Regierung

Reparatur des ORF-Beitrags-Gesetzes beseitigt Mehrfachbelastung

Thomas Mandl, LL.M., Geschäftsstelle Bau
05.11.2025

Eine vor kurzem beschlossene Novelle des ORF-Beitrags-Gesetzes beseitigt die ungerechtfertigte Mehrfachbelastung von Bauunternehmen.

Zu der bereits seit 2024 schwelenden Diskussion hinsichtlich der ungerechtfertigten Mehrfachbelastung von Bauunternehmen bei der ORF-Beitragspflicht wurde vor kurzem eine gesetzliche Neuregelung beschlossen und das ORF-Beitrags-Gesetz rückwirkend ab 1.1.2025 repariert. Die ungerechtfertigte Mehrfachbelastung von Bauunternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wurde dadurch beseitigt.

Vorgeschichte

Am 1.1.2024 ist das ORF-Beitrags-Gesetz in Kraft getreten, mit dem die frühere GIS-Gebühr durch eine geräteunabhängige Haushalts- und Unternehmensabgabe ersetzt wurde. Im betrieblichen Bereich knüpfte das Gesetz am Betriebsstättenbegriff des Kommunalsteuergesetzes an, weshalb grundsätzlich auch jede Bauausführung, deren Dauer 6 Monate übersteigt, separat von der ORF-Beitragspflicht betroffen war. Als Konsequenz war jedenfalls ein zusätzlicher ORF-Beitrag (= mind. 183,60 Euro pro Jahr) neben dem Hauptstandort zu entrichten. Im Extremfall bedeutete dies, dass Bauunternehmungen mit vielen Baustellen (Betriebsstätten) in verschiedenen Gemeinden bis zu 100 ORF-Beiträge (= maximal 18.360 Euro p.a.) entrichten müssten, obwohl die Bemessungsgrundlage für das gesamte Unternehmen möglicherweise nur einen Bruchteil der im ORF-Beitrags-Gesetz genannten Staffelbeträge ausmachen würde.
Aufgrund des energischen Protestes der betroffenen Branchen hatten sich die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) als einhebende Stelle und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als zuständige Aufsichtsbehörde im Sommer 2024 auf eine interimistische Lösung verständigt: Unternehmungen mit Mehrfachbelastungen konnten der OBS per E-Mail ihre Betroffenheit bekanntgeben. Dies hatte zur Folge, dass seitens der OBS bis zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts keine Betreibungsschritte (Mahnverfahren) gesetzt wurden und eine Refundierung bzw. Korrektur der Beitragsvorschreibung in Aussicht gestellt wurde.

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Rückwirkende Gesetzesreparatur

Mit der am 16.10.2025 kundgemachten Novelle des ORF-Beitrags-Gesetzes werden Unternehmen mit mehreren Standorten rückwirkend ab 1.1.2025 nicht mehr anhand der kommunalsteuerpflichtigen Betriebsstätten, sondern anhand der gesamten Lohnsumme der Mitarbeiter des Unternehmens – unabhängig von der jeweiligen Gemeinde – bemessen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unternehmen mit mehreren Betriebsstandorten in mehreren Gemeinden behoben wurde. In Zukunft haben alle Unternehmungen – unabhängig von der Lage und Anzahl ihrer Betriebsstätten – ihren ORF-Beitrag in Abhängigkeit von der Lohnsumme des Unternehmens zu entrichten.
Als „Wermutstropfen“ ist leider anzumerken, dass diese Neuregelung vorläufig nur befristet bis 31.12.2027 beschlossen wurde. Seitens der politischen Vertreter wurde jedoch zugesichert, auch für die Zeit danach eine entsprechende – nicht diskriminierende – Regelung vorzusehen.