Bundesvergabegesetz

Zuschlagskriterien – ein Überblick

Rechtstipp
16.06.2021

Zuschlagskriterien entscheiden darüber, wer den Auftrag erhält. Die Möglichkeiten für den Auftraggeber, Zuschlagskriterien festzulegen, sind fast unbegrenzt. Nachfolgend werden einige wesentliche Rahmenbedingungen aufgrund des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG) skizziert.

Was sind Zuschlagskriterien?

Zuschlagskriterien sind im Unterschied zu Eignungs- und Auswahlkriterien nicht unternehmerbezogen, sondern dienen der Auswahl des besten Angebots (angebotsbezogen).

Zuschlagskriterien sind vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen (in mehrstufigen Vergabeverfahren bereits in den Teilnahme­unterlagen zur ersten Stufe des Vergabeverfahrens).

Wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, spricht man vom „Billigstbietersystem“ („Wahl des Angebots mit dem niedrigsten Preis“), ansonsten vom „Bestbietersystem“ („Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots“).

Bedingungen für Bestbietersysteme

Gemäß § 2 Z 22 lit d BVergG müssen Zuschlagskriterien folgende Anforderungen erfüllen:

◼ Zuschlagskriterien müssen in der Ausschreibung „im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung“ festgelegt werden.

Das „Verhältnis“ bedeutet, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen ist. Die „ausnahmsweise“ bloße Festlegung der Reihenfolge ihrer Bedeutung, also ohne Gewichtung, kommt aus guten Gründen in der Praxis kaum vor, weil die vergaberechtliche Rechtfertigung dieser Ausnahme nur selten denkbar ist (der Auftraggeber müsste wohl nachweisen, dass die Vorabfestlegung einer konkreten Gewichtung gar nicht möglich gewesen wäre). Für die Gewichtung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere der Gleich­behandlung der Bieter und des Diskriminierungsverbots, ist der Auftraggeber daher weitgehend frei.

Diese Gewichtung erfolgt typischerweise in Prozent­werten, fallweise auch in einer Aufteilung der zu vergebenden Gesamtpunkteanzahl auf bestimmte Teilpunkte je Zuschlagskriterium, oder durch eine sogenannte „Monetarisierung“ (Umrechnung der erreichten Qualitätspunkte im Verhältnis zum Preis, um eine Gesamtbewertungszahl [„gewichteter Gesamtpreis“] zu erhalten).

◼ Zuschlagskriterien müssen „mit dem Auftrags­gegenstand in Verbindung stehen“.

Dabei sind alle Kriterien zulässig, die sich „in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen“, und auch Kriterien, die „sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken“ (zum Beispiel Umwelt- oder soziale Kriterien).

◼ Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber „keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten“. Sie dürfen daher nicht gegen die Grundsätze des Vergaberechts verstoßen (insbesondere Diskriminierungsverbot) und dürfen auch nicht so ausgestaltet sein, dass die Erreichung der höchsten Bewertung durch alle Bieter von vornherein absehbar ist (Verbot der Verwendung von „Scheinkriterien“).

◼ Die Angaben der Bieter müssen überprüfbar sein. Das gilt insbesondere auch für die Ausführung des Auftrags (Überprüfung, ob die im Vergabeverfahren zu den Zuschlagskriterien gemachten Zusagen auch eingehalten wurden).

◼ Die Festlegungen der Ausschreibung, was beim jeweiligen Zuschlagskriterium konkret bewertet wird und wie die Bewertung erfolgt, sind bei der Bewertung der Angebote unverändert einzuhalten („Überraschungsverbot“). Nach der Judikatur des EuGH (z. B. 20. 12. 2017, C-677/15 P; 14. 7. 2016, C-6/15) müsste die Methode der Punktevergabe auf Ebene von Subkriterien nicht vorab bekanntgegeben werden, sofern dann bei der Bewertung insbesondere weder die Zuschlagskriterien geändert werden noch die Bieter bei Kenntnis der nicht bekanntgegebenen Parameter andere Angebote gelegt hätten. Diese Judikatur wird in der Praxis aber bisher kaum umgesetzt, weil das Risiko etwa des Vorwurfs, dass die Angebote bei Kenntnis der nachträglichen Subkriterien doch anders ausgefallen wären, schwer abschätzbar ist.

◼ Zuschlagskriterien, die dem Auftraggeber einen subjektiven Bewertungsmaßstab einräumen (sogenannte „subjektive“ Zuschlagskriterien, z. B. für architektonische Qualitäten), sind grundsätzlich zulässig. Die Bewertung hat in diesem Fall aber durch eine insgesamt fachkundige Kommission zu erfolgen. 

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