Die Steuer der anderen zahlen

Steuertipps
17.11.2020

Von: Redaktion Bauzeitung
Geschäfte mit einem steuerunehrlichen Unternehmen können den Auftraggeber teuer zu stehen kommen.

Keine Steuer zahlen zu wollen ist in manchen Branchen ein „Trend“. Dabei gründen Strohmänner sogenannte Scheinunternehmen, die – wenn überhaupt – nur kurze Zeit bestehen bleiben und dann liquidiert werden oder in Konkurs gehen. Durch die Liquidation bzw. den Konkurs können entstandene Steuern nicht mehr eingetrieben werden – auch die Strohmänner sind nicht greifbar. Dem Staat entgehen dadurch Steuern in Millionenhöhe. Aber was hat nun der Unternehmer damit zu tun, der ein Scheinunternehmen beauftragt hat?

Der § 162 BAO (1) ist bekannt unter der Bezeichnung „Empfängerbenennung“. Ein Unternehmer kann Betriebsausgaben, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit einem Dritten entstehen, absetzen. Dabei verringert sich sein Gewinn um ebendiese Beträge. Weniger Gewinn bedeutet weniger zu zahlende Steuern. Allerdings muss der Unternehmer aufgrund

§ 162 BAO all seine Geschäftspartner, durch die Betriebsausgaben entstanden sind, genau bezeichnen. Kann er das nicht oder handelt es sich beim Geschäftspartner um eine sogenannte „Briefkastenfirma“, die die fragliche Leistung gar nicht erbracht hat, streicht ihm die Steuerbehörde diese (eigentlich) abzugsfähigen Betriebsausgaben. Zusätzlich erhebt sie noch einen Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent, wenn es sich beim Unternehmer um eine GmbH handelt (2). Der Gewinn des Unternehmers erhöht sich somit (er darf ja die tatsächlich getätigten Aufwendungen nicht abziehen), und das Unternehmen muss mehr Steuern zahlen (3).

Die Verweigerung des Abzugs von Betriebsausgaben kann verheerende Folgen für den Unternehmer haben. Nicht selten führen die (hohen) Steuernachzahlungen zu Insolvenzen, weil sich der Unternehmer meist die hohen Steuern wegen des (mutmaßlich) hohen Gewinns nicht leisten kann. Immerhin hat der Unternehmer die Betriebsausgaben tatsächlich bezahlt.

Grund für das strenge Vorgehen des Finanzamts ist, dass es dem Auftraggeber nach Ansicht des Finanzamts zumutbar sei zu überprüfen, ob das Subunternehmen steuerehrlich ist. Stellt sich etwa heraus, dass das Subunternehmen nur eine vorgeschobene Gesellschaft ist, hinter der sich der wahre Empfänger/Leistungserbringer „versteckt“, ist das ein Problem für die Steuerbehörde. Denn die Gesellschaft wird meist irgendwann aufgelöst und es werden keine Steuern gezahlt. Die Hintermänner sind aufgrund der vorgeschobenen Gesellschaft nicht greifbar bzw. auffindbar.

Durch ebendiese Regelung des §162 BAO können nun, im Falle eines steuerunehrlichen Subunternehmens, die geschuldeten Abgaben vom Auftraggeber eingefordert werden. Denn der Auftraggeber sollte seinen Subunternehmer besser kennen und daher nur mit steuerehrlichen Subunternehmern zusammenarbeiten, so wohl die Überlegungen des Finanzamts.

To-Dos für den Unternehmer

Wie kann sich daher ein Unternehmer darauf vorbereiten bzw. was kann man tun, wenn das Finanzamt den Unternehmer zur Empfängernennung auffordert?

Vorab sollten folgende Abfragen über den Subunternehmer getätigt werden: Firmenbuchabfragen; Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer; Überprüfung, ob der Geschäftspartner in der HFU-Liste eingetragen ist; amtlichen Lichtbildausweis der Geschäftsführer, Gewerbeanmeldung und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts / der GKK anfordern, Anmeldebestätigungen der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer anfordern u. Ä. Sind die Begleitumstände der Geschäftsanbahnung „auffällig“, sollten sie unbedingt hinterfragt werden (4). Die erbrachten Leistungen sollten weiters dokumentiert werden (z. B. durch Fotos).

Im Falle einer Abgabennachforderung durch das Finanzamt aufgrund § 162 BAO empfiehlt es sich jedenfalls, rechtzeitig einen Steuerberater beizuziehen, welcher auf Abgabenverfahren spezialisiert ist und sohin mögliche Fehler des Finanzamts aufdeckt und die Argumente des Unternehmers treffsicher darlegt.

Der Artikel wurde von Dr.Caroline Toifl, auf Steuerverfahren spezialisierte Rechts­an­wältin und Steuerberaterin, sowie Mag. Natascha Sautter, auf Steuerverfahren spezialisierte Steuerberaterin, von der c/t Steuerberater GmbH verfasst.

Fußnoten

1 Bundesabgabenordnung.

2 Und zwar selbst dann, wenn die Betriebsausgabe vom Unternehmer steuerlich gar nicht geltend gemacht wurde.

3 Und zwar 50 % auf die Betriebsausgabe, für die kein Empfänger benannt werden kann (25 % Körperschaftssteuer und 25 % Zuschlag, weil man davon ausgeht, dass sich der Empfänger 50 % Steuern „gespart“ hat).

4 Wenn der Empfänger etwa nur Barzahlung akzeptiert und der persönliche Kontakt ausschließlich in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfindet, ist dies laut VwGH eine „merkwürdige Geschäftsbeziehung“ – die nicht mögliche Empfänger­benennung ist hier vom Auftraggeber verschuldet.

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