Was bringt das Pflegevermächtnis?

Recht
08.09.2017

Von: Stephan Trautmann
RECHTSKOLUMNE In der Erbrechtsnovelle ist auch das sogenannte Pflegevermächtnis geregelt. Die wichtigsten Fakten dazu im Überblick.

Durch die Abschaffung des Pflege­regresses war das Thema Pflege und die Überalterung der Gesellschaft zuletzt wieder stark in den Medien präsent. In diesem Zusammenhang haben sich auch vermehrt Anfragen gehäuft, was nun das sogenannte Pflegevermächtnis in der Erbrechtsnovelle bedeutet. Im Folgenden deshalb dazu einige wichtige Fakten:

Bei dem durch die Erbrechtsnovelle (gültig seit 1. 1. 2017) eingeführten Pflegevermächtnis geht es darum, dass der Gesetzgeber die Leistungen in der Pflege Angehöriger nunmehr abgegolten sehen möchte.

Eine dem Verstorbenen nahestehende Person kommt demnach dann in den Genuss des Pflegevermächtnisses, sofern sie den Verstorbenen innerhalb der letzten drei Jahre vor dessen Tod über sechs Monate in nicht geringfügigem Ausmaß gepflegt hat. Voraussetzung ist natürlich, dass die gepflegte Person tatsächlich auch pflegebedürftig war.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Pflegevermächtnis zusätzlich zum Pflichtteil und auch zusätzlich zu anderen Leistungen aus dem Nachlass gebührt. Letzteres allerdings nur dann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.

NICHT NUR GELEGENTLICH

Der Gesetzgeber stellt aber klar, dass es sich tatsächlich um eine richtige Pflege handeln muss und nicht nur um ein „gelegentliches Vorbeischauen“ beim Pflegebedürftigen. Das nicht bloß geringfügige Ausmaß des Pflegeaufwandes wird mit durchschnittlich 20 Stunden pro Monat beschrieben. Dabei muss die Leistung nicht an einem Stück erbracht werden. Es genügt, dass der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tode mindestens sechs Monate im erforderlichen Ausmaß gepflegt wurde. 

Zu beachten ist, dass der Pfleger zu Lebzeiten keine Zuwendungen erhalten und die Pflege auch nicht entgeltlich vorgenommen haben darf. Die Pflege muss also unentgeltlichen Charakter haben. Bei entgeltlicher Tätigkeit besteht lediglich ein vertraglicher Anspruch, der – so das Entgelt noch nicht geleistet worden ist – als schuldrechtliche Forderung gegen die Verlassenschaft geltend zu machen ist. 

WAS IST PFLEGE?

Pflege definiert sich als jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Auch Vorlesen, gemeinsames Spazierengehen oder die Unterstützung bei der Mobilisierung können darunter gefasst werden.

Wer eine dem Verstorbenen nahestehende Person ist, stellt der Gesetzgeber ebenfalls klar. Es ist jemand aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder (auch Enkel und Urenkel) sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. 

Personen, die nicht in den begünstigten Kreis fallen (Bekannte, fremde Pfleger, Nachbarn etc.) haben somit keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Bei diesen Personen wird es notwendig sein, von vornherein eine entsprechende Regelung zu treffen.

Im Falle der Überschuldung der Erbschaft oder wenn kein Erbschaftsvermögen vorhanden ist, kann auch aus einem allfälligen Pflegevermächtnis kein Anspruch an die Verlassenschaft gestellt werden. Wenn dies im Einzelfall konkret zu befürchten ist, empfiehlt es sich, doch ein entgeltliches Pflegeverhältnis aufzubauen, was allerdings wie beschrieben das Pflegevermächtnis verhindert, sofern die Entgeltlichkeit nicht wesentlich unter der möglichen (fiktiven) Höhe eines Pflegevermächtnisses anzusiedeln ist.

Der Berechtigte hat nach dem Tod des Gepflegten einen Antrag beim zuständigen Gerichtskommissär (jener Notar, der die Verlassenschaftsabhandlung durchführt) zu stellen. Die Höhe des zu erwartenden Pflegevermächtnisses richtet sich nach Dauer, Art und Umfang der jeweiligen Pflegeleistung, es gibt keine fixen Beträge. 

Die Einführung des Pflegevermächtnisses ist durchaus zu begrüßen, im Einzelfall kann jedoch die Durchsetzung allfälliger Ansprüche (auch die Beweisbarkeit der durchgeführten Pflege) kompliziert werden, sodass gleich bei Übernahme einer Pflege die rechtliche und faktische Seite abgeklärt werden sollte und nicht erst nachher. Es empfiehlt sich, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen oder Rechnungen aufzubewahren, um den Pflegeaufwand später auch nachweisen zu können. 

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