BAWP 2023

Neuer Plan für die Kreislaufwirtschaft

Kreislaufwirtschaft
28.03.2023

Der neue Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 bringt aktualisierte Behandlungsgrundsätze für Aushubmaterialien. Diese sind für die ALSAG-freie Verwertung von Böden verbindlich.

Das Klimaschutzministerium (BMK) muss gemäß dem Abfallwirt­schafts­gesetz (AWG) alle sechs Jahre einen neuen Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) herausgeben. Darin sind die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des AWG für die nächsten Jahre zu beschreiben. Der letzte BAWP stammt aus dem Jahr 2017. 
Der aktuelle BAWP wurde im Jänner 2023 neu aufgelegt. Er besteht aus drei ­Teilen und enthält regulative Inhalte wie z. B. die Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfälle (Teil 1) oder die Regelungen zur Abfallverbringung (Teil 2). Weiters werden Daten zur Abfallwirtschaft (Teil 1) und strategische Ziele beschrieben wie z. B. das Abfallvermeidungsprogramm (Teil 3). Insgesamt beträgt der Umfang des BAWP mittler­weile fast 1.200 Seiten.

BAWP und ALSAG

Der BAWP ist im Baubereich mehr als nur ein "Plan". Er ist z. B. für eine beitragsfreie Verwertung von Bodenaushub gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ebenso verbindlich, wie die Recycling-Baustoffverordnung der Maßstab für den beitragsfreien Einsatz von Recyclingbaustoffen ist.

Gültigkeit des neuen BAWP

BAWP 2023
BAWP 2023

Der neue BAWP sieht keine Übergangsfrist zum vorigen BAWP (2017) vor und ist unmittelbar nach seiner Veröffentlichung am 16. 1. 2023 in Kraft getreten. Dies ist ins­besondere bei Untersuchungen (grund­legende Charakterisierung inklusive chemischer Analysen) zu beachten, die gemäß BAWP 2017 durchgeführt wurden und als Grundlage für danach durchgeführte Verwertungsmaßnahmen dienen sollen. Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungen nach BAWP 2017 hinsichtlich geänderter Parameter neu zu ­bewerten und die neu dazugekommenen Parameter nachzuholen sind, sofern es nicht gelingt, hier rückwirkend eine praktikable Übergangslösung zu erwirken. Eine entsprechende Anfrage an das BMK ist in Vorbereitung.

Behandlungsgrundsätze

Die für die Bauwirtschaft besonders relevanten Behandlungsgrundsätze für Aushub­materialien sind in Kapitel 4.7 (Teil 1) geregelt. Die Inhalte sind dort in vielen Bereichen gleich geblieben und wurden nur teilweise geändert. Nachfolgend werden beispielhaft die wichtigsten baurelevanten Änderungen kurz beschrieben. 

Begriff "Erdbaumaßnahmen": Statt des Begriffs "Untergrundverfüllung" wird nun der Begriff "Erdbaumaßnahmen" verwendet. Dies wurde im Baubereich zwar immer schon so verstanden, die Klarstellung ist dennoch positiv.

Abfallchemische Aufsicht: Für Aushübe von verunreinigtem Aushubmaterial wurde die neue Funktion einer "abfallchemischen Aufsicht" definiert. Der Bauherr hat eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt (gemäß AWG 2002) mit dieser Funktion zu beauftragen. Diese muss vom Beginn der Aushubtätigkeit bis zum Abschluss der Arbeiten im verunreinigten Aushubbereich "vor Ort" sein. Die abfallchemische Aufsicht muss eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Abwicklung abgeben. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die weitere Verwertung des Aushubs.

Chemische Parameter: Beispielhafte Neuerungen: In Tabelle 114 (Erstanalyse Boden – Gesamtgehalte) wurden die ­Parameter LHKW, EOX und PFAS aufgenommen. In Tabelle 115 (Gehalte im Eluat) wurde Chlorid aufgenommen, und auch die Grenzwerte des Phenol­index wurden erhöht.
Spezielle Aushubmaterialien: Im Kapitel 4.7.10.3 werden neuerdings auch Bohrschlämme, Rücklaufsuspensionen und Schlitzwandaushub als mögliche Inputmaterialien für Recycling-Baustoffe geregelt.

Qualitätsklasse BA: Das frühere Kriterium der "Hintergrundbelastung" (vergleichbare Belastungssituation) bei der Qualitätsklasse BA ist entfallen. Eine Verwertung ist jedoch nach wie vor nur in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Abfallbehörde erlaubt.

Kleinmengenregelung: Die Kleinmengenregelung für Aushübe bis 2.000 ­Tonnen ist gleich geblieben, wobei besonders auf die entsprechenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung hinzuweisen ist. Achtung: Die Kleinmengenregelung gilt nur für ­Bodenaushub gemäß BAWP und nicht für zum Beispiel technisches Schüttmaterial.

Herstellung von Recyclingbau­stof­fen: Die Möglichkeit der Zugabe von Recyclingbaustoffen wurde 2017 erstmalig geschaffen und im BAWP 2023 im Sinne der Bauwirtschaft in geringfügig modifizierter Form beibehalten. Wenn bei der Herstellung von Recyclingmaterial aus Aushubmaterial eine technische Verbesserung durch mineralische Baurestmassen (mit einem Anteil von maximal 50 Prozent) vorgenommen wird, ist dafür Voraussetzung, dass es sich um zuvor qualitätsgesichertes Material der Qualitätsklasse U-A handelt.

Weitere Informationen: www.bundesabfallwirtschaftsplan.at, www.bau.or.at/baurestmassen

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