Steuertipps

Neuland bei der Umsatzsteuer

Umsatzsteuer
22.12.2022

Von: Redaktion Handwerk + Bau
Nicht zuletzt aufgrund mehrerer EuGH-Urteile hat der Gesetzgeber gänzlich neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen eingeführt.
Seit 2022 gelten neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen.
Seit 2022 gelten neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde unter anderem durch eine entsprechende Novellierung der Bundesabgabenordnung auch die Verzinsung vom Umsatzsteuerguthaben und -nachforderungen – vergleichbar mit den Anspruchszinsen im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer – eingeführt.
Vorgesehen ist, dass Gutschriften nach Einlangen einer Voranmeldung bzw. Einreichung einer Jahreserklärung ab dem 91. Tag bis zur Verbuchung bzw. Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen sind. Im Fall von Nachforderungen sind Vorauszahlungen (Zahllast), die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung beim Finanzamt zu verzinsen. Ergibt sich hingegen die Nachforderung aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung, ist diese ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheiderlassung zu verzinsen.

Ähnliches gilt im Fall von Abgabenfestsetzungen, für Differenzbeträge aufgrund nachträglicher Bescheide sind spezielle Regelungen vorgesehen. Für die Nachforderung aus der Veranlagung ist die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2022 anzuwenden, in allen anderen Fällen gilt sie für Fälligkeitstage nach dem 20. Juli 2022, im Fall von Gutschriften auf alle am 21. Juli 2022 offenen Fälle. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens 50 Euro (Freigrenze) betragen und werden mittels Bescheid festgesetzt. Die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen, z. B. zur Aussetzung, gleichen jenen zu den Anspruchszinsen.

Umsatzsteuer: Neuerungen Beim Dreiecks-Geschäft

Wie viele Beteiligte müssen beim Dreiecksgeschäft involviert sein? Richtig, drei. Daher hat diese Regelung auch ihren Namen. Aber ab 2023 wird sich das ändern, denn dann kann die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts auch dann noch angewendet werden, wenn mehr als drei Unternehmen involviert sind. Es ist dann bei einem Reihengeschäft mit mehr als drei Beteiligten möglich, ein Dreiecksgeschäft "herauszuschälen".
Es kann weiterhin nur eine/einer der Beteiligten die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts in Anspruch nehmen. Das ist jene/jener Unternehmer*in, die/der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der/die Empfänger*in der bewegten Lieferung.
(bt)

Kontakt

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer,
T: 01/892 00 55, E: info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. 

kowarik-waidhofer.at