Gesetzesentwurf
Der Entwurf für ein HinweisgeberInnenschutzgesetz
Es geht, wie auch dem Zweck in § 1 des Entwurfs zu entnehmen ist, um den Schutz von Personen "vor persönlichen Nachteilen" und vor "unbegründeten oder ungerechtfertigten Verdächtigungen", wenn diese Personen "in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse" Hinweise auf Rechtsverletzungen geben. Der Gesetzesentwurf ist zur Begutachtung veröffentlicht, die Begutachtungsfrist endet am 15. 7. 2022.
Der Geltungsbereich
Gemäß § 3 des Entwurfs gilt der Schutz primär für Personen, die Hinweise auf Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Er gilt aber auch für Personen, die bei der Hinweisgebung nur unterstützen oder von nachteiligen Folgen betroffen sein können. In sachlicher Hinsicht (§ 4 des Entwurfs) sind Hinweise aus bestimmten Wirtschaftsbereichen (z. B. Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit) umfasst, aber auch z. B. die "öffentliche Gesundheit" und ebenso das "öffentliche Auftragswesen", also die vom Vergaberecht geregelten Bereiche. Ausgenommen sind Vergabeverfahren, für die wegen Sicherheitsinteressen der Republik Österreich das Vergaberecht nicht gilt (für diesen Bereich besteht daher kein Schutz für Hinweisgeber*innen). Weiters gilt der Entwurf – mit einigen Ausnahmen, z. B. Finanzdienstleistungen – nur für Rechtsverletzungen in Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten.
Schutzbestimmungen
Hinweisgeber*innen genießen insbesondere folgenden Schutz: Hinweise können auch anonym erfolgen. Wenn die Identität bekannt ist, ist sie zu schützen. Bestimmte Vergeltungsmaßnahmen (wie z. B. Kündigung) sind bei berechtigten Hinweisen rechtsunwirksam. Bei bestimmten Vergeltungsmaßnahmen (wie z. B. Einschüchterung, Diskriminierung) hat die dafür verantwortliche Person den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und Schadenersatz (inklusive Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) zu leisten. In Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, in denen es um Vergeltungsmaßnahmen geht, hat die geschützte Person nur "glaubhaft" zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte (nicht aber den vollen Beweis dafür zu erbringen).
Es gibt weiters einen Anspruch auf Information, Beratung und Verfahrenshilfe. Eine Haftung für die Folgen eines berechtigten Hinweises ist ausgeschlossen. Unter gewissen Voraussetzungen (z. B. "hinreichender Grund zur Annahme", dass die Notwendigkeit des Hinweises zur Aufdeckung oder Verhinderung der Rechtsverletzung besteht) gelten Geheimhaltungsverpflichtungen nicht.
Adressaten von Hinweisen
In Betracht kommen drei Stellen, an die Hinweise erfolgen können: interne Stellen, externe Stellen oder die Öffentlichkeit.
Gemäß § 14 des Entwurfs sollen Hinweise "in erster Linie" intern erfolgen. An externe Stellen sollen sie nur dann erfolgen, wenn sie intern "nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar" sind "oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen" haben.
Unter weiteren Voraussetzungen (z. B. dass ansonsten Beweismittel vernichtet werden könnten oder Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind oder eine unmittelbare Gefährdung des öffentlichen Interesses besteht) ist der Schutz des Gesetzes auch bei Veröffentlichung von Hinweisen gegeben.
Pflichten betroffener Unternehmen
Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten haben geeignete "interne Hinweisgebersysteme" einzurichten. Diese haben jedem Hinweis nachzugehen, ihn entsprechend zu behandeln, binnen drei Monaten Rückmeldung an die Hinweisgeber*in zu geben und alles zu dokumentieren. Die Unternehmensleitung darf unter bestimmten Umständen verständigt werden, aber unter Geheimhaltung der Identität der Hinweisgeber*in. Die damit befassten internen Stellen müssen weisungsfrei, unparteilich und unvoreingenommen sein. Für die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch eine für mehrere Unternehmen gemeinsame oder eine externe Stelle betraut werden.