Preisanpassung trotz Festpreis?
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Eine Preisanpassung bei Festpreisvereinbarungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bloße Materialpreissteigerungen reichen nicht aus. Was bedeutet das für Bauunternehmen?
Globale Ereignisse wie Kriege, Lieferkettenstörungen oder Energiekrisen führen in der Bauwirtschaft regelmäßig zu erheblichen, oft unvorhersehbaren Preisentwicklungen – insbesondere bei Baumaterialien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 25. November 2025 (4 Ob 200/24a) mit der Frage, ob trotz Festpreisvereinbarung ein Anspruch auf Preisanpassung bestehen kann.
Die klagende Partei betreibt eine Betonstahlbiegerei sowie den Werkgroßhandel mit Stabstahl und Baustahlgittern. Sie wurde von der beklagten Auftraggeberin mit der Lieferung und dem Verlegen von Bewehrungsstahl für den Bau einer Wohnhausanlage beauftragt. Der Bauvertrag sah vor, dass die Leistungen zu Festpreisen bis zum Bauzeitende zu erbringen seien.
Dann kam der Krieg
Im Zuge der Bauausführung kam es aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 zu allgemeinen, drastischen und unvorhersehbaren Preissteigerungen – insbesondere beim Rohmaterial Stahl, aus dem der Bewehrungsstahl gefertigt wird. Laut Vorbringen der klagenden Partei überstiegen die Preiserhöhungen die bis zur Angebotslegung bekannten Schwankungen des europäischen Stahlmarktes deutlich und führten zu einem Kostenanstieg von bis zu 200 Prozent.
Die Auftragnehmerin verlangte daraufhin Mehrkosten. Sie berief sich auf Punkt 7 (Anpassung des Entgelts bei Leistungsabweichungen bzw. Störungen) der im Vertrag vereinbarten Önorm B 2110, wonach das Risiko höherer Gewalt dem Auftraggeber zugeordnet sei. Außerdem verwies sie auf eine frühere OGH-Entscheidung, in der bereits entstandene Mehrkosten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie dem Auftraggeber zugewiesen wurden.
Die Auftraggeberin entgegnete, dass im Angebot ausdrücklich „Festpreise bis Rohbauende“ vereinbart worden seien. Zudem habe keine Änderung des Leistungsumfangs stattgefunden – eine wesentliche Voraussetzung für eine Entgeltanpassung nach Punkt 7 der Önorm B 2110.
Preisanpassung nur bei Leistungsabweichung
Der OGH hielt nun fest, dass zwar eine Festpreisvereinbarung vorlag, dies jedoch eine Entgeltanpassung nach Punkt 7 der Önorm B 2110 nicht grundsätzlich ausschließt. Voraussetzung dafür sei jedoch eine Leistungsabweichung, entweder durch eine Änderung der Leistung durch den Auftraggeber oder durch eine konkrete Störung der Leistungserbringung, die nicht der Auftragnehmerseite zuzurechnen ist und sich auf den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen bezieht.
Bloße Preissteigerungen beim Material stellen laut OGH keine Veränderung des Leistungsumfangs dar und begründen daher keine Entgeltanpassung nach Punkt 7. Der Gerichtshof betonte: „Damit ist der Beklagten beizupflichten, dass Punkt 7 der Önorm B 2110 hier schon grundsätzlich nicht anwendbar ist, weil die Klägerin ‚bloß‘ höheres Entgelt will.“ Punkt 7 gewähre einen Anspruch auf zusätzliches Entgelt – nicht auf höheres. Gleichzeitig hielt der OGH fest, dass eine Veränderung der Bauzeit und eine dadurch bedingte Preissteigerung als Leistungsabweichung gewertet werden kann. In einem solchen Fall wäre eine Preisanpassung zulässig.
Verträge sorgfältig gestalten
Der Entscheidung kann nicht in ihrer Allgemeinheit gefolgt werden, da Entgeltanpassungen immer von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung abhängen. Der OGH ließ ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisanpassung im Fall einer Bauzeitverlängerung aus der Sphäre des Auftraggebers, einer nachträglichen (wirtschaftlichen) Unmöglichkeit gemäß § 1.447 ABGB oder nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage offen – letztere kann ebenfalls eine Vertragsanpassung ermöglichen.
Für Auftragnehmende bedeutet das: Angebote und Verträge sollten im Hinblick auf die Preisgestaltung besonders sorgfältig formuliert werden. Im Lichte dieser Judikatur können ausdrücklich vereinbarte Preisanpassungsklauseln einen wirksamen Schutz vor unvorhersehbaren Preisentwicklungen darstellen.
Die Autoren

© MP Law
Mag. Christoph Gaar ist Partner bei Müller Partner Rechtsanwälte, Rockhgasse 6, A-1010 Wien. Seine Kompetenzen sind u. a. in den Berteichen Baurecht, Claimmanagement, Immobilienrecht, Konfliktlösung, Gerichtsverfahren, Öffentliches Baurecht sowie Gewerberecht
Mag. Julius Pucker ist Rechtsanwaltsanwärter bei Müller Partner Rechtsanwälte mit den Kompetenzfeldern Baurecht, Claimmanagement, Konfliktlösung & Gerichtsverfahren sowie Vergaberecht.




