Arbeitssicherheit für Lehrlinge auf Baustellen
Das Arbeiten von Lehrlingen mit gefährlichen Arbeitsmitteln, wie z.B. Baukreissägen, ist vom Gesetzgeber erlaubt, wenn dabei Regeln eingehalten werden, wie eine Unterweisung an der Berufsschule und das Arbeiten unter Aufsicht. Nachfolgend werden derartige Regeln und Ausnahmen erklärt.

Arbeitssicherheit auf Baustellen ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen und für eine qualitativ hochwertige Arbeit. Diese Grundsätze müssen schon bei der Ausbildung der Fachkräfte berücksichtigt werden. Je früher Lehrlinge Sicherheitsverhalten in ihrem Berufsleben erlernen, umso früher festigt sich ihr Sicherheitsbewusstsein am Arbeitsplatz.
Beschäftigungsverbote für Jugendliche und Lehrlinge
Generell gelten für Jugendliche und Lehrlinge am Bau die gleichen Bedingungen wie für alle anderen ArbeitnehmerInnen auf Baustellen. Darüber hinaus gibt es für Jugendliche Beschränkungen, die in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geregelt sind. Diese umfassen zum Beispiel Kreissägen, Kettensägen, Trenn- und Winkelschleifer oder Bolzensetzgeräte. Die KJBG-VO sieht dafür auch Ausnahmen unter folgenden Voraussetzungen vor:
- die Arbeiten dürfen nur nach mindestens 18 Monaten Ausbildung erfolgen ODER alternativ nach 12 Monaten mit einer entsprechenden Gefahrenunterweisung in der Berufsschule und
- die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person erfolgen.
Eine wesentliche Voraussetzung für das sichere Arbeiten auf Baustellen ist eine entsprechende Unterweisung der Sicherheitsmaßnahmen. Für die Gefahrenunterweisung von Jugendlichen im Speziellen sieht die Mappe „Sicherheit am Bau“ (www.baumappe.at) folgendes vor:
- Als Jugendlicher gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Aufsicht ist die Überwachung durch eine geeignete, fachkundige Person, die jederzeit und unverzüglich in der Lage ist, einzugreifen.
- Wenn die Aufsichtsperson auch nur für kurze Zeit den Raum verlässt, ist keine Aufsicht gegeben.
- Als Ausbildung gilt nur ein Lehrverhältnis, Praktikanten gelten als Hilfsarbeiter.
Die Ausnahmeregelung mit 12 Monaten gilt nur, wenn die Gefahrenunterweisung an einer Berufsschule nachweislich absolviert wurde.
Als Nachweis ist eine Bestätigung der Berufsschule mit Namen des Schülers, Klasse und Schuljahr erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Schüler an der Gefahrenunterweisung teilgenommen hat. Dieser Nachweis ist dem Lehrbetrieb vorzulegen.
Nachfolgend eine Abbildung aus der Mappe „Sicherheit am Bau“, Kapitel B 2.5 (Jugendliche – Nachweis der Gefahrenunterweisung) mit Vorgaben zu Beschäftigungsbeschränkungen von Jugendlichen am Bau:

Betriebsanleitung vs. KJBG-VO
Arbeitgeber sind aufgrund von § 35 Abs 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) an die Einhaltung der Betriebsanleitung von Arbeitsmitteln gebunden. Manche Hersteller von Arbeitsmitteln schreiben (z.B. bei Baukreissägen) jedoch ein Mindestalter der bedienenden Personen von 18 Jahren vor. Hier widersprechen einander das Bedürfnis der Hersteller nach einer Haftungsabwehr bei Jugendlichen und die Möglichkeit des Gesetzgebers nach einem kontrollierten Arbeitseinsatz der gefährlichen Arbeitsmittel im Zuge der Berufsausbildung. Wenn nun diese Altersvorgabe in der jeweiligen Bedienungsanleitung festgehalten ist, dann steht der Ausbildungsbetrieb vor dem Problem, dass
- einerseits der Gesetzgeber das Arbeiten von Lehrlingen mit gefährlichen Arbeitsmitteln unter bestimmten (bereits genannten) Umständen erlaubt,
- andererseits die Betriebsanleitung eines bestimmten Arbeitsmittels dem entgegensteht.
Aufgrund dieses beschriebenen Widerspruchs könnten Lehrbetriebe davor zurückschrecken, die vom Gesetzgeber festgelegten Erleichterungen bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsmittel (z.B. Baukreissäge) in Anspruch zu nehmen.


Lösungsvorschlag
Die Bundesinnung Bau hat daher folgende Rechtsansicht an die Arbeitsinspektion herangetragen:
- § 35 Abs 2 ASchG sieht vor, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln bei geänderten Einsatzbedingungen, als die Hersteller dies vorgesehen haben, zulässig ist, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.
- Die Ausnahmebestimmung kann daher dahingehend interpretiert werden, dass auch die Abweichung von der Betriebsanleitung eines gefährlichen Arbeitsmittels für Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig ist, wenn die entsprechenden Vorgaben laut KJBG-VO erfüllt sind.
- Die in § 35 Abs 2 geforderte Gefahrenanalyse und die entsprechenden Maßnahmen wären dann mit der Einhaltung der Vorgaben laut KJBG-VO (18 Monate Ausbildung oder 12 Monate mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts, plus Arbeit unter Aufsicht) erfüllt.
Ergebnis
Seitens der Arbeitsinspektion wurde dieser Interpretation wie folgt Rechnung getragen (verkürzt):
- Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO dürfen Jugendliche mit dort genannten bestimmten Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht arbeiten.
- Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG sind bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen einzuhalten.
- Wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass durch die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Altersgrenze in der Bedienungsanleitung, kann gemäß § 35 Abs. 2 ASchG von der Altersgrenze in der Bedienungsanleitung abgesehen werden, sofern § 6 Abs. 1 Z 1 KJBG-VO eingehalten wird.
Resümee
Beim Einsatz von Lehrlingen an gefährlichen Arbeitsmitteln (z.B. Baukreissäge) müssen gemäß KJBG-VO bestimmte Bedingungen eingehalten werden (u.a. Ausbildungsdauer, Unterweisung an Berufsschulen, Arbeiten unter Aufsicht). Dem steht eine allfällige Vorgabe von Betriebsanleitungen, die eine Verwendung von Arbeitsmitteln erst ab 18 Jahren vorsehen, nicht entgegen, wenn eine entsprechende Gefahrenanalyse ergibt, dass zumindest der gleiche Schutz durch die Einhaltung der KJBG-VO erreicht wird.
Weitere Informationen:
www.baumappe.at
www.bau.or.at/arbeitssicherheit
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