Autounfall mit Sachschaden

19.12.2016

Von: Stephan Trautmann
RECHTSKOLUMNE In der dunklen, kalten und insbesondere nassen Jahreszeit steigt (leider) auch die Zahl der Verkehrsunfälle.

Wenn es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, heißt es also vor allem einmal, Ruhe zu bewahren und die Unfallstelle abzusichern. Dies ist aus zweierlei Gründen wichtig: Zur Beweissicherung des Unfallhergangs und zum Hintanhalten einer Gefährdung des übrigen Verkehrs. Zeugen können bei ungeklärten Verschuldensfragen sehr hilfreich sein, daher sollten auch möglichst am Unfall nicht beteiligte Zeugen angesprochen und um Namen, Anschrift und Telefonnummer gebeten werden. Auch im Wagen mitgefahrene Personen (auch Familienmitglieder) sind als Zeugen zulässig. Bei einem reinen Sachschaden leichterer Natur wird die Polizei nicht zum Unfallort kommen. Bei Personenschäden kommt üblicherweise das Verkehrsunfallkommando und nimmt den Unfall genau auf. Ohne polizeiliche Intervention ist die Unfallstelle so genau wie möglich zu fotografieren, am besten mit der unveränderten Kollisionsstellung der Fahrzeuge.

Unverzüglich melden

Wenn am Unfallsort eine wechselseitige Ausweisleistung nicht möglich ist (zum Beispiel Unfall mit einem parkenden Auto), so ist ohne Verzug (im wortwörtlichen Sinn!) die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen, um den Unfall zu melden. Wer den Unfall nicht sofort meldet, begeht das Delikt der Fahrerflucht und kann gegebenenfalls von der Haftpflichtversicherung wegen des Schadens Regressansprüche gestellt bekommen. Wenn nur Sachschaden vorliegt, ist mit der gegnerischen Versicherung ehestmöglich Kontakt aufzunehmen, um den Schaden bei der Versicherung selbst oder bei einer von der Versicherung autorisierten Kfz-Werkstätte besichtigen zu lassen. Der Besichtigungsbericht gilt als Grundlage für die Schadenersatzansprüche.

Keinesfalls sollte man sich auf irgendeine außergerichtliche Barabgeltung des Schadens (u. U. noch direkt am Unfallort) einlassen, da moderne Pkw oft durch definierte Verformungszonen erhebliche Schäden haben können, die von außen nicht sichtbar sind.
Wenn der Wert des beschädigten Wagens geringer als die voraussichtlichen Reparaturkosten ist, spricht man von einem „wirtschaftlichen Totalschaden“. Der Eigner bekommt dann eine Totalschadenablöse, die mit der gegnerischen Versicherung zu besprechen ist. 
Ein Unfall sollte auch ohne Verzug der eigenen Versicherung gemeldet werden, damit diese Kenntnis davon hat und gegebenenfalls ungerechtfertigt gestellte Ansprüche der Gegenseite abwehren kann.
Bei der Abrechnung mit der Versicherung auf Basis eines Kostenvoranschlags wird diese davon ausgehen, dass die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird. Passiert das nicht, kann die (gegnerische) Versicherung nach einer gewissen Zeit einen Rückforderungsanspruch stellen. Wenn das Fahrzeug im Ausland zu erheblich günstigeren Preisen repariert wird, kann dies ähnliche Folgen haben.

Schadenersatz

Was oft vergessen wird: Bei einem Unfall mit einem neuen Wagen kann neben dem Schadenersatzanspruch auch eine Wertminderung geltend gemacht werden. Schadenersatzpflichtig ist – neben dem Unfalllenker selbst – auch der Halter des gegnerischen Fahrzeugs und die Haftpflichtversicherung. Auch Nebenkosten für Vignette, Parkpickerl oder die Kosten des Abschleppdienstes und Ähnliches können gegebenenfalls eingefordert werden. 
Wer mit einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug einen Unfall hat, sollte sich jedenfalls mit der Haftpflichtversicherung (oder einem Rechtsanwalt) verständigen, damit es dann in Österreich für die ausländische Versicherung einen zuständigen Ansprechpartner gibt, mit dem die weitere Vorgangsweise abgeklärt werden kann. Auch in diesem Fall sollte jedenfalls der europäische Unfallbericht umfangreich ausgefüllt werden.
Zu bedenken ist weiters, dass bestimmte Kosten selbst zu tragen sind, wenn weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollen, etwa bei einer außergerichtlichen Tätigkeit eines Anwalts zur Forderungseintreibung oder in einem Prozess. Außer, es liegt eine Rechtsschutzversicherung vor. Im Falle einer gegnerischen Klage übernimmt die Kosten die Haftpflichtversicherung des Geklagten. 

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