Corona-Quarantäne

Alle Informationen zum Quarantäne-Aus

Corona
27.07.2022

Ab 1. August 2022 gibt es für Corona-Positivgetestete keine Quarantäne mehr. Dabei gilt es jedoch einige Punkte zu beachten, vor allem für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen.

Seit einiger Zeit wurde darüber gesprochen, jetzt ist es fix: Ab 1. August 2022 müssen Personen, die einen positiven Corona-Test haben, nicht mehr in Quarantäne, sondern dürfen aus dem Haus gehen. Zu beachten sind dabei einige Verkehrsbeschränkungen und eine Maskenpflicht in Innenräumen.

Entgegen vieler Expertenempfehlungen hat die Regierung mitten in der Sommerwelle des dritten Corona-Jahres ihr Pandemiemanagement geändert. Gesundheitsminister Johannes Rauch begründet bei der Pressekonferenz am 26. Juli 2022 die Entscheidung damit, dass man versuche nach über zwei Jahren Pandemie einen Weg zu gehen, um aus dem Krisenmodus herauszukommen und sich die Rahmenbedingungen geändert hätten.

Verantwortungsvoller Umgang wird erwartet

So gebe es mittlerweile Medikamente, die nach einer Ansteckung besser schützen und auch andere Länder, die diesen Schritt gemacht haben, betont Rauch. "Wir müssen versuchen in einer guten Balance zwischen Schutz auf der einen Seite und dem Ermöglichen eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens auf der anderen Seite einen Weg finden." Und: Rauch erwartet sich von der Bevölkerung einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Regeln. Fast im gleichen Atemzug wies Arbeitsminister Martin Kocher darauf hin, dass es für Arbeitnehmer*innen gegenüber den Arbeitgeber*innen eine Treuepflicht gibt, sprich Beschäftigte ihre Firma über einen positiven Corona-Test, mögliche Symptome und die Erkrankung informieren müssen.

"Freigang" mit Verkehrsbeschränkungen

Das Quarantäne-Aus klingt im ersten Moment einfach, tatsächlich sind damit aber etliche Vorschriften und auch gesetzliche Bestimmungen verbunden:

So dürfen Corona-Infizierte ab 1. August 2022 zwar ihre Wohnung verlassen, auch um zur Arbeit zu gehen oder um Veranstaltungen zu besuchen, doch dabei müssen genaue Verkehrsbeschränkungen beachtet werden. Beim Zusammentreffen mit anderen Personen gilt eine Maskenpflicht, ausgenommen im Freien, wenn ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten wird. Untersagt ist der Zutritt in Spitälern, Pflegeheimen, Kindergärten, Volksschulen und Horten. Ausgenommen davon sind nur Beschäftige dieser Einrichtungen. Gleich wie bei der Quarantäne gelten die Verkehrsbeschränkungen 10 Tage, wobei nach fünf Tagen ein Freitesten möglich ist.

Covid-Positive lieber daheim lassen

Bei näherer Betrachtung der neuen Vorgaben und Verkehrsbeschränkungen ergeben sich jedoch weitere Punkte, die es privat wie beruflich zu beachten gilt. Da Infizierte in Innenräume eine Maske tragen müssen, gilt die Maskenpflicht beispielsweise auch in Gastronomiebetrieben (nicht im Schanigarten, wenn zum Nebentisch ein Abstand von zwei Metern besteht), und natürlich auch in allen Innenbereichen jeder Arbeitsstätte. Was bedeutet, dass im Gastronomiebetrieb nicht getrunken und gegessen werden kann. Umgelegt auf den Arbeitsplatz heißt das, dass keine Trink- und Esspausen gemacht werden dürfen. Ebenfalls wichtig: Mit dem Quarantäne-Aus tritt die Risikogruppen-Verordnung wieder in Kraft. Risikogruppen dürfen nur dann arbeiten, wenn sie am Arbeitsplatz ausreichend geschützt sind. Was in der Praxis primär heißt, dass Risikopersonen entweder ins Homeoffice wechseln oder von der Arbeit freigestellt werden müssen.

"Jeder vernünftige Arbeitgeber sollte Covid-Positive daheim lassen", lautete daher der Rat von Arbeitsexpertin und Anwältin Katharina Körber-Risak, die am 26. Juli im Wien Heute-Studio des ORF zu Gast war. Aufgrund des Quarantäne-Aus hätten nun die Arbeitgeber die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Corona-Infizierte den ganzen Tag eine FFP2-Maske tragen, ohne einer einzigen Unterbrechung. Das sei ihrer Meinung nach sehr schwer zu gewährleisten, wobei der Arbeitgeber dafür haftet. Bei Nicht-Einhaltung könne es Strafen nach dem Epidemie-Gesetz geben, sollte es zu einer Ansteckung kommen, könnten aufgrund der Fürsorgepflicht auch andere Haftungen schlagend werden. Noch eine Änderung gibt es für alle Arbeitgeber*innen: Bis dato wurden die Fehltage in der Quarantäne den Firmen aufgrund des Epidemie-Gesetzes abgegolten, ab 1. August läuft die Entgeltfortzahlung wie bei jeder anderen Krankheit.

Betriebe müssen selbst informiert werden

Aber auch auf Arbeitnehmer*innen-Seite gibt es Änderungen. Bis Ende Juli erhalten alle Corona-Infizierte einen Absonderungsbescheid und dürfen danach die Wohnung nicht mehr verlassen. Damit war es nicht möglich zur Arbeit zu gehen, maximal im Homeoffice konnte einer Beschäftigung weiter nachgegangen werden. Ab 1. August dürfen die Beschäftigten nun auch mit einem positiven Corona-Test in die Arbeit gehen, müssen aber, wie Arbeitsminister Kocher anmerkte, aufgrund der Treuepflicht selbst die Initiative hinsichtlich der Arbeitgeber*innen-Informationen übernehmen. Und wer Symptome hat beziehungsweise krank ist, muss, wie bei jeder anderen Krankheit, von sich aus eine Arztpraxis zwecks Krankschreibung kontaktieren. Diese Krankschreibung sollte ab August auch wieder elektronisch möglich sein.

Mit Notfallplan für den Herbst gut aufgestellt?

Wie es dann im Herbst oder Winter weitergehen wird, ist im Detail nicht bekannt. Die Regierung sieht sich mit einem Variantenplan samt möglicher Szenarien und Maßnahmen, die für den Herbst ausgearbeitet wurden, gut aufgestellt. Der Notfallplan soll über vier Stufen verfügen, bis hin zum neuerlichen Lockdown. Und der ist, dessen sollte man sich bewusst sein, gar nicht so unwahrscheinlich. Denn am Tag der Verkündung des Quarantäne-Aus, also am 26. Juli 2022, gab es 9615 neue Corona-Infektionen und einen 7-Tage-Mittelwert von 11.414. Zum Vergleich: Am 26. Juli 2021 waren es 325 Neu-Infektionen und der 7-Tage-Mittelwert lag bei 353.

Die neuen Vorschriften bei einer Corona-Infektion:

Die neuen Regelungen ab 1. August 2002 nach dem  Quarantäne-Aus sind:

  • Infizierte brauchen nicht in Quarantäne, sondern dürfen ihre Wohnung verlassen.
  • Sie dürfen u.a. arbeiten gehen und auch an Veranstaltungen teilnehmen, wobei aber Verkehrsbeschränkungen zu beachten sind.
  • Die Verkehrsbeschränkungen gelten, wie zuvor bei der Quarantäne, für 10 Tage, nach fünf Tagen ist ein Freitesten möglich.
  • So müssen Infizierte beim Zusammentreffen mit anderen Personen eine FFP2-Maske tragen. Nur im Freien, wenn ein 2-Meter-Abstand möglich ist entfällt die Maskenpflicht.
  • Infizierte haben keinen Zutritt zu Spitälern, Pflegeheimen, Kindergärten, Horten und Volksschulen.
  • Arbeitgeber*innen haften dafür, dass infizierte Beschäftige der Maskenpflicht in Innenräumen durchgehend nachkommen.
  • Arbeitnehmer*innen sind selbst dafür verantwortlich ihre Firmen über die Corona-Infektion zu informieren.