NÖ Bauordnung neu

Bauordnung
11.05.2015

 
Am 1. Februar ist die neue NÖ Bauordnung gemeinsam mit der NÖ Bautechnikverordnung 2014 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Kraft getreten.
Seit 1. Februar gilt in Niederösterreich eine neue Bauordnung.
Seit 1. Februar gilt in Niederösterreich eine neue Bauordnung.

Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen schafft Orientierung im Paragrafendschungel. Die Begriffsbestimmungen (§ 4) enthalten aktuell mehr Definitionen, da durch die Übernahme der OIB-Richtlinien 1–6 in Verbindung mit der Auflassung der NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 und der Neustrukturierung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 wesent­liche Begriffsbestimmungen konzentriert zusammengefasst wurden.

Parteistellung (§ 6)

Ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Gemeinde in Bauverfahren aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung jedenfalls Partei­stellung hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und des Ortsbildes hat und diesbezüglich auch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.

Weiters haben Nachbarn dann keine Parteistellung, wenn sie durch ihre Unterschrift auf den Einreichplänen dem Bauvorhaben nachweislich zugestimmt haben.

Einteilung der Bauvorhaben (§§ 14–17)

Im Sinne der Rechtssicherheit ist die Errichtung von baulichen Anlagen sowie die Niveauveränderung von Baulandgrundstücken generell bewilligungspflichtig, da auch die Einzelfallprüfung anhand der bisher festgelegten Kriterien praktisch ausnahmslos zu diesem Ergebnis führen musste. Im Gegenzug wurde die freiwillige Bau­anzeige („Anzeigemöglichkeit“) ersatzlos gestrichen. Anzeigepflichtige Tatbestände wurden modifiziert und Anzeigeverfahren klarer strukturiert. Erweitert wurden auch die meldepflichtigen Vorhaben, mit denen jedoch keine Prüfpflichten der Baubehörde verbunden sind. Insbesondere ist hier auf die Meldepflicht – bei gleichzeitiger Vorlage eines Anschlussbefundes – für die Aufstellung von Öfen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen hinzuweisen.

Antragsbeilagen und Baupläne (§§ 18–19)

Zur Beschleunigung bzw. Vereinfachung der baubehördlichen Prüfpflichten wird dem Bauwerber die Möglichkeit eingeräumt, bereits mit den Einreichunterlagen die Bestätigung eines hierzu befugten Bautechnikers vorzulegen, wonach das Bauvorhaben den wesentlichen technischen Anforderungen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit, Energieeinsparung und Wärmeschutz) entspricht. Bei der Darstellung der Grundstücksgrenzen im Lageplan wurde die Möglichkeit der Naturaufnahmen gestrichen, da diese mangels der notwendigen Übereinstimmung mit dem Grundkataster in den seltensten Fällen verwendet werden konnte. Neu: Bezugnahme auf das Ergebnis eines gerichtlichen Grenzfeststellungsverfahrens, wenn der Bauplatz weder ein Grenzkatastergrundstück ist noch einem aktuellen Teilungsplan entspricht.

Fertigstellung (§ 30)

Durch diese Bestimmung wird auch in jenen Fällen der Abschluss des Bauaktes möglich, wenn weder eine Kollaudierung durch die Baubehörde stattgefunden hat noch eine Bauführerbescheinigung vorgelegt wurde. Der Bauherr selbst hat sich um die Beibringung der erforderlichen Unterlagen zu kümmern.

Übergangsbestimmung für Gebäude langjährigen Bestandes (§ 70 Abs. 6), Gebäude im Bauland, die mehr als 30 Jahre trotz Abweichens von der seinerzeitigen Baubewilligung unbeanstandet und ohne Nachbarrechte zu beeinträchtigen bestehen, gelten neuerlich als bewilligt, wenn auf Antrag der Eigentümer die Baubehörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Feststellungsbescheid bestätigt. Diese Übergangsbestimmung ist nur auf zehn Jahre befristet, um ein „Hineinwachsen“ jüngerer Objekte in deren Anwendungsbereich zu verhindern. 

Autor: Gerald Kienastberger, Amt der NÖ Landesregierung

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