Abfallwirtschaftsgesetz

Erlaubnis für die Sammlung von Bauabfällen

Abfall
07.06.2023

Wer auf Baustellen Abfälle übernimmt, wird zum Abfallsammler und benötigt eine abfallrechtliche Erlaubnis. Ein neues Formular unterstützt Baufirmen bei Inanspruchnahme eines Subunternehmers.

Wer Abfälle sammelt oder behandelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Wenn auf einer Baustelle, z. B. im Rahmen von Abbrucharbeiten, Abfälle entsorgt werden, gehen sie in aller Regel in das Eigentum einer Baufirma über. Diese wird damit zum Abfallsammler und benötigt eine entsprechende Erlaubnis (im Folgenden kurz §-24a-Erlaubnis). Das gilt unabhängig davon, ob sie die Entsorgung selbst durchführt oder damit einen Subunter­nehmer beauftragt.

Verfügt das Bauunternehmen bzw. das entsorgende Unternehmen über keine §-24a-Erlaubnis, darf die Entsorgung nur unter folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen:

  • Erlaubnisfreier Rücknehmer
  • Landwirtschaftlicher Nutzer
  • Gewerbliche Tätigkeit

Erlaubnisfreier Rücknehmer

Die Ausnahmebestimmung gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 AWG ist für Personen möglich, die erwerbsmäßig Produkte in Verkehr bringen und gleichwertige Abfallprodukte zurücknehmen, um diese an einen berechtigten Abfallsammler/-behandler weiterzugeben (z.B. Errichtung einer neuen Ziegelmauer und Rücknahme des Ziegelabbruchs der alten Mauer).

Landwirtschaftlicher Nutzer

Ebenso unterliegen Personen, die ungefährliche Abfälle auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht (§ 24 Abs. 2 Z 6 AWG).

Gewerbliche Tätigkeit

Weiters gilt bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet sind (z. B. Abbruch einer Ziegel­mauer, ohne dass eine neue errichtet wird), keine Erlaubnispflicht, wenn die dabei übernommenen Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler/-behandler übergeben werden (§ 24 Abs. 2 Z 11 AWG). Diese Ausnahme darf jedoch nur dann beansprucht werden, wenn der Erwerbsschwerpunkt des Unternehmens außerhalb der Abfallwirtschaft liegt (d. h. dass dieses Unternehmen überhaupt keine §-24a-­
Erlaubnis besitzt, auch nicht andere Schlüssel­nummern).

Erlaubnis-Register und Eigenerklärung

Im EDM-Portal des Umweltministeriums (www.edm.gv.at) können online aufrechte §-24a-Erlaubnisse von Unternehmen eingesehen werden (Suche nach Registrierten oder Standorten).

Baufirmen, die einen Subunternehmer mit der Entsorgung beauftragen wollen, steht zudem eine neue Muster-Eigenerklärung der Geschäftsstelle Bau zur Verfügung (www.bau.or.at/baurestmassen). Diese enthält Textbausteine, mit denen das Vorliegen einer Sammler-/Behandlergenehmigung oder die Inanspruchnahme einer bestimmten Ausnahmebestimmung vom Subunternehmer deklariert werden kann. Mit dem neuen Formular wird klargestellt, über welche Berechtigung der Subunternehmer zur Sammlung von Bauabfällen verfügt.

POP-Abfälle auf Baustellen

Die Abkürzung POP steht für "Persistent Organic Pollutants", auf Deutsch: "anhaltende organische Schadstoffe". POP-Abfälle beinhalten chemische Schadstoffe, die in der Umwelt nicht natürlich abgebaut werden können. ­Generell dürfen Bauprodukte mit POP-Schadstoffen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. POP-Abfälle können aber in bereits eingebauten Bauprodukten enthalten sein und bei Gebäudeabbrüchen auftreten. In diesem Fall sind besondere Regeln einzuhalten, die sich aus dem Europäischen Abfallrecht ableiten. Um dieses Thema für den Baubereich praxisgerecht zu beschreiben, wurde von der Geschäftsstelle Bau ein neues Informationsblatt herausgebracht (www.bau.or.at/baurestmassen). Beispiele für mögliche POP-Abfälle auf Baustellen sind Brandschutt, Kunststoffabfälle, Dichtungsmassenabfälle, Montageschaum­abfälle, Lacke und Beschichtungen, elektrische Geräte.

Ein Hinweis, ob man es mit POP-­Abfällen zu tun hat, könnte beispielsweise in einer "Schad- und Störstofferkundung" gemäß Recycling-Baustoff-Verordnung enthalten sein. Eine derartige Erkundung ist vor dem Abbruch von Bauwerken mit mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfällen (ausgenommen Bodenaushubmaterial) verpflichtend durchzuführen.

Wenn sich aus der "Schad- und Störstoff­erkundung" der Verdacht ergibt, dass auf einer Baustelle POP-Abfälle anfallen, so ist vom Bauherrn eine weiterführende chemische Untersuchung zu beauftragen.

POP-Abfälle sind auf der Baustelle von anderen Abfällen zu trennen und gesondert zu entsorgen (Vermischungsverbot). POP-Abfälle dürfen weder wiederverwendet noch einem Recycling zugeführt werden (Verwertungsverbot). Sie sind einem befugten Abfallsammler/-behandler zu übergeben. Bei der Übergabe sind alle vorhandenen Informationen zum POP-­Abfall in einem Begleitschein bekanntzugeben, unabhängig davon, ob es sich um einen gefährlichen oder nichtgefährlichen POP-Abfall handelt.

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