Feuerschutz

Anforderungen an Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse

Brandschutz
07.04.2022

Feuerschutzabschlüsse sind oftmals feuerwiderstandsfähige und/oder rauchdichte Produkte zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitten und dienen auch zur sicheren Verwendung in Rettungswegen.
Brandschutztüt

An Feuerschutzabschlüsse wird eine Vielzahl an Anforderungen gestellt. In Österreich sind nationale Verwendungsbestimmungen in den Baustofflisten ÖE (für CE-Kennzeichnung) und Baustoffliste ÖA (für nationale Kennzeichnung) geregelt. Es bestehen bautechnische Vorschriften (gesetzliche Vorgaben) aus den OIB-Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik sowie den jeweiligen Landesbaugesetzen. Weitere gesetzliche Anforderungen können je nach Anwendungsgebiet aus dem Arbeitnehmer*innenschutzgesetz (ASchG), der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) kommen. Auch die in Österreich Verwendung findenden Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes sind bei der Umsetzung von Projekten zu beachten. Nicht zuletzt sind auch konkrete Vorgaben aus Baubescheid bzw. Baubewilligung umzusetzen.

Gesetzliche Prüfintervalle richten sich an den Betreiber/Nutzer

Aus diesen Gesetzen und Verordnungen ergeben sich Vorgaben zu Prüfungen und wiederkehrenden Prüfintervallen für Feuerschutzabschlüsse, die sich an den Betreiber/Nutzer richten und bei behördlichen Überprüfungen nachzuweisen sind.
Feuer- und Rauchschutztüren sind z. B. gemäß TRVB O 120 vierteljährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit (Sicht- und Funktionskontrolle) zu überprüfen. Eine wesentliche Funktion ist das freie Schließen des Abschlusses sowie die Verriegelung im geschlossenen Zustand.

Vorgegebene technische Wartung zur Sicherheit dringend empfohlen

Dem Gegenüber gibt es aber keine vorgegebene Verpflichtung zur technischen Wartung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen per Verordnung oder Gesetz mit definierten Inhalten oder Intervallen. Die Wartung ist diesbezüglich weitgehend ungeregelt. Hier legt der Hersteller die notwendigen Anforderungen der technischen Wartung fest. Werden diese empfohlenen Wartungsarbeiten dann aber unterlassen, ist gegebenenfalls die Funktionstüchtigkeit des Produktes (z. B. durch Abnutzung und Verschleiß) eingeschränkt. Der Verschleiß ist in diesem Fall kein Mangel und den Eigentümer/Nutzer trifft der (Folge-)schaden. Dies ist vor allem auch hinsichtlich Gebäudeversicherungen von Interesse, denn Versicherungen verlangen für den vollen Versicherungsschutz im Schadensfall oftmals den Nachweis der regelmäßigen Wartung der Abschlüsse.
Weiters entfällt auch die Gewährleistungsverpflichtung des Herstellers oder sie ist nur eingeschränkt gegeben.
Weitere technische Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse kommen aus nationalen und europäischen Normen. Dies sind teilweise europäisch harmonisierte Produktnormen, nationale Normen und Prüfnormen.
Damit z. B. eine Feuerschutztür im Brandfall Schutzfunktionen übernehmen kann, muss sie folgende Eigenschaften mitbringen:

  • selbsttätiges Schließen im Brandfall
  • feuerhemmend bzw. feuerbeständig
  • Abhaltung des Wärmedurchganges (bei EI-Elementen)
  • Ermöglichen der Rettung von Menschen im Gebäude
  • Löscharbeiten ermöglichen

Auch hinsichtlich des Rauchschutzes in Gebäuden bestehen immer mehr Anforderungen an die Abschlüsse.

Klassifizierung und Klassifizierungsschlüssel

Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse werden einer Klassifizierung unterzogen und über folgenden Klassifizierungsschlüssel ausgewiesen:
z. B.: EI230 C5 S200

Tabelle

Letzte Änderung der Kennzeichnungsverpflichtung am 1. 11. 2019

Die letzte Änderung in der Kennzeichnungsverpflichtung gab es am 1. 11. 2019. Zu diesem Datum endete die Koexistenzphase der EN 16034 "Türen, Tore und Fenster – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften". Diese Norm ist entsprechend europäischer Vorgaben nur in Verbindung mit den jeweiligen Produktnormen für Fenster und Türen (EN 14351-1) und Tore (EN 13241) anzuwenden.
Die Produktnorm für Fenster und Außentüren (EN 14351-1) wurde bereits zuvor im offiziellen Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit europäisch harmonisiert. Die Produktnorm für Innentüren (EN 14351-2) wurde jedoch bis heute nicht harmonisiert, da der europäische Harmonisierungsprozess nahezu zum Erliegen gekommen ist. Hintergrund ist, dass innerhalb der EU-Kommissionsdienste Fragen juristischer Natur zu klären sind, bevor weitere Produktnormen harmonisiert werden sollen.
Daraus ergab sich die prekäre Marktsituation, dass ab 1. November 2019 Hersteller Außentüren mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften nur noch mit einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung auf den Markt bringen durften und Innentüren sowie auch Verglasungselemente (Fix­elemente) weiterhin mit dem nationalen Einbauzeichen ÜA versehen müssten.
Die Herstellung derartiger Bauprodukte wurde noch komplexer und unübersichtlicher, zumal Feuerschutztüren sowohl als Außen- als auch als Innentüren verwendet werden können. Verschiedene Verfahren für die Kennzeichnung bedingten auch Mehraufwendungen im Herstellungsprozess und Mehrkosten für die (Fremd)-Überwachungen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anforderungen und die Kennzeichnung von Feuerschutztüren 

Tabelle

Inverkehrbringen nur über die Bauprodukteverordnung (BauPVO)

Das Inverkehrbringen und die Bereitstellung am Markt von Feuerschutzabschlüssen wird wie auch bei den anderen Bauprodukten von der Bauprodukteverordnung (EU Nr. 305/2011) geregelt. Was bedeutet das nun aber entsprechend dieser Verordnung? 

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Herstellung und Verantwortung durch einen einzigen Hersteller

Bei Feuerschutzabschlüssen ist es wesentlich, dass das Produkt vollständig und durch einen einzigen Hersteller in Verkehr gebracht wird. Dieser muss die Kontrolle über den gesamten Herstellungsprozess haben und trägt die Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung. 
Gemeinsam mit Behörden und dem OIB konnte bereits im Jahr 2020 eine Lösung für die getrennte Lieferung (im Sinne von Transport) auf die Baustelle sowohl für CE-gekennzeichnete als auch ÜA-gekennzeichnete Bauprodukte gefunden werden (siehe "Marktunsicherheiten zur korrekten Auslieferung von Feuerschutzabschlüssen beseitigt").

Getrennte Lieferung als Bausatz möglich

Das Bauprodukt kann demnach auch als Bausatz Inverkehr gebracht werden. Ein Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird (vgl. Art. 2 Nr. 2 EU-BauPVO). Mit dem Produkt ist eine Einbauanweisung mitzuliefern. Dies stellt die Erreichung der Leistungseigenschaften des Bauproduktes nach dem Zusammen- und Einbau sicher. Da sich das OIB in Ihrer FAQ #23 zur getrennten Lieferungen von Feuerschutzabschlüssen auf den Bausatz stützt, sollte dies in zukünftigen Regelwerken wie z. B. der zu überarbeitenden ÖNORM B 3850 jedenfalls Berücksichtigung finden.

Überarbeitung der ÖNORM B 3850 bis ÖNORM B 3853 eingeleitet

Derzeit wird diese nationale Normenreihe ÖNORM B 3850 bis ÖNORM B 3853 überarbeitet. Die Überarbeitung wurde erforderlich, da wie schon zuvor beschrieben, die europäische Harmonisierung für die Innentüren nicht erfolgte und zu erwarten ist, dass diese nationalen Anforderungen noch einige Jahre Verwendung finden. Ziel der Überarbeitung ist die Herstellung der Normkonformität (Verweise auf europäische Grundlagen) und damit Klarheit für die Prüfanforderungen. Weiters ist vorgesehen, die derzeitigen vier Normen auf eine Norm zusammenzulegen. Damit kommt man auch dem Ziel der Reduzierung und Vereinfachung von Bauregeln nach.

Zeitpunkt für die Anwendung der ONR 23850 soll geregelt werden

Im Zuge der Überarbeitung sollte es auch zu einer Klarstellung kommen, ab welchem Zeitpunkt die Technische Regel ONR 23850 – Änderungen an bestehenden Feuer- und Rauchschutzabschlüssen angewendet werden kann. Diese ONR beschreibt die Austauschbarkeit bzw. das Nachrüsten von Komponenten an bestehenden/bereits eingebauten Feuer- und Rauchschutzabschlüssen gemäß derzeit gültiger als auch früherer Ausgaben der ÖNORM B 3850 und ÖNORM B 3852 sowie Rauchschutzabschlüssen gemäß ÖNORM B 3851 und ÖNORM B 3853.
In der Praxis kommt es wiederkehrend zu Problemen und Unstimmigkeiten bei der Ergänzung z. B. von Schließanlagen für die Abschlüsse. Es ist nicht klar, ob diese nach der Montage bereits nachgerüstet werden dürfen. Dies sollte jedenfalls nach Abschluss der vorgelagerten Prozesse für Herstellung und Inverkehrbringen möglich sein.

Anton Resch
Anton Resch.

Anton Resch ist Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Hersteller von Metall-Fenster/Türen/Tore/Fassaden (AMFT). Die 1976 gegründete Organisation fungiert für derzeit rund 55 Mitgliedsfirmen aus allen Bundesländern Österreichs als Serviceorganisation. Mitglieder sind in erster Linie Metallbauer, aber auch die Anbieter von Aluminiumprofilsystemen (Systemhäuser), das Aluminium-Fenster-Institut sowie Unternehmen der Glasindustrie und aus dem Bereich der Oberflächenveredelung.

Branchen
Metall