Haftung, Obsorge und Besuchsrecht

Recht
08.11.2017

Von: Stephan Trautmann
RECHTSKOLUMNE Prinzipiell werden in der heutigen Rechtsordnung eheliche und ­uneheliche Kinder gleichgesetzt.

Das Pflege-und Aufsichtsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern besteht bis zum Eintritt der Volljährigkeit, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies bedeutet nicht, dass ein Kind zum Beispiel nicht selbst für Schäden, die es anrichtet, zu haften hat. Gerade diese Problematik nimmt verstärkt zu, da immer mehr schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen Kinder (Jugendliche) gestellt werden.

Haftung

Natürlich gibt es das Spannungsfeld, inwieweit ein Kind persönlich mit seinem derzeitigen oder zukünftigen Vermögen für Schäden haften kann (dies kann bis zu 30 Jahre sein – also muss gut überlegt werden, wie hier vorgegangen wird, um nicht bereits jetzt die Zukunft für ein Kind zu verbauen), die es verursacht und verschuldet hat, und inwieweit auch Eltern für Schäden haften, die die Kinder anrichten.

Wer tatsächlich in die Situation kommt, sollte so schnell wie möglich rechtskundigen Rat einholen, da hier unter Umständen enorme Haftungsprobleme entstehen können.

Weiters muss sofort überprüft werden, ob es nicht eine Versicherung oder Haftpflichtversicherung gibt, die den Schaden abwenden kann. Auch gibt es zum Beispiel bei Unfällen im Straßenverkehr spezielle Vorschriften (und auch Gerichtsurteile), wonach unter Umständen eine Teilung des Verschuldens mit dem Fahrzeuglenker oder sogar eine gänzliche Befreiung erfolgen kann, auch wenn das Kind prinzipiell ein Fehlverhalten gesetzt hat. 

Bedenken Sie auch, dass Sie zwar für das Kind sprechen und verhandeln können, jegliche Verpflichtung des Kindes diesbezüglich aber mit dem Pflegschaftsgericht abgesprochen werden muss. Sowohl die aktive Geltendmachung wie auch die allfällige Abwehr von Ansprüchen muss mit dem Pflegschaftsgericht besprochen werden, da es sich letztlich um einen Anspruch des Kindes handelt.

Obsorge

Prinzipiell sind beide Elternteile gleich berechtigt, die Obsorge hinsichtlich der Kinder durchzuführen. Dies bleibt auch prinzipiell nach Scheidung einer Ehe aufrecht. Die Obsorgeregelung wird im Fall der Scheidung genauso wie eine Unterhaltsregelung vom Gericht besonders geprüft. Jedenfalls ist aber zu regeln, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben wird. 

Wenn eine entsprechende Obsorgeregelung nicht möglich ist, muss das Gericht eine Entscheidung treffen, wobei immer auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist. 

Wenn ein Elternteil kein Obsorgerecht mehr hat, bedeutet das nicht den kompletten Verlust aller Rechte. Selbstverständlich ist der Elternteil, der keine Obsorge hat, bei wichtigen Angelegenheiten zu hören und hat das Recht, sich zu äußern. Auch hier kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen entsprechende konkrete Maßnahmen setzen (sowohl pro als auch contra).

Bei Ehescheidungen wird auch vermehrt über mögliche Besuchsrechte zwischen jenem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, und dem anderen Elternteil gestritten. Auch hier ist das Kindeswohl zu beachten. 

Besuchsrecht

Die Eltern haben das Recht, dem Gericht eine vernünftige Besuchsrechtregelung vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Gericht entscheiden. 

Prinzipiell hat aber jeder Elternteil ein Recht auf Kontakt mit dem Kind. Nur in Ausnahmesituationen kann dies eingeschränkt oder verweigert werden, wofür eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist.

Je kleiner das Kind, desto kürzer ist das Besuchsrecht des anderen Elternteiles, wobei hier üblicherweise davon ausgegangen wird, dass das Kind bei der Kindesmutter bleibt. Je älter ein Kind ist, desto ausgewogener und länger wird das Besuchsrecht sein. Mündige minderjährige Personen können in gewissem Umfang mitentscheiden, wie sich die Besuchsrechtsregelung gestalten soll. 

Zu bedenken ist, dass auch Regelungen über Feiertage wie etwa Weihnachten und Ostern bzw. für den Sommerurlaub getroffen werden müssen, was letztlich immer ein Miteinander der Elternteile in der Entscheidungsfindung bedeutet.

Branchen
Tischlerei