Kleine Neuordnung

Die Reform der Gewerbeordnung passierte Ende Jänner den Ministerrat, die meisten strittigen Themen wurden entschärft.
Betonbohren und -schneiden soll zukünftig als freies Gewerbe gelten – geht es nach der Bundesinnung Bau, eine unverantwortliche Maßnahme.
Betonbohren und -schneiden soll zukünftig als freies Gewerbe gelten – geht es nach der Bundesinnung Bau, eine unverantwortliche Maßnahme.

Die aktuelle Novelle der Gewerbeordnung hat seit der Veröffentlichung des Begutachtungsentwurfs viel Staub aufgewirbelt. Vor allem die Aufhebung der Teilgewerbeverordnung im Sinne einer Vereinfachung sowie die dadurch deutlich erweiterten Nebenrechte beim Gewerbeumfang stimmten die Baubranche wenig glücklich. Nun passierte die Reform den Ministerrat – geht es nach den Bausozialpartnern, konnte Schlimmeres verhindert werden.

Betonbohren als freies Gewerbe

Ein zentraler Punkt der Überarbeitung ist laut den Regierungsparteien die Vereinfachung der Gewerbeordnung, die vor allem aus einer Strukturänderung besteht. Bisher gab es in Österreich geregelte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe. Im Zuge der Reform der Gewerbeordnung werden nun die Teilgewerbe gestrichen. 19 ehemalige Teilgewerbe sollen nun den freien Gewerben zugeordnet werden, zwei kommen in die reglementierten Gewerbe. Hier liegen für die Bauwirtschaft wesentliche Neuerungen. Der Erdbau, der bisher zu den Teilgewerben gehörte, soll nun zum Rahmen des reglementierten Baumeistergewerbes zählen. Im Gegensatz dazu wird das bisherige Teilgewerbe Betonbohren und -schneiden dem freien Gewerbe zugeordnet, was von seiten der Bauwirtschaft als äußerst problematisch betrachtet wird, da dadurch der bisher erforderliche Befähigungsnachweis entfällt. „Betonbohren und -schneiden können einen erheblichen Einfluss auf die Baustatik haben“, kritisiert Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel die Entscheidung. „Eine unsachgemäße Bearbeitung von statisch relevanten Bauteilen kann durchaus auch Gefahr für Leib und Leben bedeuten.“

Ein weiteres Problem des Begutachtungsentwurfs fand sich in den Nebenrechten wieder. Bei reglementierten Gewerben sollten diese 15 Prozent, bei freien 30 Prozent betragen, als Bemessungsbasis war der Umsatz im Wirtschaftsjahr geplant. Dies wurde jedoch wieder abgeändert. Bei der Beurteilung der zulässigen Nebenrechte bleibt weiterhin der jeweilige Auftrag das entscheidende Kriterium. „Wenn die Gewerbeordnung so gekommen wäre, hätte zum Beispiel ein Baustoffhändler ein ganzes Haus bauen können“, so der Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Bau-Holz Josef Muchitsch. „Das wäre speziell für Klein- und Mittelbetriebe eine Katastrophe gewesen.“ Auch bei der Bundesinnung Bau zeigt man sich erfreut, dass die Beibehaltung des Auftragsvolumens als einzig praktikable Bemessungsbasis erreicht werden konnte.

Gebührenerleichterungen

Ebenfalls wurden Erleichterungen im Betriebsanlagenrecht in der Novelle beschlossen. Bisher hatten die Behörden eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, diese wurde auf vier Monate herabgesetzt. Damit sollen künftig 50 Prozent statt bisher 20 Prozent aller Betriebsanlagenverfahren als vereinfachtes Verfahren geführt werden. In sonstigen betriebsanlagenrechtlichen Verfahren wird die Frist auf zwei Monate gesenkt. Zusätzlich ist auch die Gebühr für das Lösen eines Gewerbescheins gefallen, und auch die Gewerbeinformationssystem-Austria-Auszüge werden kostenlos.

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