Baurecht

Entgeltanspruch trotz Nichtausführung des Werks

Von Bernhard Kall und Annina Pfaffenhuemer
25.02.2026

Kann ein Werk nicht ausgeführt werden und liegt der Grund dafür in der Sphäre des Werkbestellers, verliert der Werkunternehmer seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt nicht. Auch wenn das Werk tatsächlich nicht hergestellt wird, besteht grundsätzlich Anspruch auf Vergütung.

Dieser Grundsatz ist in § 1168 Abs 1 ABGB geregelt. Die Bestimmung ist in der Praxis besonders relevant und war zuletzt Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. In Ausgabe 16/2025 wurde bereits über die Entscheidung vom 30.09.2025 (8 Ob 8/25x) berichtet. Eine weitere Entscheidung erging am 16.09.2025 zu 6 Ob 171/24a. Der Oberste Gerichtshof führt darin erneut aus, wie die Höhe des Anspruchs zu ermitteln ist. Hervorzuheben ist: Der Auftragnehmer kann jenen Anspruch geltend machen, der ihm zugestanden wäre, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre.

Rechtlicher Hintergrund

§ 1168 Abs 1 ABGB schützt den Werkunternehmer, wenn er leistungsbereit ist, die Ausführung des Werks jedoch aus Gründen scheitert, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind (zum Beispiel fehlende Mitwirkung, Baustellenstillstand oder Rücktritt ohne Grund). In diesem Fall bleibt der Entgeltanspruch grundsätzlich aufrecht. Allerdings muss sich der Auftragnehmer ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Vereinfacht gesagt: Er soll nicht besser gestellt werden, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

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Wer muss was beweisen?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist hier klar: Der Auftragnehmer muss darlegen und beweisen,

  • dass er zur Leistung bereit war,
  • dass der Grund für das Unterbleiben in der Sphäre des Auftraggebers liegt,
  • und wie hoch sein Entgeltanspruch ist.

Der Auftraggeber muss beweisen:

  • welche Kosten sich der Auftragnehmer erspart hat,
  • welchen anderweitigen Verdienst dieser erzielt hat oder
  • welchen Verdienst er absichtlich nicht erzielt hat.

Wie wird der Entgeltanspruch berechnet?

Der Oberste Gerichtshof stellt klar: Maßgeblich ist jenes Entgelt, das dem Auftragnehmer zugestanden wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Pauschalpreis: Ausgangspunkt ist der vereinbarte Pauschalbetrag.
Einheits- oder Regiepreise: Entscheidend ist, welches Entgelt bei vollständiger Ausführung voraussichtlich angefallen wäre. Der Auftragnehmer muss diese Vergütung anhand des Vertrags nachvollziehbar berechnen und belegen.
Erst danach wird geprüft, welche Kosten tatsächlich erspart wurden. Dazu zählen insbesondere:

  • nicht verbrauchtes Material,
  • nicht beauftragte Fremdleistungen,
  • sonstige variable Kosten.

Nicht abzuziehen sind hingegen Fixkosten, etwa:

  • Personal, das trotz Nichtausführung bezahlt wurde,
  • laufende Betriebskosten,
  • vorgehaltene Maschinen oder Infrastruktur.

Praxistipp für Auftragnehmer

Kommt es zu Verzögerungen oder Anzeichen dafür, dass der Auftrag nicht wie geplant ausgeführt werden kann, sollte der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich festhalten, dass er leistungsbereit ist und welche Mitwirkungen des Auftraggebers fehlen. Parallel dazu empfiehlt es sich, Fixkosten und variable Kosten von Beginn an getrennt zu erfassen.
Diese laufende Dokumentation erleichtert im Streitfall nicht nur die Durchsetzung des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 ABGB, sondern wirkt häufig bereits außergerichtlich klärend. Auftraggeber erkennen dadurch frühzeitig, dass ein bloßes „Nicht-Weiterverfolgen“ des Projekts nicht kostenneutral ist.


Die Autoren

Dr. Bernhard Kall
Bernhard Kall ©MP Law

Dr. Bernhard Kall ist Rechtsanwalt bei MP Law in Wien mit Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht. Er berät bei Bauprojekten und vertritt in bauvertraglichen Streitigkeiten.

 

 

 

Mag. Annina Pfaffenhuemer
Annina Pfaffenhuemer ©MP Law

Mag. Annina Pfaffenhuemer ist Rechtsanwältin bei MP Law in Wien und berät im Bau- und Immobilienrecht, insbesondere bei Vertragsgestaltung und baubegleitender Beratung.

Stefan Böck

Stefan Böck ist Redaktionsleiter beim Österreichischen Wirtschaftsverlag