspruch der Entlassung ist definitiv: Das Dienstverhältnis ist beendet, und dies kann auch nicht zurückgenommen werden. Die Entlassungsgründe für Angestellte sind (beispielsweise) im § 27 Angestelltengesetz aufgezählt. Der Dienstgeber muss aber einen strengen Maßstab bei der Prüfung des Entlassungstatbestandes anlegen, weil er sonst mit einer Anfechtung rechnen muss.

Anfechtung

Eine Entlassung kann angefochten werden. Hier gelten allerdings sehr kurze Fristen (eine Woche) für die Anfechtungsmöglichkeit beim Arbeits- und Sozialgericht.

In einem Betrieb mit Betriebsrat ist dieser ebenfalls sofort von der Entlassung eines Arbeitnehmers zu informieren. Auch dies sollte – aus Beweisgründen – sinnvollerweise schriftlich geschehen. Wer sich unsicher ist, ob das Verhalten des Dienstnehmers einen Entlassungstatbestand darstellt, sollte so rasch wie möglich fachkundigen Rat einholen, da der Zeitraum für das Aussprechen einer Entlassung, wie bereits erwähnt, sehr kurz ist.

Wenn eine Entlassung zu Unrecht ausgesprochen wird, weil etwa die entsprechenden Gründe nicht vorliegen oder die Frist versäumt wurde, so bedeutet dies trotzdem die Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Dienstnehmer hat jedoch das laufende Entgelt bis zum Austrittsdatum sowie allfällige anteilige Sonderzahlungen und insbesondere eine Kündigungsentschädigung zu erhalten. Auch die Abfertigung (altes Modell), die ja im Falle der gerechtfertigten Entlassung nicht zustehen würde, sowie die aliquote Urlaubsersatzleistung ist zu bezahlen.

Diesbezüglich kann der Dienstnehmer vor dem Arbeitsgericht auch eine entsprechende Klage gegen den Dienstgeber einbringen. In einem solchen Verfahren kann auf Vergleichsbasis jede Form der Beendigung diskutiert werden, ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers kann jedoch eine Entlassung weder zurückgenommen, noch in eine Kündigung umgewandelt werden.

Branchen
Dach + Wand