Überarbeitetes LSDBG

Aufgrund eines Urteils des EuGH aus dem Jahr 2019, das die Strafdrohungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDBG) zum Teil als unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig gewertet hat, musste dieses überarbeitet werden. In der Novelle, die Mitte Juli beschlossen wurde und im Herbst in Kraft treten soll, wurde das Kumulationsprinzip bei Verwaltungsstrafen abgeschafft. Die Reaktionen sind gespalten.

Neue Regelungen

Mit den Stimmen von ÖVP und Grünen wurde die vorgelegte Novelle des LSDBG beschlossen. Eckpfeiler ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips bei Verwaltungsstrafen für Unternehmen, die gegen die Bestimmungen verstoßen. Konkret sollen die Strafen künftig unter Berücksichtigung verschiedener ­Kriterien gestaffelt werden. Demnach sollen Geldbußen von bis zu 250.000 Euro für Unterentlohnung drohen, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts über 100.000 Euro liegt. Ist die Unterentlohnung bewusst erfolgt und wurde den Beschäftigten durchschnittlich mehr als 40 Prozent des Entgelts vorenthalten, steigt die Strafdrohung auf 400.000 Euro. Bei ­geringerer Schadens­höhe bzw. voller Kooperation des Arbeit­gebers sollen die Maximalstrafen hingegen sinken. Wer Lohnunterlagen nicht bereithält oder übermittelt bzw. Lohnkontrollen vereitelt, muss laut Entwurf mit Strafen bis zu 20.000 bzw. 40.000 Euro rechnen. Davon sind grundsätzlich auch Arbeitnehmer*innen betroffen. Auch Verstöße gegen Meldepflichten in Zusammenhang mit der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich sollen demnach mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden können. Klargestellt wird, dass bei Entsendungen ausländischer Beschäftigter nach Österreich nach zwölf bzw. 18 Monaten grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht und heimische Kollektivverträge anzuwenden sind. Bei kürzeren Entsendungen ist in Zukunft außerdem nicht nur der heimische Mindestlohn (inklusive Sonderzahlungen) zu zahlen. Den betroffenen Beschäftigten steht vielmehr auch der übliche Aufwandsersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei Reisebewegungen innerhalb Österreichs zu. Auch beim Montageprivileg kommt es zu Locker­ungen: So sollen Montagearbeiten für im Ausland hergestellte Betriebsanlagen, zugehörige Arbeiten zur Inbetriebnahme samt Schulungen sowie etwaig notwendige Reparatur- und Servicearbeiten durch nach Österreich entsendete ausländische Arbeitnehmer*innen künftig jeweils drei Monate von der Pflicht zur Lohngleichstellung ausgenommen sein.

Durch die Novelle des LSDBG wird das Kumulationsprinzip bei Verwaltungsstrafen abgeschafft.

Gemischte Reaktionen

Zufrieden zeigt man sich in der Bundesinnung Bau. „Die Novelle bringt mehr Rechtssicherheit für ­seriöse Betriebe und stellt gleichzeitig sicher, dass schwarze Schafe wirksam bestraft werden können“, so Bundes­innungsmeister Robert Jägersberger. „Denn jetzt gilt: je mehr Unterentlohnung, desto höher die Strafe. ­Dieses System ist fairer als das bisher geltende Kumula­tionsprinzip, welches dazu geführt hat, dass schon bei kleinen unbeabsichtigten Verletzungen von ­Vorschriften unverhältnismäßig hohe Strafen ­drohten.“ Solche Strafen können seiner Meinung nach existenzgefährdend sein, „das haben auch die Höchstgerichte bestätigt“. Daher sei die nun erfolgte Abschaffung des Kumulationsprinzips zu begrüßen. 
Massive Kritik kommt hingegen vom GBH-Bundes­vorsitzenden Josef Muchitsch, dem vor allem die „deutliche Senkung der Höchststrafen und fehlende Mindeststrafen“ ein Dorn im Auge sind. Zudem erachtet er den maximalen Strafrahmen für die Vereitelung von Kontrollen im Verhältnis zu jenem für Unterentlohnung als für viel zu gering. „Das ist ein Supergeschäft für organisierte Betrüger“, so Muchitsch.

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