Vergabe

Schwellenwerte bis 2022 verlängert

Vergabe
13.01.2021

 
Dank der kurz vor Weihnachten verlängerten "Schwellenwerte-Verordnung" (siehe BGBl II 605/2020) behalten die bisher geltenden Schwellenwerte und korrespondierenden zulässigen Verfahrensarten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.

Die aktuell geltenden Schwellenwert bestimmen vor allem die Zulässigkeit der Wahl bestimmter Verfahrensarten sowie die Transparenz- und Dokumentationspflichten. Durch die neuerliche Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung gleich um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 können auch weiterhin öffentliche Aufträge unter 100.000 Euro frei an Betriebe der Region vergeben werden. Ohne die Verlängerung wäre die Wertgrenze für die Direktvergabe mit Jahresende auf 50.000 Euro gesunken.
Gleiches gilt für die sogenannten nicht-offenen Verfahren. Dabei können Bauaufträge in einer Höhe von bis zu einer Million Euro ohne langwieriges Verfahren vergeben werden. Ohne Verlängerung wäre es zu einem Rückfall auf 300.000 Euro gekommen.

Um die Bauwirtschaft während der Corona-Krise anzukurbeln, hatten Bau-Sozialpartner und Vertreter des Städte- bzw. Gemeindebundes im vergangenen Jahr eine temporäre Erhöhung der vergaberechtlichen Schwellenwerte für Direktvergaben im Baubereich gefordert. Dies wurde in der Verordnung bislang nicht berücksichtigt.

Schwellenwerte ab 1.1.2021

Schwellenwerte auf EU-Ebene

Auch auf EU-Ebene hat sich bis dato (noch) nichts geändert. Bekanntlich werden die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegten Schwellenwerte alle zwei Jahre überprüft und in der Regel auch adaptiert. Die Kommission wurde nunmehr vom Rat ausdrücklich unter Hinweis auf die COVID-Krise aufgefordert, die Möglichkeit einer Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen. 

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