Service
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Was bringt das Pflegevermächtnis?
RECHTSKOLUMNE In der Erbrechtsnovelle ist auch das sogenannte Pflegevermächtnis geregelt. Die wichtigsten Fakten dazu im Überblick.
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Dokumentation: Leistungsabweichung
Bauverträge enthalten in der Praxis nicht nur zunehmend komplexere Anforderungen an vertragliche Mitteilungs- und Anmeldepflichten und damit auch an die Baudokumentation, sondern auch immer strengere Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen.
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Richtig eingestuft
STEUERTIPPS Neues zum Kündigungsschutz älterer Mitarbeiter. Und warum die richtige KV-Einstufung so wichtig ist.
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Zulässige Abweichungen von der Ausschreibung – Teil 1
Der zentrale Unterschied zwischen Ausschreibungen nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG) und „privaten“ Ausschreibungen ist die formale Strenge des BVergG: Ein Angebot darf grundsätzlich in keinem Punkt von der Ausschreibung abweichen.
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Pönaleforderungen ohne Schaden?
Bei der Abrechnung eines Projekts kommt es zu Abzügen aufgrund von Vertragsstrafen ohne entstandene Schäden. Ist dies zulässig? Und was wären mögliche Mäßigungskriterien?
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Zur Haftung des öffentlich-rechtlichen Prüfingenieurs gegenüber Bauherren
Der Bauherr eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens hat nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnungen eine entsprechend befugte Person zum Bauführer oder Prüfingenieur zu bestellen und gegenüber der Behörde namhaft zu machen.
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Bauleistungen im EU-Ausland
Der EU-Binnenmarkt ist seit mehr als 20 Jahren auch für österreichische Unternehmen Realität.
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Jahrzehntelange Haltbarkeit – Was, wenn nicht?
Ein Hinweis auf den „Stand der Technik“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bedeuten.
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Neue Recycling-Baustoffverordnung – zur „Novelle der Novelle“
Seit mehr als einem Jahr ist die neue Recycling-Baustoffveordnung (RBVO) in Kraft. Nur wenige Monate nach dem Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 wurde sie schon wieder novelliert.
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Rechnungslegung bei strittigen Leistungen
Vertragliche Formalismen, die über die bloße Überprüfbarkeit hinausgehen, dürfen keinem Selbstzweck folgen oder gar die Rechnungslegung verunmöglichen.