Corona: Die wichtigsten Infos für Metalltechniker

Covid-19
18.03.2020

 
Die Corona-Krise hat das Land fest im Griff - und lässt auch die Metalltechnik-Branche nicht kalt. In vielen Metalltechnik-Betrieben herrscht derzeit Verunsicherung, wie und unter welchen Bedingungen es weitergeht. Wir haben die wichtigsten Fakten für Metalltechniker auf einen Blick zusammengefasst.
Wir haben die wichtigsten Fakten für Metalltechniker zusammengefasst.
Wir haben die wichtigsten Fakten für Metalltechniker zusammengefasst.

Darf mein Betrieb weiter geöffnet bleiben?

Grundsätzlich ja, vereinbarte Montagen und Lieferungen sind zulässig. Auch das Arbeiten in der Werkstatt ist genehmigt. Arbeitgeber sollten die Arbeiten soweit wie möglich in kleineren Gruppen von Menschen organisieren und genügend Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen. Beratungsdienstleistungen im Geschäft/ Schauraum etc. sind untersagt, da diese geschlossen bleiben müssen. Auch der Großhandel bleibt weiter geöffnet - bestellte Ware wird also weiter geliefert.

METALL hat für Sie zusammengefasst, wer noch weiter offen bleiben darf.

Bleibt der Baustellenbetrieb weiter aufrecht?

Nach langem Hin und Her haben sich die Sozialpartner für eine Aufrechterhaltung des Baubetriebes entschlossen, allerdings nur unter besonderen Schutzmaßnahmen.

Dürfen meine Arbeiter von der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich vor einer Ansteckung fürchten?

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und ist damit in der Regel ein Entlassungsgrund. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken (Montagearbeiten bei einer infizierten Person).

Wie kann ich meine Sozialversicherungsbeiträge reduzieren?

Durch Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage können die laufenden Sozialversicherungsbeiträge gesenkt werden, wenn die laufenden Einkünfte niedriger sind als im drittvorangegangenen Jahr. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

Welche Unterstützung gibt es, wenn ich als Unternehmer erkranke?

Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Sie verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund. Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der Sozialversicherung unterstützt. Betroffene sollen sich direkt bei der SVS melden.

Mein Betrieb muss geschlossen bleiben. Bekomme ich eine Entschädigung?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs). Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder -schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Achtung: ier Antrag muss binnen sechs Wochen bei der Behörde einlangen!

Wir haben zudem alle wichtigen Infos zu relevanten Fristen auf der METALL-Website zusammengefasst.

Welche Hilfe gibt es bei Liquiditätsengpässen?

Das Bundesministerium für Finanzen hat einige Maßnahmen bekanntgegeben, die Unternehmen bei Liquiditätsengpässen hefen sollen. Dazu zählen Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020, die Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen, Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen, Stundung und Entrichtung in Raten, Stundungszinsen und Säumniszuschläge.

Können Mitarbeiter bei betrieblichen Einschränkungen gekündigt werden?

Ja, aber Kündigungsfristen und -termine sind weiterhin einzuhalten.

Was bedeutet die Corona-Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%. Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.

An wen kann ich mich mit weiteren Fragen bezüglich meines Betriebes in der Krise melden?

Die Bundesinnung der Metalltechniker hat einen eigenen Corona Infopoint, wo sie weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen bekommen. Zudem gibt es eine eigene Hotline unter 05 90 900 - 4352, die von Mo-Fr von 8:00 bis 20:00 Uhr besetzt ist.

Weitere Informationen für die Metalltechniker-Branche:

Verschiebung von Fachmessen

So gehen Betriebe mit der aktuellen Situation um

Branchen
Metall