Abgrenzung

Ersatz für Selbstverbesserung sowie Abgrenzung

Schadenersatz
08.02.2022

Welchen Anspruch hat der Übernehmer bei Selbstverbesserung, wenn er keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat? Wie sind Mangelschäden von Mangelfolgeschäden abzugrenzen?

Das Gewährleistungsrecht sieht grundsätzlich den Vorrang der Verbesserung vor. Das Primat der Verbesserung gilt auch für Mangelschäden. Mangelfolgeschäden unterliegen aber dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Doch welchen Anspruch hat der Übernehmer bei Selbstverbesserung, wenn er keine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat? Wie sind Mangelschäden von Mangelfolgeschäden abzugrenzen?

Relevanz der Abgrenzung

Seit Änderung des Gewährleistungsrechts 2001 ist im Gesetz ausdrücklich verankert, dass dem Übernehmer bei Mängeln auch Schadenersatz zusteht, sofern der Übergeber den Mangel verschuldet hat (§ 933a ABGB). Es gilt jedoch, dass dem Übergeber – wie im Gewährleistungsrecht – zunächst die Möglichkeit zu geben ist, den Mangel zu verbessern. Eine "zweite Chance" ist dem Übergeber nur dann nicht zu geben, wenn die Verbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist, nicht in angemessener Frist erfolgt oder dem Übernehmer aus in der Person des Übergebers liegenden triftigen Gründen nicht zumutbar ist. Der OGH hat jüngst bestätigt, dass der Übernehmer zwar seinen Anspruch auf Schadenersatz nicht verliert, wenn er dem Übergeber keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet hat. Jedoch kann er nur jene Kosten begehren, die der Übergeber hätte aufwenden müssen, wenn er diese hätte verbessern können.

Der § 933a ABGB ist nur auf Mängel anwendbar, nicht aber auf die sogenannten Mangelfolgeschäden. Die Mangelfolgeschäden fallen nämlich nicht unter das Gewährleistungsrecht, sondern unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Zwar gilt im allgemeinen Schadenersatzrecht das Primat der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB), aber die Naturalrestitution muss nicht unbedingt durch den Schädiger erfolgen. Sie scheidet dann aus, wenn sie unmöglich oder untunlich ist. Der Abgrenzung des Mangelschadens vom Mangelfolgeschaden kommt daher vor allem in Hinblick auf die Einräumung der Verbesserungsmöglichkeit Bedeutung zu.

Abgrenzung Mangelschaden von Mangelfolgeschaden

Die Rechtsprechung definiert den Mangelfolgeschaden im Allgemeinen dahingehend, dass durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht. Die Kosten, die entstehen, um den Mangel selbst zu beseitigen, sind Mangelschäden, nicht aber Mangelfolgeschäden.

Wann ein Mangel vorliegt und wann ein Schaden von einem Mangel verursacht wird, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Der OGH qualifiziert nämlich auch Folgen eines Mangels als Mangel (sogenannte Weiterfressermängel). Wenngleich die Rechtsprechung hier nicht einheitlich zu sein scheint, so differenziert der OGH in der kürzlich ergangenen Entscheidung (OGH 6 Ob 81/20k) offensichtlich danach, ob für den Eintritt weiterer Folgen wegen eines Mangels "externe Einflüsse" (etwa Niederschlag) erforderlich sind oder nicht (etwa fehlerhafte Klotzung, die zu einem Rutschen der Glasscheibe und in der Folge zu einem Bruch der Glasscheibe führte). Im ersten Fall liegt ein Mangelfolgeschaden vor, im zweiten ein Mangelschaden.

Fazit

Bei Mängeln kann der Übernehmer vom Übergeber Schadenersatz statt Gewährleistung fordern, wobei regelmäßig das Primat der Verbesserung gilt. Behebt er den Mangel selbst, ohne eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, ist sein Anspruch mit den dem Übergeber hypothetisch entstandenen Verbesserungskosten beschränkt. Auf Mangelfolgeschäden ist das Gewährleistungsrecht nicht anwendbar; sie unterliegen dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Der Mangelfolgeschaden wird durch den Mangel verursacht, besteht aber nicht im Vorhandensein des Mangels selbst. Komplex ist die Abgrenzung insbesondere bei sogenannten Weiterfressermängeln. Der OGH scheint hier darauf abzustellen, ob für den Eintritt weiterer Folgen "externe Einflüsse" erforderlich sind. Letztlich ist die Abgrenzung eine Frage des Einzelfalls; es empfiehlt sich aber wohl, bei Zweifeln den Übergeber zur Verbesserung aufzufordern.

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