Reden ausdrücklich erwünscht

    Sechs heimische Bauunternehmen haben sich zur Allianz „Smart Construction Austria“ (SCA) zusammengeschlossen. Ihr Ziel: Voneinander lernen und gemeinsam besser werden.

    Nachträgliche Angebotsänderung trotz Verhandlungsverbot

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Unter bestimmten Bedingungen darf ein Angebot nachträglich angepasst werden – ohne das Verhandlungsverbot zu verletzen.

    Normen im Spannungsfeld zwischen Innovation und Sicherheit

    Normen sind eine gute und wichtige Sache. Doch in letzter Zeit leidet ihr Image. Wie flexibel können und sollen Normen überhaupt sein?

    Normen: Standardisierung soll nicht einschränken

    Sind Normen ein zu enges Korsett für die Bauwirtschaft? Florian Wollner, Director Standards bei Austrian Standards International im Interview mit Handwerk und Bau.

    Klein, aber nachhaltig fein

    Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) baut derzeit ein besonders nachhaltiges Gebäude: das sogenannte „Gärtnerhaus“ in Wien.

    Eine Projektversicherung für alle

    Bei komplexen Bauprojekten kommt seit einigen Jahren zunehmend eine neue Form der Versicherung zum Einsatz: die integrierte Projektversicherung.

      Reden ausdrücklich erwünscht

      Nachträgliche Angebotsänderung trotz Verhandlungsverbot

      Normen im Spannungsfeld zwischen Innovation und Sicherheit

      Normen: Standardisierung soll nicht einschränken

      Klein, aber nachhaltig fein

      Eine Projektversicherung für alle

      Service

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        Neue Norm: Glas für Wände von Aufzugsschächten

        Die neue ÖNorm B 2459 „Glas für Wände von Aufzugsschächten“ ersetzt die Ausgabe 2014 „Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten“ und ist am 15. März 2018 erschienen. Normenexperte Ing. Gerhard Peutl hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

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        Verzögerungen beim Zuschlag und deren Folgen

        Zwei (künftige) Vertragspartner haben üblicherweise Interesse an einem raschen Zuschlag. Dennoch kann es zu Verzögerungen kommen.

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        Sachverständige haften – mitunter auch gegenüber Dritten

        Sachverständige haften gegenüber ihren Auftraggebern für die Richtigkeit des von ihnen erstatteten Gutachtens. Unter welchen Voraussetzungen müssen sie gegenüber Dritten ­einstehen, falls ihre Schlussfolgerungen unrichtig sind?

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        „Wer schreibt, der bleibt“

        Ein Eigentümer, dessen Haus durch einen Generalunternehmer saniert wurde, ist mit der Durchführung der Arbeiten unzufrieden und formuliert eine Klage an den Auftragnehmer. Dieser bezieht die ausführenden Firmen der Gewerbe Wärmedämmverbundsysteme und Fensterbau in den Streit ein. Sachverständiger Michael Marte erläutert den interessanten Fall und die Erkenntnisse daraus.

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        Haftung, Obsorge und Besuchsrecht

        RECHTSKOLUMNE Prinzipiell werden in der heutigen Rechtsordnung eheliche und ­uneheliche Kinder gleichgesetzt.

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        Gründung und Auflösung einer Arge

        In der Bauwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zu Arbeitsgemeinschaften (Arge) mit dem Zweck zusammenschließen, Bauaufträge ­bestimmter Art oder aber auch nur ein bestimmtes Projekt gemeinsam durchzuführen.

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        Das Ausscheiden von Angeboten

        In den vergangenen Jahren kommt es vermehrt zum Ausscheiden von Angeboten und zu Rechtsstreitigkeiten darüber.

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        Haftung bei Beschädigung von Leitungen im Baugrund

        Werden bei einem Tiefbauprojekt Leitungen beschädigt, stellt sich die Frage, wer gegenüber dem Eigentümer respektive Betreiber der Leitung für den Schaden einzustehen hat.

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        Kündigungsschutz für neu eingestellte Mitarbeiter 50+ gelockert

        Kündigungen können dann angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind. Eine wesentliche Rolle spielte bisher das Alter. Ein höheres Lebensalter kann zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche und somit bei der Wiedereingliederung führen. Daher waren Anfechtungen der Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers gesehen oft erfolgreich. Das hat aber wohl dazu geführt, dass viele Unternehmer Bewerber dieser Generation nicht mehr eingestellt haben. Daher kam es zu einer Gesetzesänderung. Für Arbeitnehmer, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden und dabei bereits 50 Jahre oder älter sind, spielt das Lebensalter bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit keine Rolle mehr.

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        Judikatur-Update nach § 1170b ABGB

        Eine Abrechnung nach Bauabschnitten bringt keine Besonderheiten für die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung.