Service
-
Neue Norm: Glas für Wände von Aufzugsschächten
Die neue ÖNorm B 2459 „Glas für Wände von Aufzugsschächten“ ersetzt die Ausgabe 2014 „Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten“ und ist am 15. März 2018 erschienen. Normenexperte Ing. Gerhard Peutl hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
-
Verzögerungen beim Zuschlag und deren Folgen
Zwei (künftige) Vertragspartner haben üblicherweise Interesse an einem raschen Zuschlag. Dennoch kann es zu Verzögerungen kommen.
-
Sachverständige haften – mitunter auch gegenüber Dritten
Sachverständige haften gegenüber ihren Auftraggebern für die Richtigkeit des von ihnen erstatteten Gutachtens. Unter welchen Voraussetzungen müssen sie gegenüber Dritten einstehen, falls ihre Schlussfolgerungen unrichtig sind?
-
„Wer schreibt, der bleibt“
Ein Eigentümer, dessen Haus durch einen Generalunternehmer saniert wurde, ist mit der Durchführung der Arbeiten unzufrieden und formuliert eine Klage an den Auftragnehmer. Dieser bezieht die ausführenden Firmen der Gewerbe Wärmedämmverbundsysteme und Fensterbau in den Streit ein. Sachverständiger Michael Marte erläutert den interessanten Fall und die Erkenntnisse daraus.
-
Haftung, Obsorge und Besuchsrecht
RECHTSKOLUMNE Prinzipiell werden in der heutigen Rechtsordnung eheliche und uneheliche Kinder gleichgesetzt.
-
Gründung und Auflösung einer Arge
In der Bauwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zu Arbeitsgemeinschaften (Arge) mit dem Zweck zusammenschließen, Bauaufträge bestimmter Art oder aber auch nur ein bestimmtes Projekt gemeinsam durchzuführen.
-
Das Ausscheiden von Angeboten
In den vergangenen Jahren kommt es vermehrt zum Ausscheiden von Angeboten und zu Rechtsstreitigkeiten darüber.
-
Haftung bei Beschädigung von Leitungen im Baugrund
Werden bei einem Tiefbauprojekt Leitungen beschädigt, stellt sich die Frage, wer gegenüber dem Eigentümer respektive Betreiber der Leitung für den Schaden einzustehen hat.
-
Kündigungsschutz für neu eingestellte Mitarbeiter 50+ gelockert
Kündigungen können dann angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt sind. Eine wesentliche Rolle spielte bisher das Alter. Ein höheres Lebensalter kann zu Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche und somit bei der Wiedereingliederung führen. Daher waren Anfechtungen der Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers gesehen oft erfolgreich. Das hat aber wohl dazu geführt, dass viele Unternehmer Bewerber dieser Generation nicht mehr eingestellt haben. Daher kam es zu einer Gesetzesänderung. Für Arbeitnehmer, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden und dabei bereits 50 Jahre oder älter sind, spielt das Lebensalter bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit keine Rolle mehr.
-
Judikatur-Update nach § 1170b ABGB
Eine Abrechnung nach Bauabschnitten bringt keine Besonderheiten für die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung.