Freiwillige Zahlungen an Mitarbeiter

Steuertipps
13.02.2015

Unverbindlichkeitsvorbehalt bietet Flexibilität!

Den Dienstnehmern stehen bekanntlich 14 Monatsbezüge verpflichtend zu. Vor weiteren freiwilligen Zahlungen schrecken aber viele Arbeitgeber zurück, weil sich dadurch leicht ein Rechtsanspruch ableiten lässt, der im Streitfall womöglich eingeklagt wird. 
Dagegen gibt es aber Abhilfen. Freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers können als widerrufbare oder unverbindliche Leistungen (schriftlich) festgelegt werden.
Beim Widerrufsvorbehalt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, der durch den Widerruf des Arbeitgebers ­wieder beseitigt werden kann. Dieser Widerruf unterliegt ­allerdings gewissen Beschränkungen. So muss der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden, und der Widerruf ist an sachliche Gründe gebunden, die vorher festgelegt werden müssen.
Anders der Unverbindlichkeitsvorbehalt. Dabei gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Zahlung. Es bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten, jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Prämie wieder gewähren will. In der Vereinbarung muss darauf hingewiesen werden, dass die Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, damit auch ohne Einräumung auf zukünftige Leistungserbringung, gewährt wird.
Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung hat der OGH jüngst bestätigt. Trotzdem muss der Unverbindlichkeitsvorbehalt präzis und verständlich formuliert werden, da unklare Vertragspassagen zum Nachteil des Arbeitgebers ausgelegt werden.

Es ist also unbedingt festzuhalten, dass die Zahlung

  • eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch ist und
  • von einer gesonderten Entscheidung des Arbeitgebers abhängig ist,
  • ob und in welcher Höhe eine Prämie zur Auszahlung gelangt. 

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch Prämien zu motivieren ist sicher immer wieder ­wichtig. Und jetzt können Sie dieses Mittel auch ohne Bedenken zum Einsatz bringen.

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Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter ­unter T 01/278 12 95, office@jupiter.co.at, und Dr. Michael Kowarik unter T 01/892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. www.ratundtat.at