Fenster am Prüfstand

Holzforschung Austria
31.07.2013

 
Das Tischler Journal besuchte die Holzforschung in Stetten und führte mit dem Leiter der Bautechnik-Abteilung Peter Schober ein Gespräch über die neue Bauproduktenverordnung und deren Umsetzung in Österreich.
Ein Fenster am Prüfstand der Holzforschung Austria

Dipl.-HTL-Ing. Peter Schober ist Leiter der Abteilung Bautechnik der Holzforschung Austria. Anlässlich des Inkrafttretens der neuen Bauproduktenverordnung bat das Tischler Journal Schober zum Interview und sprach mit ihm über die Auswirkungen auf Fensterhersteller und die Umsetzung der Verordnung in der Praxis.

Tischler Journal: Welche Veränderungen zeichnen sich bei den Fensterherstellern mit dem Stichtag 1. Juli 2013 durch die Bauproduktenverordnung ab?
Schober: Vorweg eine gute Nachricht, es sind keine zusätzlichen Prüfungen dazu notwendig. Somit bleiben vorhandene Prüfberichte gültig, genauso wie die werkseigene Produktionskontrolle (WPK). Die Änderungen treten jedoch mit der Dokumentation auf, dabei ist das CE-Zeichen unter anderem mit einer Nummer zu adaptieren und eine neue Leistungserklärung zu erstellen. Letztere ist für jeden Fenstertyp anzulegen sowie dem Kunden richtig und vollständig zu übergeben.

Das klingt nach Datenbankverknüpfungen und somit einem Verwaltungsaufwand, oder?
Einfach gesprochen bedeutet dies für kleine Produktionen circa 20 verschiedene Leistungserklärungen und für große möglicherweise einige Hundert davon. Die Kunst ist dabei die sinnvolle Einteilung in Produktfamilien anhand des Herstellers. Beispielsweise kann ein IV82-System, welches ein- und zweiflügelig produziert wird, mit der Angabe der schlechtesten Glaskennwerte durch zwei Typen beschrieben werden. Diese „Unterdeklaration“ ist zulässig, wenn auch nicht in jedem Fall empfehlenswert. Es ergibt sich dadurch aber ein sehr überschaubarer Rahmen für kleine Produzenten. Die Umsetzung in Großproduktionen erfolgt derzeit mit klassischen Datenbanklösungen, wenngleich der bisherige Weg via Internetdownload durch den Endkunden (noch) nicht gegeben ist. Ebendies dürfte sich in Zukunft noch ändern und ist als Endziel zu sehen.

Die Leistungserklärung ist in der Bauproduktenverordnung genauestens definiert und besteht aus großteils wiederkehrenden Textbausteinen. Der große Gedanke dabei ist die Nummer des Dokuments, welche sich wiederum im CE-Kennzeichen (und der WPK) wiederfindet. Mit dieser Doppelung ist eine Rückverfolgbarkeit des Bauteils durch eine Kennzeichnung am Fenster oder in den Begleitpapieren gewährleistet. Das heißt, die Leistungserklärung geht an den Kunden und die CE-Kennzeichnung an die Baustelle. Die WPK bleibt im Werk, wobei durch die Nummer auch im Nachhinein eine korrekte Zuordnung erfolgen kann. Genau diese Verknüpfung bereitet die Schwierigkeiten, da dadurch eine Verkettung der Leistungserklärung mit dem CE-Zeichen und auch mit der WPK sichergestellt werden muss. Dafür wird ein „Schlüssel“ benötigt. Ebendies gelingt bei Kleinbetrieben mit Auftrags- und der Positionsnummern, für Großbetriebe bedeutet dies eine wesentlich größere Hürde, die eine Entwicklung eines werkseigenen Codiersystems erfordert.

Was ist zu tun, wenn sich die Marktüberwachungsbehörde bei einem Hersteller meldet?
Aus Deutschland und Tschechien liegen hierzu bereits Erfahrungswerte vor. Österreich hat derzeit eine reaktive Marktaufsicht für den Bereich von Fenstern und Türen (im Gegensatz dazu hat Deutschland für 2013 eine aktive Marktaufsicht), die jedoch auf Zuruf (Verdacht, Anzeige) aktiv wird. Falls dies eintritt, wird in erster Linie die Übersendung der Leistungserklärung und des CE-Zeichens verlangt. In weiterer Folge sollten die Betriebe immer einen Ordner mit Musterexemplaren der Leistungserklärungen, CE-Zeichen, WPK sowie eine Aufstellungsmatrix der vorliegenden Prüfberichte und Kopien der selbigen griffbereit haben. Zum Teil kann auch ein Besuch am Betriebsstandort erfolgen, wobei dies durch die zügige Übergabe der Unterlagen im überschaubaren Rahmen gehalten wird.

Wie sieht es in diesem Fall mit Abweichungen von geprüften Systemen aus?
Die Behörde möchte wissen, welche Fenstertype produziert und wie diese nachgewiesen wurde (Erstprüfung). Die Auswahl der diesbezüglichen Angaben liegt beim Hersteller, wobei eine Unterdeklaration zulässig ist. Es wird kein Fensterhersteller beispielsweise alle Winkel eines Schrägfensters prüfen lassen, sondern zieht Ableitungen von einem geprüften System (spitzester Winkel) heran. Der dabei auftretende Ermessenspielraum ist zum Teil in der ÖNorm EN 14351-1 und der ÖNorm B 5300 definiert. Die Entscheidung liegt einzig beim Produzenten, welcher jedoch seinen Entscheidungsweg gut nachvollziehbar dokumentieren sollte.

Können Sie uns ein Beispiel geben?
Als anschauliches Beispiel eine Faltschiebetüre in Extrem­ausführung. Falls in der Leistungserklärung „Hausnummern“ einfließen, besteht die Gefahr der Nachprüfung, da deklarierte Werte verbindlich sind. Dies stellt einen sehr heiklen Akt dar, von dem dringend abzuraten ist. Auch eine eventuelle Lieferung ohne CE-Zeichen ist illegal und somit nicht zielführend. Als alleinigen Weg dazu kann der Produzent bei den mandatierten Eigenschaften als Leistungswert npd (no performance determined = keine Leistung festgestellt) angeben. Laut Bauproduktenverordnung ist dabei aber mindestens eine Grundanforderung notwendig, um herstellerseitig die Ware in den Verkehr bringen zu dürfen. Im Falle der Faltschiebetür könnte dies beispielsweise mit Angabe des Wärmeschutzes erfolgen. Damit wäre jetzt der Erzeuger auf der sicheren Seite, wenngleich jedoch der Bauteil nicht verwendbar ist (eingebaut werden darf). Die diesbezügliche Festlegung der erforderlichen Leistungsdaten für Österreich als nationales Gesetz ergeht durch das OIB (Baustoffliste ÖE) und deren Grenzwerte sind der ÖNorm B 5300 zu entnehmen.

Wer entscheidet über die Einsetzbarkeit eines Fensters am konkreten Objekt?
Folglich ist der Architekt, welcher mit den Erfordernissen des Objekts vertraut ist, gefragt, ob das Bauelement dazu geeignet ist. Somit können beispielsweise Fenster mit einem U-Wert jenseits von 2 W/m²K mit CE-Zeichen in Österreich in Verkehr gebracht werden. Hinsichtlich des Einbaus entscheidet jedoch der Planungsbeauftragte des Bauobjekts, ob dieses als Wohnraumfenster oder „nur“ als Kellerfenster tauglich ist.

Welche Punkte sind davon bereits in einer Ausschreibung berücksichtigt?
Ein wesentlicher Bestandteil für Fenster ist die EN 14351-1 mit ihren acht mandatierten Eigenschaften. Die Bauproduktenverordnung sieht hierzu vor, dass mindestens eine daraus – für das In-Verkehr-Bringen – zu deklarieren ist, wenngleich die nationalen Baugesetze in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten für die Verwendung des Produkts durchaus mehr fordern können. In diesen jeweiligen Bestimmungen werden der Deklarierungsumfang und teilweise auch einige Grenzwerte geregelt. In Österreich kommt hierfür die Baustoffliste ÖE des OIB zur Anwendung. Diese bedeutet speziell für Fenster, dass die mandatierten Eigenschaften wie Schlagregendichtheit, Windwiderstandsfähigkeit, Schallschutz, Wärmedurchgangskoeffizient und Luftdurchlässigkeit zu deklarieren sind. Zusätzlich sind, falls vorhanden, die Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen und gefährliche Substanzen anzugeben. Die beiden Merkmale, Gesamtenergiedurchlassgrad und Lichttransmissionsgrad, sind in Österreich nicht gefordert und werden daher normalerweise mit „npd“ als keine Leistung festgestellt ausgezeichnet. Im klaren Gegensatz dazu ist das Bindestrich-Minus zu sehen, welches als „nicht relevant“ interpretiert wird. Für den Export ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, wobei oftmals zu diesem Zweck eine Eintragung aller Eigenschaften sinnvoll erscheint. Zur genauen Abklärung stehen hierzu die Produktinformationsstellen des jeweils betroffenen Landes zur Verfügung. Erschwerend kommt bei einer Ausfuhr hinzu, dass die Leistungserklärung dem Kunden in der jeweiligen Landessprache – oder einer seitens der Behörde veröffentlichten Sprache – zu übergeben ist. 

Wie äußern sich diese Anpassungen in der Praxis der Hersteller?
Für die kleinen Fensterproduzenten ist es vergleichsweise einfach im Vergleich zu anderen Bauprodukten. Umso schwieriger stellt sich das für die Großhersteller dar, wobei dies auf die notwendigen Übersetzungen und die vorhandene Variationsbreite zurückzuführen ist. Auch ergibt sich eine herausfordernde Situation für die Händler, da das Durchreichen und das eindeutige Zuordnen im Lieferantenpool meist nur mit erhöhten Aufwänden möglich ist.

Haben Sie eine Empfehlung an die Tischler?
Es gibt ein aktuelles Merkblatt CE.02 über die „Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren nach Bauproduktenverordnung“ von den europäischen Verbänden. Dies ist neutral für alle Mitgliedsländer der EU geschrieben und stellt einen guten Leitfaden allerdings ohne Gesetzeskraft dar. Zu bestellen unter www.window.de.

Wie sehen Sie die Zukunft der Branche?
Das Fenster und die Außentür sind Hightech-Produkte, die immer weiter aufgerüstet werden. Derzeitige Erzeugnisse haben neben einer Topqualität auch meist bereits Sonnenschutzprodukte integriert. Sie weisen hoch spezialisierte Hochleistungsgläser auf, die noch nicht am Ende ihrer Entwicklung stehen, wobei zusätzlich zahlreiche Elektronikbauteile in die Fenster und Türen einfließt. Dadurch verringert sich naturgemäß die Anzahl der kleinen Hersteller, da sie diesen Technologiesprung nicht so einfach mittragen können. Somit bietet sich die Nische als Chance an, um dort Meister zu sein. Dazu gehört beispielsweise der Brand- oder Einbruchschutz, genauso wie der Denkmalschutz bis hin zu der klassischen Reparaturleistung. Besonders Letzteren würde ich ein großes Wachstum einräumen. Auch die Montage entwickelt sich immer stärker zu einem eigenen spezialisierten Zweig mit speziellem Know-how, da die Zeiten des Hineinsetzens und Ausschäumens endgültig vorbei sind.

Text: Jürgen Fragner

Branchen
Tischlerei